Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/594 7. Wahlperiode 27.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Mindestentfernungsregelungen für die Schülerbeförderung in den Landkreisen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Regelungen zu den Mindestentfernungen wurden in den Landkreisen für jeweils welche Klassenstufen festgelegt (bitte getrennt nach Landkreisen angeben)? Nach den jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen erfolgt eine Schülerbeförderung oder eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen grundsätzlich nur, wenn der Schulweg für die Schülerinnen und Schüler: Landkreis Geregelte Mindestentfernung Nordwestmecklenburg bis zur Jahrgangsstufe 6 mindestens 2 km und ab der Jahrgangsstufe 7 mindestens 4 km beträgt Ludwigslust-Parchim bis zur Jahrgangsstufe 4 mindestens 2 km und ab der Jahrgangsstufe 5 mindestens 4 km beträgt Mecklenburgische Seenplatte bis zur Jahrgangsstufe 6 mindestens 2 km und ab der Jahrgangsstufe 7 mindestens 4 km beträgt Rostock bis zur Jahrgangsstufe 6 mindestens 2 km und ab der Jahrgangsstufe 7 mindestens 4 km beträgt Vorpommern-Rügen bis zur Jahrgangsstufe 4 mindestens 2 km und ab der Jahrgangsstufe 5 mindestens 4 km beträgt Vorpommern-Greifswald bis zur Jahrgangsstufe 6 mindestens 2 km und ab der Jahrgangsstufe 7 mindestens 4 km beträgt Drucksache 7/594 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie beurteilt die Landesregierung rechtlich den Umstand, dass Landkreise die 2-Kilometer-Regelung nur bis einschließlich der vierten Jahrgangsstufe gewähren? Aus der geltenden Gesetzeslage obliegt den Landkreisen die Aufgabe, die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule für die Schülerbeförderung gemäß § 113 Absatz 2 des Schulgesetzes zu bestimmen. Dabei sind die Anforderung von § 113 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes zu beachten. Bei der Schülerbeförderung handelt es sich gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Die Aufsicht im eigenen Wirkungskreis ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Der Landesregierung, konkret dem für diese Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium für Inneres und Europa, obliegt in dieser Hinsicht daher nur die Befugnis, die Bestimmungen der Mindestentfernungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nach Prüfung aller Schülerbeförderungssatzungen kann festgestellt werden, dass grundsätzlich alle Satzungen in Bezug auf die Mindestentfernung für die Schülerbeförderung rechtmäßig ergangen sind, da sie die gesetzlichen Bestimmungen von § 113 Absatz 3 des Schulgesetzes umsetzen. So legen alle Landkreise bestimmte Mindestentfernungen fest. Unabhängig davon eröffnen die Landkreise in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Schülerbeförderung beziehungsweise die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten zu übernehmen, wenn der Schulweg als Fußweg unzumutbar ist oder die Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Des Weiteren soll die Schülerbeförderung jeweils möglichst zeitnah an den Unterricht oder an die Angebote der Ganztagsschule anschließen. Einzig der Landkreis Vorpommern-Rügen hat auf die letztgenannte Regelung zum zeitnahen Anschluss der Schülerbeförderung verzichtet. Eine Befugnis, die Bestimmungen der Mindestentfernungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, besteht nicht.