Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/574 7. Wahlperiode 30.05.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der AfD Teileinziehungen von Straßen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Anträge auf Teileinziehung hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr in den vergangenen fünf Jahren bearbeitet? Wie viele der Anträge wurden damit begründet, a) dass die Straße für den Verkehr entbehrlich sei? b) dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machten? 2. Wie viele der beantragten Teileinziehungen wurden vollzogen? Wie viele der Teileinziehungen wurden vollzogen, a) weil die Straßen für den Verkehr entbehrlich waren (bitte jeweils den Straßenabschnitt und das Jahr der Teileinziehung aufführen)? b) weil überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machten (bitte jeweils den Straßenabschnitt und das Jahr der Teileinziehung aufführen)? Die Fragen 1, a), b) und 2, a), b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436), als Straßenaufsichtsbehörde für Teileinziehungen bei Straßen in der Baulast der Landkreise zuständig. Drucksache 7/574 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Eine Teileinziehung ist die Beschränkung der Widmung einer Straße auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise. Im Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern wurde in den vergangenen fünf Jahren ein Antrag auf Teileinziehung von Kreisstraßen gestellt. Dieser Antrag betraf die Kreisstraße NWM 32, Abschnitt 20 (Fährdorf bis Vorwerk auf der Insel Poel). Der Antrag wurde mit überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit begründet, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnten. Der Antrag verfolgte keine straßenrechtlichen, sondern straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen. Dem Antrag konnte deshalb nicht gefolgt werden.