Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. November 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/57 7. Wahlperiode 28.11.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der AfD Auswirkungen der Offshore-Windparks östlich vor Rügen-Adlergrund auf die Fischerei und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Planerische Grundlage für die Errichtung von Windenergieanlagen im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg- Vorpommern (LEP M-V 2016), in dem u. a. marine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlage ausgewiesen sind. Das LEP M-V 2016 hat dazu verschiedene Nutzungsansprüche aufeinander abgestimmt und Konflikte ausgeglichen. Auch die Belange der Fischerei wurden abgewogen. Damit schafft das LEP M-V 2016 Planungssicherheit und verlässliche Rahmenbedingungen für die Raumnutzung. Die Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz. Zuständig hierfür ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern. Die Genehmigung von Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (AWZ) erfolgt auf der Grundlage der Seeanlagenverordnung (künftig Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG). Zuständige Behörde hierfür ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Drucksache 7/57 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Welche Auswirkungen haben die Errichtung der Windparks und die Kabelverlegung auf die heimische Fischerei im angestammten Fischereigebiet nordöstlich Rügens? Das Seegebiet nordöstlich Rügens ist ein wichtiges Fischereigebiet der Kutter- und Küstenfischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommerns. Bislang ist innerhalb des Küstenmeeres des Landes Mecklenburg-Vorpommern nordöstlich Rügens der Windpark „Arcadis Ost 1“ genehmigt. Mit der Errichtung ist frühestens im Jahr 2020 zu rechnen. Innerhalb der AWZ nordöstlich Rügens befinden sich weitere Windparks im Bau bzw. in der Planung. Aktuell wird der Offshore-Windpark Wikinger von Iberdrola errichtet. Nach bisherigen Erfahrungen wird von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes um Offshore Windparks eine Sicherheitszone eingerichtet, innerhalb derer während der Bauphase ein vollständiges Fischerei- und Befahrensverbot ausgesprochen wird. In der Betriebsphase bleibt es zum Schutz der im Windpark errichteten Installationen (einschließlich der Messeinrichtungen am Seeboden) beim Verbot des Schleppnetzeinsatzes für Fischereifahrzeuge. Im Einzelfall wird jedoch das Befahren von Fahrzeugen unter 24 m Fahrzeuglänge bei bestimmten Seebedingungen erlaubt. Die Windparkflächen sind damit zumindest für die Schleppnetzfischerei nicht mehr nutzbar. Eine Umfahrung der Windparks kann zu einem Mehraufwand (Zeit, Brennstoff) durch verlängerte Anfahrtswege für das Aufsuchen von Fangplätzen führen. Während der Bauphase zur Errichtung von Windparks und der Verlegung von Seekabeln kommt es temporär zu Beschränkungen der Schifffahrt und damit auch zu Behinderungen der Fischerei. 2. Wie werden die Rechte der heimischen Fischer gewahrt und gesichert? Fischereibetriebe haben innerhalb eines Bereiches, für den sie eine gültige Fangerlaubnis besitzen, das Recht zur freien Fischereiausübung. Daraus lässt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Fischerei innerhalb des gesamten Bereiches bzw. eines bestimmten Teiles des Bereiches herleiten. Fischereibetriebe können somit keine begründeten Ansprüche aus reinen Gebietsverlusten durch die Errichtung von Windenergieanlagen geltend machen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks werden als Träger öffentlicher Belange die Fischereibehörden beteiligt. Sie nehmen zu den fischereilichen Belangen Stellung und haben Gelegenheit, auf grundlegende fischereiliche Auswirkungen hinzuweisen. Außerdem erfolgt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Anhörung des Fischereisektors . Die Abwägung über die geltend gemachten fischereilichen Belange und Forderungen sowie die Entscheidung über die Ausgestaltung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Offshore-Windparks obliegt ausschließlich den zuständigen Genehmigungsbehörden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/57 3 3. Welche Kompensationsmaßnahmen sind für nachweislich eintretende Mindereinnahmen oder bei eintretenden Totalausfällen geplant? Durch Baumaßnahmen bzw. Schleppnetzverbote verursachte Mindereinnahmen sind bisher nicht nachgewiesen.