Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/590 7. Wahlperiode 07.07.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Beate Schlupp, Fraktion der CDU Zukunft der Penkuner Schulen und ANTWORT der Landesregierung Laut eines Zeitungsberichts des Nordkuriers vom 9. Mai 2017 hat der Parlamentarische Staatssekretär für Vorpommern sich vor der Stadtvertreterversammlung Penkun zur Zukunft des Schulstandortes Penkun geäußert. Danach sei nach einem Gespräch mit der Landesregierung und dem Landkreis Vorpommern-Greifswald der Erhalt der Grundschule sowie der Regionalen Schule Penkun an ihren bisherigen Schulstandorten gesichert, wenn es zu einer Vereinbarung zum Schullastenausgleich entweder auf Basis eines Staatsvertrages oder durch Vertrag zwischen den betroffenen Landkreisen kommt. 1. Stimmt die Aussage „Dahlemann überbrachte den Stadtvertretern und vielen Gästen die klare Botschaft, dass das Innenministerium die Schule nicht zumachen werde, weil Geld fehlt.“ (Nordkurier, 9. Mai 2017)? Die Aussage stimmt dahingehend, dass sich der Parlamentarische Staatssekretär für Vorpommern gegenüber der Stadtvertretung sinngemäß so geäußert hat. Drucksache 7/590 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Der Nordkurier zitiert den Minister für Inneres und Europa am 10. Mai 2017 zum Thema Schulschließungen wie folgt: „Das ist eine Angelegenheit des Landkreises und des Schulträgers, nicht des Innenministeriums“. Auf welcher Grundlage erfolgte vor diesem Hintergrund die in Ziffer 1 gemachte Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs für Vorpommern? Das Ministerium für Inneres und Europa ist nicht befugt, darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Schulen bestehen bleiben oder geschlossen werden. Gemäß § 107 des Schulgesetzes und § 1 der Schulentwicklungsplanungsverordnung (SEPVO M-V) sind die Landkreise für die Planung des gesamten Schulnetzes des Landkreises im Benehmen mit den kreisangehörigen Schulträgern zuständig. Dies schließt auch Festlegungen zur Aufhebung von Schulen ein. Schulentwicklungspläne bedürfen dabei der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Vor Erteilung der Genehmigung prüft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Rechtmäßigkeit der Planung anhand der einschlägigen Vorschriften des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung. Die konkrete Aufhebung von Schulen erfolgt dann nach den Vorschriften gemäß § 108 des Schulgesetzes durch den Schulträger. 3. Welche Möglichkeiten für einen Schullastenausgleich mit brandenburgischen Kommunen sind aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich denkbar? Rechtlich denkbare Konstellationen sind interkommunale Vereinbarungen, in denen die betreffenden Kommunen in eigener Zuständigkeit öffentlich-rechtliche Verträge zur Kostenerstattung mit dem jeweils aufnehmenden Schulträger abschließen, sowie der Abschluss eines Staatsvertrages. 4. Hat die Landesregierung bereits Verhandlungen mit dem Land Brandenburg über einen Schullastenausgleich aufgenommen? Wenn nicht, wann gedenkt die Landesregierung entsprechende Verhandlungen aufzunehmen? Derzeit laufen keine Verhandlungen zwischen den Landesregierungen von Mecklenburg- Vorpommern und Brandenburg zu dieser Thematik und es sind derzeit auch keine Verhandlungen geplant. Der Parlamentarische Staatssekretär für Vorpommern und der Bildungsdezernent des Landkreises Vorpommern-Greifswald sind dazu mit kommunalen Vertretern im Land Brandenburg in Kontakt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/590 3 5. Beabsichtigt die Landesregierung, gegebenenfalls das Zustandekommen diesbezüglicher Verträge zwischen den betroffenen Landkreisen zu unterstützen? a) Wenn ja, auf welche Weise? b) Wann soll dies geschehen? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Abschluss derartiger Verträge ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung, weshalb ein Eingreifen durch die Landesregierung lediglich im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Instrumentariums denkbar wäre. 6. Wie hoch sind aktuell die Schülerzahlen an der Regionalschule in Penkun insgesamt und bezogen auf die jeweilige Klassenstufe? Wie hoch ist die Mindestschülerzahl für diese Schulart? Nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 SEPVO M-V sind Regionale Schulen mit mindestens 36 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22 Schülerinnen und Schüler. Entgegen der für das Schuljahr 2016/2017 prognostizierten Schülerzahlen von 34 werden in der Jahrgangsstufe 5 der Regionalschule Penkun aktuell 35 Schüler beschult. Die Klassenbelegung stellt sich wie folgt dar: Klassen Schüleranzahl 5a 16 5b 19 6 28 7 16 8 18 9 17 10 16 Gesamt 130 Drucksache 7/590 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Wie viele der in der Antwort zu Frage 6 genannten Schüler aus dem Land Brandenburg besuchen in welcher Klassenstufe die Regionalschule in Penkun? Klassen Schüleranzahl Anteil brandenburgische Schüler 5a 16 1 5b 19 1 6 28 0 7 16 1 8 18 2 9 17 3 10 16 3 Gesamt 130 11 8. Sind für das sanierungsbedürftige Schulgebäude der Regionalschule Penkun bereits Fördermittel reserviert? Beim Ministerium für Inneres und Europa ist kein Förderantrag eingereicht und sind dementsprechend auch keine Mittel eingeplant worden.