Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/595 7. Wahlperiode 13.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und ANTWORT der Landesregierung Am 1. Januar 2016 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes in Kraft. 1. Inwieweit entspricht die Festlegung bei Mehrfachstandorten, dass das gesamte Stadtgebiet der einzige Einzugsbereich für alle Schularten ist, der Regelung dieser Änderung des Schulgesetzes? Eine solche Festlegung entspricht nicht den Regelungen in § 46 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes . 2. Welche Mehrfachstandorte haben mit Inkrafttreten jeweils zu welchem Zeitpunkt Einzugsbereiche festgelegt (bitte getrennt nach Landkreisen angeben)? Im Bezirk des Staatlichen Schulamts Neubrandenburg (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) wurden seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes keine neuen Einzugsbereiche festgelegt; vielmehr hatten die beiden Mehrfachstandorte Waren und Demmin bereits vor dem Inkrafttreten festgelegte Einzugsbereiche. Im Landkreis Rostock gelten nach wie vor die Satzungen der ehemaligen Landkreise Bad Doberan und Güstrow. Eine Schuleinzugsbereichssatzung der Hansestadt Rostock befindet sich derzeit im Prüfprozess. Drucksache 7/595 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Bezirk des Staatlichen Schulamtes Greifswald (Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald) wurden seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes keine Einzugsbereiche für Mehrfachstandorte neu festgelegt. Im Bezirk des Staatlichen Schulamtes Schwerin (Landeshauptstadt Schwerin, Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg) wurden seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für keinen der Mehrfachstandorte Änderungen der Schuleinzugsbereichssatzungen vorgenommen. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage können durch den Träger der Schülerbeförderung in dem jeweiligen Stadtgebiet Zuschüsse zur Schülerbeförderung bzw. die vollständige Kostenübernahme der Schülerbeförderung erfolgen, wenn diese Schulgesetzänderung nicht umgesetzt wurde und die gesamte Stadt der einzige Einzugsbereich ist? Die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die im Gebiet des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erfolgt nach Maßgabe und auf Grundlage der Schülerbeförderungssatzungen der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte, welche auf der Grundlage von § 5 und § 92der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 113 Absatz 1 des Schulgesetzes erlassen werden. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn Erziehungsberechtigten in den Landkreisen Fahrtkostenzuschüsse gemäß den Regelungen des Schulgesetzes gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, aber Erziehungsberechtigten in den Mehrfachstandorten des jeweils selben Landkreises Zuschüsse gezahlt werden, ohne dass Einzugsbereiche in diesen Mehrfachstandorten festgelegt wurden? Sofern vergleichbare Lebenssachverhalte vorliegen, ist eine Ungleichbehandlung im Einzelfall nicht auszuschließen. Daher war es bereits vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für kreiszugehörige Mehrfachstandorte gesetzliche Pflicht, Einzugsbereiche festzulegen. Seit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes gilt dies nunmehr zudem für die kreisfreien Städte. Auf diese Weise wurde auf landesgesetzlicher Ebene der rechtliche Rahmen geschaffen, etwaige Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/595 3 5. Wie muss nach Auffassung der Landesregierung die Regelung des Schulgesetzes in § 113 Absatz 2 Satz 3 in Bezug zur Mindestentfernung rechtmäßig umgesetzt werden? § 113 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes regelt, dass eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für jene Schülerinnen und Schüler nicht stattfindet, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist. Diese Schülerinnen und Schüler können jedoch kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche Beförderung eingerichtet ist. Da eine Erstattung gemäß Satz 3 der Vorschrift nicht stattfindet, lässt sich kein Bezug zu den Regelungen die Mindestentfernung betreffend feststellen. 6. Können nach Auffassung der Landesregierung auch Zuschüsse zu den Fahrtkosten gewährt werden, wenn eine örtlich nicht zuständige Schule besucht wird, der Weg aber an der örtlich zuständigen Schule vorbeiführt und diese nicht besuchte örtlich zuständige Schule unterhalb der festgelegten Mindestentfernungen liegt? Zunächst einmal bestimmen die Landkreise und die kreisfreien Städte nach § 113 Absatz 3 des Schulgesetzes für die Schülerbeförderung gemäß Absatz 2 die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule. Diese Entfernungen sind ausschlaggebend für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Für die sogenannten Wahlschülerinnen und Wahlschüler, die eine örtlich unzuständige und weiter entfernte Schule besuchen und deren Schulweg an der örtlich zuständigen Schule vorbeiführt, sind die vorgenannten Regelungen zur Mindestentfernung aber irrelevant. Sie können nach § 113 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes zwar kostenlos an einer öffentlich eingerichteten Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen - eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schüler findet nach § 113 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes jedoch nicht statt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Bezuschussung entstandener Fahrtkosten besteht demnach nicht. Den Landkreisen steht es jedoch frei, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft Zuschüsse als freiwillige Leistungen zu gewähren. Drucksache 7/595 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Wie viele Mehrfachstandorte, für die die Neuregelung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes gilt, gibt es in Mecklenburg- Vorpommern (bitte getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)? Die Anzahl der Mehrfachstandorte von Grundschulen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: kreisfreie Stadt/Landkreis Anzahl der Mehrfachstandorte von Grundschulen Rostock 1 Schwerin 1 Nordwestmecklenburg 2 Ludwigslust-Parchim 4 Landkreis Rostock 2 Mecklenburgische Seenplatte 4 Vorpommern-Rügen 5 Vorpommern-Greifswald 3 8. Für welche Mehrfachstandorte wurden seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes Schuleinzugsbereichssatzungen durch die jeweiligen Schulämter genehmigt bzw. aus welchen Gründen nicht genehmigt? Das Staatliche Schulamt Neubrandenburg hat die im Jahr 2016 für den Landkreis vorgelegte Schuleinzugsbereichsatzung insgesamt nicht genehmigt, weil unter anderem für einige Orte keine konkreten Schulen festgelegt wurden. Somit gab es auch für die vier Mehrfachstandorte Stadt Neubrandenburg, Stadt Neustrelitz, Stadt Waren und Stadt Demmin keine Genehmigung. Im Landkreis Rostock gelten nach wie vor die Satzungen der ehemaligen Landkreise Bad Doberan und Güstrow. Die Schuleinzugsbereichssatzung der Hansestadt Rostock befindet sich derzeit im Prüfprozess, nachdem im Jahr 2016 eine vorgelegte Schuleinzugsbereichssatzung, die sämtliche im Stadtgebiet befindlichen Schulen für örtlich zuständig erklärt hat, nicht genehmigt wurde. Bezüglich des Schulamtsbezirkes Greifswald hat der Landkreis Vorpommern-Greifswald im Februar 2017 eine neue Einzugsbereichssatzung beschlossen. Aufgrund des bisher nicht genehmigten Schulentwicklungsplans wurde noch keine Genehmigung erteilt. Nach Sichtung der Satzung ist aber auch hier festzustellen, dass für die Mehrfachstandorte Greifswald, Wolgast und Anklam keine Einzugsbereiche festgelegt wurden. Im Bezirk des Schulamtes Schwerin hat nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes lediglich die Landeshauptstadt Schwerin als Mehrfachstandort im Jahr 2016 eine überarbeitete Schuleinzugsbereichssatzung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde versagt, da nicht allen Schulen Einzugsbereiche zugewiesen wurden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/595 5 9. Welche Anzahl von Mehrfachstandorten haben keine Änderungen der Schuleinzugsbereichssatzungen vorgenommen, obwohl das Schulgesetz dies vorschreibt? Im Bereich des Schulamts Neubrandenburg betrifft dies die beiden Mehrfachstandorte Stadt Neubrandenburg und Stadt Neustrelitz. Im Bereich des Schulamtsbezirkes Landkreis Rostock betrifft dies die Mehrfachstandorte Güstrow und Bad Doberan. Im Bezirk des Staatlichen Schulamtes Greifswald wurden seit Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes an fünf Mehrfachstandorten keine Änderungen der Schuleinzugsbereiche vorgenommen (Stralsund, Bergen, Greifswald, Anklam, Wolgast). 10. Welche Anzahl von Schülerbeförderungssatzungen a) hätten beim Ministerium für Inneres und Europa eingehen müssen, wenn das Vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes umgesetzt worden wäre? b) sind beim Ministerium für Inneres und Europa seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes eingegangen? c) wurden genehmigt bzw. wurden nicht genehmigt? Zu a) Die Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes wirkt sich auf die Schuleinzugsbereichssatzungen - nicht auf die Schülerbeförderungssatzungen - aus. Zu b) Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes sind beim Ministerium für Inneres und Europa keine entsprechenden Schülerbeförderungssatzungen zur Genehmigung eingegangen. Zu c) Entfällt.