Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/571 7. Wahlperiode 12.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Nikolaus Kramer und Dr. Matthias Manthei, Fraktion der AfD Zusammenarbeit mit der Bundespolizei in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Ist die Landesregierung im regelmäßigen Kontakt mit der Bundesregierung bezüglich der personellen und materiellen Ausstattung der Dienststellen der Bundespolizei in Mecklenburg-Vorpommern? 2. Entspricht die personelle und materielle Ausstattung der Bundespolizei in Mecklenburg-Vorpommern aus Sicht der Landesregierung den Anforderungen und dem Bedarf, um alle Aufgaben vollumfänglich zu bewältigen? 3. Was unternimmt die Landesregierung, damit der Bund die personelle und materielle Ausstattung der Bundespolizei in Mecklenburg- Vorpommern gewährleistet und gegebenenfalls verbessert, um alle anfallenden Aufgaben zu erfüllen? 4. Über wie viele Dienstposten verfügt die Bundespolizei jeweils an ihren Standorten in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 01.01.2000 (bitte Dienstposten nach Standorten pro Jahr angeben)? 5. Wie viele Dienstposten waren im angegebenen Zeitraum unbesetzt (bitte die jeweilige Dauer angeben)? 6. Wieviel Personal der Bundespolizei leistet seit dem 01.01.2000 in Mecklenburg-Vorpommern Dienst (bitte Personalzahlen pro Jahr angeben)? Drucksache 7/571 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 7. Wie entfällt dieses Personal anteilig auf verschiedene Bereiche (z. B. Bahnpolizei, Grenzpolizei, gestaffelt nach Land- und Seegrenzen)? Die Fragen 1 bis 7 werden zusammenhängend beantwortet. Die Zuständigkeit für die Bundespolizei liegt ausschließlich beim Bund. Die Landesregierung äußert sich daher nicht zu Fragen bezüglich der Ausstattung der Bundespolizei. 8. Haben Landesbehörden in den Jahren 2015 und 2016 die Bundespolizei um Amtshilfe gebeten? Wenn ja, a) in wie vielen Fällen? b) in welchen Fällen? c) welche Landesbehörden haben um Amtshilfe gebeten? Ja. Unter Amtshilfe versteht die Landesregierung die auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden. Zu a) Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde unmittelbar an die ersuchte Behörde gestellt. Das Ersuchen ist an keine bestimmte Form gebunden, kann also auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden. Bei Nichtvorliegen entsprechender rechtlicher Voraussetzungen darf oder braucht eine ersuchte Behörde Amtshilfe nicht leisten. Eine Erfassungsoder Dokumentationspflicht für durch Landesbehörden gestellte Amtshilfeersuchen - unabhängig davon, ob Hilfe geleistet wurde oder nicht - besteht nicht. Die Landesregierung verweist deshalb darauf, dass ihr eine umfassende Übersicht aller gestellten beziehungsweise aller geleisteten Amtshilfeersuchen nicht möglich ist. Zu b) Anlässe, zu denen im genannten Zeitraum Amtshilfe durch die Bundespolizei geleistet worden ist, sind unter anderem: - Einsatzunterstützung im Rahmen einer Besonderen Aufbauorganisation, - Dokumentenprüfung, - Auswertung der Daten von Mobiltelefonen, - Seenotfall, - Gewässerverunreinigung, - Begleitung von Rückführungen abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/571 3 Zu c) Der Landesregierung liegen Erkenntnisse zu Amtshilfeersuchen folgender Landesbehörden vor: Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Polizeipräsidium Neubrandenburg, Polizeipräsidium Rostock, Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern, Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern. 9. Hat die Bundespolizei in den Jahren 2015 und 2016 Landesbehörden um Amtshilfe gebeten? Wenn ja, a) in wie vielen Fällen? b) in welchen Fällen? c) welche Landesbehörden wurden um Amtshilfe gebeten? Ja. Unter Amtshilfe versteht die Landesregierung die auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden. Zu a) Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde unmittelbar an die ersuchte Behörde gestellt. Das Ersuchen ist an keine bestimmte Form gebunden, kann also auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden. Bei Nichtvorliegen entsprechender rechtlicher Voraussetzungen darf oder braucht eine ersuchte Behörde Amtshilfe nicht leisten. Eine Erfassungsoder Dokumentationspflicht für an Landesbehörden gestellte Amtshilfeersuchen - unabhängig davon, ob Hilfe geleistet wurde oder nicht - besteht nicht. Die Landesregierung verweist deshalb darauf, dass ihr eine umfassende Übersicht aller gestellten beziehungsweise aller geleisteten Amtshilfeersuchen nicht möglich ist. Zu b) Maßnahmen, die im genannten Zeitraum in Amtshilfe für die Bundespolizei geleistet wurden, sind unter anderem: - Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten, - Aufenthaltsermittlung, - Identitätsfeststellung, - Untersuchung von DNA-Proben, - Fachreferat bei einer Schulung zur Thematik Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Zu c) Nach Kenntnis der Landesregierung wurden an folgende Landesbehörden Amtshilfeersuchen gestellt: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg- Vorpommern, Polizeipräsidium Rostock, Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern.