Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/608 7. Wahlperiode 19.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der AfD Ermittlungsverfahren gegen Kirchenvertreter in Fällen von „Kirchenasyl“ und ANTWORT der Landesregierung In Bayern wird in mehreren Fällen von „Kirchenasyl“ wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gegen Pfarrer ermittelt. (Quelle: http://www.augsburger -allgemeine.de/bayern/Kirchenasyl-Bayerische-Pfarrer-im-Visierder -Justiz-id40975161.html) 1. Wurden in Fällen von „Kirchenasyl“ in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 01.01.2010 Ermittlungsverfahren gegen verantwortliche Kirchenvertreter wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eingeleitet? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen ist das bisher geschehen (bitte Aktenzeichen , Namen der Beschuldigten und Tatvorwürfe auflisten)? b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik in der Straftatengruppe „Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz /EU“ erfasst. Allein für das Jahr 2016 liegen in dieser Gruppe mehr als 7000 Fälle vor. Drucksache 7/608 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die händische Auswertung daraufhin, ob der Tatvorwurf im Zusammenhang mit „Kirchenasyl“ steht, wäre mit einem für die Landesregierung unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Ergänzend wird auf die Datenspeicherungsfristen im Elektronischen Vorgangsassistenten verwiesen. Eine Anonymisierung der Personendaten erfolgt bei Straftaten spätestens nach drei Jahren. Zudem könnten gegebenenfalls datenschutzrechtliche Gründe einer Veröffentlichung der Namen von den Beschuldigten entgegenstehen. 2. Beabsichtigt die Landesregierung, in Zukunft strafrechtlich gegen für „Kirchenasyl“ verantwortliche Kirchenvertreter vorzugehen? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach den Umständen des Einzelfalls haben die Staatsanwaltschaften gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat gegeben sind. 3. Halten sich die Kirchenvertreter, die „Kirchenasyl“ in Mecklenburg- Vorpommern gewähren, ausnahmslos an die im Februar 2015 getroffene Vereinbarung zwischen Kirchen und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Vorlage aussagekräftiger Dossiers zum Zwecke einer Einzelfallprüfung? Wenn nicht, in welchen Fällen nicht (bitte Kirchengemeinden angeben)? Bei der Vereinbarung handelt es sich um eine Übereinkunft zwischen den Kirchen und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Folglich kann nur durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Frage beantwortet werden, ob die Kirchenvertreter die Dossiers für eine Einzelfallprüfung regelmäßig und rechtzeitig übermitteln. Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.