Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/560 7. Wahlperiode 07.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch, Fraktion DIE LINKE Landesintegrationsbeirat und Einsatz von Landesmitteln für die Integration von Migrantinnen und Migranten und ANTWORT der Landesregierung In der Pressemitteilung Nummer 56 vom 31.03.2017 hat die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung des Landes Mecklenburg- Vorpommern erklärt: „Am heutigen Freitag hat sich der Landesintegrationsbeirat für die 7. Wahlperiode neu konstituiert. Der Beirat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Migranten- und Nichtregierungsorganisationen, der Wohlfahrtsverbände, der Kommunen, der Bundesagentur für Arbeit, Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Landesregierung. … Das Land habe darüber hinaus die Mittel für die Arbeitsmarktintegration von Migranten deutlich aufgestockt, …“ 1. Wie setzt sich der Landesintegrationsbeirat für die 7. Legislaturperiode zusammen und welche Rechte haben die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden und Organisationen im Einzelnen? a) Warum wurde bei der Zusammensetzung des Landesintegrationsbeirates der Landtag Mecklenburg-Vorpommern entgegen den Gepflogenheiten nicht berücksichtigt? b) In welchem Rhythmus und nach welchem Prozedere sollen die Beratungen des Landesintegrationsbeirates stattfinden? c) Welche Aufgaben und Ziele hat sich der Landesintegrationsbeirat gesetzt? Drucksache 7/560 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Landesintegrationsbeirat setzt sich für die 7. Legislaturperiode zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Migrantenselbstorganisationen, der Integrationsfachdienste Migration, der kommunalen Spitzenverbände, der kommunalen Integrationsbeauftragten, der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesagentur für Arbeit, der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern e. V., des Deutscher Gewerkschaftsbundes Nord (DGB Nord), der Regionalen Arbeitsstelle für Bildung, Integration und Demokratie (RAA), des Flüchtlingsrates Mecklenburg-Vorpommern e. V., des Landesfrauenrates Mecklenburg- Vorpommern e. V. und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie verschiedener Ressorts der Landesregierung. Die Mitglieder werden durch ihre Mitwirkung im Beirat kontinuierlich in die Integrationsarbeit auf Landesebene einbezogen, schlagen integrationspolitische Maßnahmen vor und beraten die Landesregierung auf allen Feldern im Kontext der Integrationspolitik. Zu a) Die Landesregierung hat auch schon in der Vergangenheit keine Mitglieder des Landtages als Mitglieder des Landesintegrationsbeirates vorgesehen. Zu b) Grundsätzlich tritt der Landesintegrationsbeirat einmal jährlich zusammen. Auf seiner konstituierenden Sitzung am 31. März 2017 wurde beschlossen, dass der Beirat während des Prozesses der Fortschreibung der Konzeption zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern zweimal jährlich tagen wird, um eine intensive Beteiligung und Abstimmung zu ermöglichen. Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung leitet die Beratungen auf Grundlage der im Vorfeld versandten Tagesordnung. Zu c) Der Landesintegrationsbeirat dient dem regelmäßigen Austausch staatlicher und nichtstaatlicher Akteure. Der Beirat soll durch seine beratende Tätigkeit in allen migrations- und integrationsspezifischen Fragen die Gestaltung der Integrationsstrukturen und der Integrationsförderung unterstützen. Aufgabe des Beirates ist es, die sich verändernden Rahmenbedingungen und Entwicklungen zu analysieren sowie grundsätzliche Fragen von integrationspolitischer Bedeutung abzustimmen und für gegenseitige Information und Transparenz zu sorgen. Ferner werden durch eine breite Beteiligung im Vorfeld integrationsrelevante Entscheidungen abgestimmt. Beschlüsse werden in der Integrationspolitik der Landesregierung berücksichtigt. 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird der Landesintegrationsbeirat tätig? Die Arbeit des Landesintegrationsbeirates ist gesetzlich nicht verankert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/560 3 3. Bis wann will die Landesregierung die aus Dezember 2010 stammende Erste Fortschreibung der „Konzeption zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern“ weiterentwickeln und dem Landtag vorlegen? Die zweite Fortschreibung der „Konzeption zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern“ soll im ersten Halbjahr 2019 dem Landtag zugeleitet werden. 4. Wie haben sich die Anzahl der in Mecklenburg-Vorpommern gemeldeten Migrantinnen und Migranten und der Einsatz der Landesmittel für die Arbeitsmarktintegration dieser Zielgruppe in den Jahren 2010 bis 2017 entwickelt (bitte Haushaltsansatz/Soll und Ausgaben-Ist sowie die Quelle für mögliche Mehrausgaben angeben)? Sollten mit Landesmitteln Bundeszuweisungen oder ESF-Mittel gemeint oder diese darin enthalten sein, dann bitte diese extra ausweisen. Für den genannten Zeitraum liegen der Landesregierung keine Angaben zu Einwohnern mit Migrationshintergrund1 vor. Entsprechende Auswertungen zum Migrationshintergrund von Einwohnern werden im Rahmen des Mikrozensus nur alle vier Jahre vorgenommen. In der aktuellsten Auswertung von 2015 waren 78.000 Personen mit Migrationshintergrund in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet. Die Anzahl der in Mecklenburg-Vorpommern gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer hat sich in den Jahren 2010 bis 2015 wie folgt entwickelt:* Jahr Anzahl der ausländischen Bevölkerung Anteil in Prozent 2010 30.068 1,8 2011 31.465 2,0 2012 34.037 2,1 2013 37.827 2,4 2014 45.363 2,8 2015 65.004 4,0 * Eine Angabe für die Jahre 2016 und 2017 ist aufgrund von Verzögerungen bei der Erhebung der Bevölkerungsstatistiken nicht möglich. 1 Im Mikrozensus hat eine Person dann einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren ist. Zu den Personen mit Migrationshintergrund gehören im Einzelnen alle Ausländer, (Spät-)Aussiedler und Eingebürgerten. Ebenso gehören dazu Personen, die zwar mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren sind, bei denen aber mindestens ein Elternteil Ausländer, (Spät-)Aussiedler oder eingebürgert ist. Drucksache 7/560 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Spezielle Haushaltsansätze für die Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten sind in den Haushaltsplänen des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit nicht ausgewiesen. Projekte zur Arbeitsmarktintegration werden aus den im Kapitel 0608 (vorher 1004) „Arbeitsmarkt“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bewilligt. Insofern können nur Angaben zu geförderten Maßnahmen gemacht werden. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 5. In welcher Höhe wurden die Landesmittel für welchen Maßnahmezweck pro Jahr eingesetzt (bitte für das Land insgesamt sowie je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt angeben)? Folgende Maßnahmen wurden durch Landesmittel gefördert. Eine Ausweisung nach Landkreisen ist nicht möglich, da diese Maßnahmen landkreisübergreifend laufen. Titel Maßnahmezweck Jahr/Bewilligung in Euro 0608 683.30 Landesmittel Arbeitsmarktliche Beratung im Integrationsbüro der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Stern- Buchholz 2016/68.500,00 2017/44.701,00 0608 683.30 Landesmittel Health and Care Office M-V - Schaffung einer zentralen Ansprechstelle für Personen mit Migrationshintergrund und einer im Ausland erworbenen Qualifizierung in akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen um die Arbeitsmarkt -/Erwerbsteilhabe qualifikationsadäquat und nachhaltig zu erhöhen und die Fachkräftesicherung für eine zukunftsfähige Gesundheitsversorgung 2016/135.469,00 2017 287.969,00 1005 684.01 Landesmittel Integrationsfachdienste Migration - Unterstützung der beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten 2010/327.496,39 2011/323.866,06 2012/325.966,74 2013/311.294,60 2014/325.162,27 2015/326.569,01 0608 684.43 ESF-Mittel 2016/416.979,00 2017/850.480,00 Darüber hinaus wurden in den Jahren 2010 bis 2017 in Höhe von 24.435.184 Euro für Integrationsprojekte bewilligt. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die geeignet sind, um langzeitarbeitslosen Frauen und Männern mit besonderen Vermittlungshemmnissen den Zugang in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und ihre soziale Integration durch Erwerbsarbeit zu erreichen; sie stehen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund offen. Getrennte Auswertungen für die Personengruppe der Migranten sind im Sinne der Fragestellung daher nicht möglich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/560 5 6. Wie vereinbart sich das Werben der Integrationsbeauftragten des Landes für Projekte zur gesellschaftlichen Integration von jugendlichen Flüchtlingen (siehe Pressemitteilung der Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung Nummer 64 vom 8. April 2017) mit der Abschiebung einer bis dahin gut integrierten Jugendlichen wie Frau Ophelia M.? Die Integrationsbeauftragte des Landes begrüßt und unterstützt die Integration jugendlicher Geflüchteter im Einklang mit den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Frau M. war vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausreisefrist von Frau M. war bereits abgelaufen. Sie wurde von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde mehrfach darauf hingewiesen, dass ihr die Abschiebung drohe, wenn sie der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkäme. Da Frau M. ihrer Ausreisepflicht dennoch nicht nachkam, war sie abzuschieben. Bisher erbrachte Integrationsleistungen von Frau M., insbesondere hinsichtlich eines erfolgreichen Schulbesuches, entziehen sich weitestgehend der Kenntnis der Ausländerbehörde, da trotz Aufforderungen in der Vergangenheit keine Schulbescheinigungen beigebracht wurden. Lediglich durch die Volkshochschule des Landkreises Ludwigslust- Parchim liegt eine Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass Frau M. an einem Vorbereitungskurs zum Erwerb des Schulabschlusses der Mittleren Reife teilgenommen hat. Nach der Abschiebung von Frau M. wurde bekannt, dass sie einen Minijob als Ladenhilfe in einem Supermarkt ausübte. Eine hierfür erforderliche Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung lag nicht vor und wurde von der Betroffenen auch nicht eingeholt. Ebenso wurden die daraus erzielten Einnahmen auch beim Fachdienst Soziales nicht angezeigt. Wenngleich eine Abschiebung immer auch ein Eingriff in das Zusammenleben von Menschen bedeutet, ist festzustellen, dass die Abschiebung von Frau M. rechtlich nicht zu beanstanden ist.