Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/613 7. Wahlperiode 12.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Entlastungsmittel des Bundes entsprechend der Bund-Länder-Vereinbarung und ANTWORT der Landesregierung Entsprechend der Bund-Länder-Vereinbarung vom 24. September 2015 zur Asyl- und Flüchtlingspolitik erfolgte eine Entlastung des Landes durch den Bund über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer. Laut Haushaltsbegleitgesetz zum Doppelhaushalt 2016/2017 ist festgelegt, dass in diesem Zusammenhang von den Steuereinnahmen des Landes für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 jeweils ein Betrag in Höhe von 63.036.000 Euro unberücksichtigt bleibt und dahingehend in § 7 Absatz 2 FAG M-V der entsprechende Abzugsbetrag angesetzt ist. 1. In welcher tatsächlichen Höhe fiel die Entlastung des Landes durch den Bund über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 für das Haushaltsjahr 2016 konkret aus? Für das Haushaltsjahr 2016 hat Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik folgende Umsatzsteuerbeträge erhalten: Drucksache 7/613 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015: - Abschläge für die Kosten des Asylverfahrens und für abgelehnte Asylbewerber sowie - Pauschalbetrag für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 63.036.000 Euro Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 06.12.2016: - Spitzabrechnung für die Kosten des Asylverfahrens und für abgelehnte Asylbewerber für die Monate Januar bis August 2016, - Anpassung der Abschläge ab September 2016 sowie - Integrationspauschale 86.728.000 Euro Summe 149.764.000 Euro Zur Verwendung dieser Beträge wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 2. In welcher Höhe erwartet die Landesregierung eine Entlastung des Landes durch den Bund über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 im Haushaltsjahr 2017? a) Wie begründet die Landesregierung ihre Erwartung? b) Welcher Betrag wurde für die Abschlagszahlung nach § 7 Abs. 2 FAG M-V für das Jahr 2017 zugrunde gelegt? Zu 2 und a) Für das Jahr 2017 ergeben sich aufgrund der geltenden bundesgesetzlichen Regelungen folgende Umsatzsteuerbeträge zugunsten des Landes: Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015: - Pauschalbetrag für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 6.689.000 Euro Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 06.12.2016: - Abschläge für die Kosten des Asylverfahrens und für abgelehnte Asylbewerber sowie - Integrationspauschale 60.232.000 Euro Summe 66.921.000 Euro Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/613 3 Zu b) Den (vorläufigen) Auszahlungsbeträgen im kommunalen Finanzausgleich 2017 werden die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelung in § 7 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugrunde gelegt. Im Jahresverlauf 2017 können sich durch die Spitzabrechnung des Bundes für die Monate September bis Dezember 2016 sowie durch neue Abschläge und anteilige Spitzabrechnungen für 2017 Änderungen ergeben. Der endgültigen Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2017 werden die tatsächlichen Entlastungsbeträge des Bundes zugrunde gelegt. 3. Inwieweit ist der Abzugsbetrag in § 7 Absatz 2 FAG M-V in Höhe von jeweils 63.036.000 Euro für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 gerechtfertigt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 und die dort genannten Entlastungszwecke verwiesen. Nach der Bund-Länder-Vereinbarung vom 24. September 2015 trägt der Bund damit einen Teil der Kosten für den Zeitraum der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine Korrektur der Verbundgrundlagen im Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern war geboten und sachgerecht, um die Entlastungszahlungen entsprechend der tatsächlichen finanziellen Belastung zuzuordnen. Das Land trägt die Kosten der Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz Mecklenburg- Vorpommern vollständig, ebenso wie sämtliche Kosten für die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer. Soweit die Kommunen Leistungsträger sind, erfolgt eine vollständige Erstattung dieser Kosten durch das Land. Daher wurde in § 7 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern normiert, dass der in der Frage genannte Betrag bei der Verteilung der Steuereinnahmen unberücksichtigt bleibt. Die Integration ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, die sowohl durch die Kommunen als auch durch das Land zu bewältigen ist. Beispielsweise betreibt das Land Integrationszentren an den Standorten Horst und Stern-Buchholz. Darüber hinaus trägt das Land die Kosten für die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer, insbesondere auch für ihre Integration. Daher werden die Mittel aus der Integrationspauschale auch dafür verwendet, um die auf dem Spitzentreffen am 2. August 2016 zwischen der Landesregierung und der kommunalen Ebene getroffene Vereinbarung über die Finanzierung flüchtlingsbedingter Mehrbelastungen für die Jahre 2016 bis 2018 umzusetzen. Drucksache 7/613 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Gab für das Haushaltsjahr 2016 eine sogenannte personenscharfe Spitzabrechnung? Ja, allerdings bislang nur für die Monate Januar bis August 2016. Die Spitzabrechnung für die Monate September bis Dezember steht seitens des Bundes noch aus. Es wird insoweit auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Wird es für das Haushaltsjahr 2017 eine sogenannte personenscharfe Spitzabrechnung geben? Ja, allerdings steht diese seitens des Bundes ebenfalls noch aus. Es wird insoweit auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.