Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/617 7. Wahlperiode 19.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Verteilung ausreisepflichtiger Personen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut Drucksache 7/272 hielten sich Ende 2016 insgesamt 3.115 ausreisepflichtige Personen in Mecklenburg-Vorpommern auf. In Drucksache 7/451 ist zu lesen, dass viele Abschiebungen scheiterten, da die entsprechenden Personen nicht aufzufinden waren. 1. Wie verteilen sich derzeit ausreisepflichtige Personen auf die Landkreise Mecklenburg-Vorpommerns (bitte aufgliedern nach Anzahl in Gemeinschaftsunterkünften und dezentraler Unterbringung)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 30.04.2017 entnommen. Eine Statistik über die Verteilung von ausreisepflichtigen Personen in Gemeinschaftsunterkünften und in dezentralen Unterkünften wird nicht geführt. Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der ausreisepflichtigen Personen Hansestadt Rostock 300 Landeshauptstadt Schwerin 89 Ludwigslust-Parchim 333 Mecklenburgische Seenplatte 695 Nordwestmecklenburg 217 Rostock 357 Vorpommern-Greifswald 418 Vorpommern-Rügen 420 Drucksache 7/617 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele ausreisepflichtige Personen hielten sich in der jüngeren Vergangenheit und aktuell in den Erstaufnahmeeinrichtungen Nostorf- Horst und Stern Buchholz auf (bitte aufgliedern nach monatlichen Zahlen seit Dezember 2016)? Zum Stichtag 30.05.2017 hielten sich in Nostorf-Horst 43 und in Stern Buchholz 226 ausreisepflichtige Personen auf. Eine Statistik, wie sie für die Beantwortung der Frage 2 vollumfänglich notwendig wäre, wird nicht geführt. 3. Wie lange hielten sich in der jüngeren Vergangenheit abgeschobene, vorher ausreisepflichtige Personen in den Erstaufnahmeeinrichtungen Nostorf-Horst und Stern Buchholz auf (bitte aufgliedern nach durchschnittlicher Aufenthaltsdauer der monatlich seit Dezember 2016 abgeschobenen Personen)? Die folgende Tabelle bildet die monatlichen Abschiebungen aus Nostorf-Horst und Stern- Buchholz seit Dezember 2016 und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Monaten dieser Personen ab. Monat Anzahl Abschiebungen Durchschnittlicher Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung Dezember 2016 20 7,6 Januar 2017 5 4,4 Februar 2017 7 7,9 März 2017 34 5,0 April 2017 23 4,8 Mai 2017 33 5,8 4. Wie lautet die aktuelle Zahl ausreisepflichtiger Personen in Mecklenburg-Vorpommern? Wie viele Personen in dieser Gruppe besitzen keine Duldung? Zum Stichtag 30.04.2017 befanden sich nach Auskunft des Ausländerzentralregisters 3.256 ausreisepflichtige Personen in Mecklenburg-Vorpommern. 672 dieser Personen besitzen keine Duldung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/617 3 5. Bei wie vielen ausreisepflichtigen Personen wird derzeit eine Abschiebung durch Passersatzbeschaffung verhindert? a) Wie lange dauerte die durchschnittliche Passersatzbeschaffung im Jahr 2016? b) Wie entwickelte sich die Zahl der Personen, bei denen eine Passersatzbeschaffung nötig war, seit dem Jahr 2010 (bitte aufgliedern pro Jahr)? Zum Stichtag 30.04.2017 besaßen in Mecklenburg-Vorpommern 1.258 Personen eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen fehlender Reisedokumente. Zu a) Die Dauer der Passersatzbeschaffung ist maßgeblich von der Mitwirkung der betroffenen Zielstaaten abhängig. Sie kann nur wenige (drei bis fünf) Tage betragen oder sich über mehrere Monate und Jahre erstrecken. Ein belastbarer Mittelwert ist insoweit nicht ermittelbar. Zu b) Statistische Daten wurden hierzu nicht erfasst. 6. Wie viele der Ende 2016 ausreisepflichtig gewesenen Personen sind mit letztmöglich abrufbarem Stichtag nicht mehr auffindbar gewesen? „Nicht mehr auffindbar“ ist kein klar definierter Begriff. Ausreisepflichtige Personen müssen aufgrund von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen oder Entscheidungen (beispielsweise der Verlängerung einer Duldung aufgrund fehlender Reisedokumente) oder im Rahmen des Leistungsbezuges bei den zuständigen Behörden vorstellig werden. Eine statistische Erfassung von ausreisepflichtigen Personen, die Termine bei Behörden nicht wahrnehmen und deren Aufenthaltsort infolgedessen unklar sein könnte, erfolgt jedoch nicht. Der Umstand, dass sich eine ausreisepflichtige Person bei der Durchführung der Abschiebemaßnahme gerade nicht am gewünschten Ort (Wohnung, Unterkunft, Schule, Arbeitsstätte oder Ähnliches) aufhält, begründet allein noch keinen generellen Verdacht, dass die Person dauerhaft „nicht auffindbar“ sein wird. Erst wenn dieser Umstand über mehrere Wochen anhält, werden jene Personen von den Ausländerbehörden zur Fahndung ausgeschrieben.