Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/54 7. Wahlperiode 06.12.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Altersfeststellung bei minderjährigen Flüchtlingen und ANTWORT der Landesregierung Minderjährige Flüchtlinge können in Schweden als Erwachsene eingestuft werden, wenn sie ihr Alter nicht belegen können und entsprechende Verfahren zur Altersbestimmung verweigern (Quelle: http://deutschewirtschafts -nachrichten.de/2016/09/11/schweden-schickt-minderjaehrigefluechtlinge -zuralterskontrolle). 1. Wie viele minderjährige Flüchtlinge ohne gültige Dokumente sind in den letzten zwei Jahren in das Land Mecklenburg-Vorpommern eingereist , bei denen die Altersangabe zumindest fraglich war (bitte diese Zahl auch in Relation zu den gesamt eingereisten minderjährigen Flüchtlingen in Mecklenburg-Vorpommern setzen)? Der Landesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie viele der minderjährigen Ausländer ohne gültige Papiere nach Mecklenburg-Vorpommern eingereist sind. Drucksache 7/54 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie wird in diesen Fällen das wirkliche Alter festgestellt? a) Welche Verfahren werden dazu genutzt? b) Wie ausgereift sind diese? c) Welche Fehlertoleranz wird als gegeben hingenommen? Zu 2, a), b) und c) Gemäß § 42f Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Es kann im Weiteren Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält, heranziehen; insbesondere Auskünfte einholen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beiziehen. Das Verfahren der Alterseinschätzung muss insgesamt auf der Grundlage ethisch und wissenschaftlich vertretbarer Methoden erfolgen und zudem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Hiervon ausgeschlossen sind deshalb Methoden, die mit der Würde des Menschen unvereinbar sind. In der Begründung zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher heißt es diesbezüglich: „Die ärztliche Untersuchung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Dies schließt beispielsweise Genitaluntersuchungen aus.“ (Bundestags-Drucksache 18/6392, 21) Bestehen im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme Zweifel an der Minderjährigkeit, so hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen; beziehungsweise kann der minderjährige Ausländer, vertreten durch seinen rechtlichen Vertreter, eine solche beantragen. Hierbei ist zwischen ärztlichen Untersuchungen (visuelle Begutachtung des Gebisses/Feststellung der Zahnreife, Beurteilung der körperlichen Reife) und ärztlichen Maßnahmen, bei denen Röntgendiagnostik (Zähne, Handwurzelknochen beziehungsweise Hand, Schlüsselbeine) eingesetzt wird, zu differenzieren. 3. Welchen Verfahren zur Altersfeststellung müssen sich davon betroffene Personen unterziehen? Welche sind freiwillig? Alle minderjährigen unbegleiteten Ausländer, die ihre Minderjährigkeit nicht durch Ausweispapiere nachweisen können, müssen sich einem behördlichen Verfahren nach § 42f SGB VIII (qualifizierte Inaugenscheinnahme, ärztliche Untersuchung) unterziehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/54 3 4. Wie oft wurde in den letzten beiden Jahren durch minderjährige Flüchtlinge ohne Papiere die Feststellung des Alters durch ein geeignetes Verfahren verweigert? Welche Konsequenzen hat eine derartige Verweigerung? Zu diesem Sachverhalt hat die Landesregierung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe befragt. Von acht Jugendämtern haben sechs Jugendämter geantwortet. Danach hat es keine Verweigerung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer zur Altersfeststellung gegeben. 5. Wer ist mit der Feststellung des Alters beauftragt? Welche Standards gibt es in diesem Bereich? Im Rahmen des behördlichen Verfahrens gemäß § 42f SGB VIII ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeit die vorläufige Inobhutnahme erfolgt, für die Alterseinschätzung zuständig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat im Mai 2014 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beschlossen, nach denen auch die Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten. 6. Wie viele minderjährige Flüchtlinge mit dem Geburtsdatum 01.01. wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 registriert? Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (KSV M-V) hat in den Jahren 2015 bis 2016 folgende unbegleitete minderjährige Ausländer mit dem Geburtstag 01.01.xxxx registriert: Registrierung 01.11.2015 bis 31.12.2015 01.01.2016 bis 17.11.2016 Gesamt: 508 813 Anzahl der Minderjährigen mit Geburtsdatum 01.01.xxxx 175 217 Für das Jahr 2014 und für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2015 liegt keine Statistik vor. Erst mit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 01.11.2015 wurden die unbegleiteten minderjährigen Ausländer statistisch durch das Bundesverwaltungsamt in den verschiedenen Hilfeformen erfasst.