Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/60 7. Wahlperiode 09.12.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Situation von Eheverbindungen mit Minderjährigen in Mecklenburg- Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Ehen, bei denen mindestens ein Partner unter 18 Jahre alt ist, sind der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern bekannt? Nach deutschem Recht (§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist eine Eheschließung frühestens ab dem 16. Lebensjahr möglich, wenn der Partner volljährig ist. In den Jahren 2014 und 2015 sind dem Statistischen Landesamt keine Eheschließungen mit Minderjährigen gemeldet worden. Angaben zum Jahr 2016 liegen der Landesregierung noch nicht vor. Auch für im Ausland geschlossene Ehen mit noch einem minderjährigen Partner liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Es besteht keine Pflicht der Ehepartner, das Standesamt über ihre im Ausland geschlossene Ehe zu informieren. Nach Befragung der Jugendämter sind 18 ausländische Ehen mit einem Partner unter 18 Jahren bekannt. Drucksache 7/60 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele der minderjährigen Ehepartner sind mit Personen, die älter als 18 Jahre alt sind, verheiratet? a) Welche Nationalität und welches Geschlecht haben die unter 18 Jahre alten Ehepartner? b) Welche Aufenthaltstitel haben die minderjährigen Ehepartner, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen? c) Wie viele der minderjährigen Ehepartner befinden sich derzeit in der Obhut der Jugendämter? Zu 2, a), b) und c) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Bei den von den Jugendämtern gemeldeten 18 ausländischen Ehen mit einem Partner unter 18 Jahren, sind alle Minderjährigen weiblich. Sie stammen aus Syrien, Afghanistan und Mazedonien. Weiterhin ist bekannt, dass vier der Minderjährigen eine Aufenthaltserlaubnis, vier Minderjährige eine Aufenthaltsgestattung und eine Minderjährige eine Duldung besitzen. Bei neun Minderjährigen fehlen die Angaben zum Aufenthaltstitel. Von den 18 Minderjährigen befinden sich fünf in Obhut des Jugendamtes. 3. In wie vielen Fällen häuslicher Gewalt, bei denen mindestens ein Ehepartner zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war, kam es seit 1. Januar 2015 zu polizeilichen Ermittlungen (bitte nach Paragraphen des Strafgesetzbuches aufschlüsseln)? a) Welche Nationalität hatten die Tatverdächtigen? b) Welchen Aufenthaltstitel hatten die Tatverdächtigen, die keine EU- Staatsbürgerschaft besitzen? Zu 3, a) und b) Die Beantwortung ist nicht möglich, da sie mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Für den angefragten Zeitraum 01.01.2015 - 15.11.2016 hat die Landespolizei insgesamt 717 Vorgänge erfasst. Zu den erfragten Daten liegen keine Statistiken vor, so dass jeweils die Notwendigkeit von Einzelrecherchen (Handauslesungen) bestünde. Dies würde bei der entsprechenden Anzahl von Vorgängen einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/60 3 In der polizeilichen Kriminalstatistik für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2015 wurde ein Fall von häuslicher Gewalt gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) (Vorsätzliche einfache Körperverletzung) registriert, in dem ein Ehepartner zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war. Angaben zur Nationalität enthält die polizeiliche Kriminalstatistik nicht. Der Tatverdächtige, der keine EU-Staatsangehörigkeit besaß, hatte keinen Aufenthaltstitel, sondern eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes. 4. Sieht die Landesregierung bei Eheverbindungen, bei denen mindestens ein Partner unter 18 Jahre alt ist, eine grundsätzliche Gefährdung des Kindswohles? Im Verlauf der (vorläufigen) Inobhutnahme einer verheirateten ausländischen Minderjährigen nach §§ 42a oder 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist der Jugendhilfebedarf zu prüfen und die Frage zu beantworten, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen . Es handelt sich um eine Prüfung und Entscheidung des Einzelfalls. Nach deutschem Eherecht sind Ehen bei Minderjährigkeit eines Ehepartners möglich, vergleiche § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5. Welche speziellen Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt in Ehen mit mindestens einem Partner unter 18 Jahren hat die Landesregierung ergriffen oder sind in Planung? Keine. Die Fachberatungsstelle für Menschenhandel ZORA ist in 2012 um das Themenfeld „Zwangsverheiratung“ erweitert worden und wird von der Landesregierung gefördert. ZORA bietet jugendlichen wie erwachsenen Betroffenen psychosoziale Betreuung und Beratung und leistet Aufklärungsarbeit. Im 3. Landesaktionsplan zur Bekämpfung von häuslicher und sexualisierter Gewalt sind als Präventionsmaßnahmen neben der Öffentlichkeitsarbeit zum Beratungs- und Hilfenetz bei häuslicher und sexualisierter Gewalt unter anderem die Entwicklung von Handlungsanleitungen zum Erkennen von häuslicher und sexualisierter Gewalt, sexuellem Missbrauch und Kindeswohlgefährdung und die Schulung von Fachkräften allgemein vorgesehen.