Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/622 7. Wahlperiode 14.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes und Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer und ANTWORT der Landesregierung Laut Drucksache 7/480, vom 09.05.2017, waren mit Stichtag 20.04.2017 insgesamt 939 unbegleitete minderjährige Ausländer in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit. Hierfür erstattete die Landesregierung Rechnungen in Höhe von insgesamt 35.668.503,20 Euro. Diese Summe bezieht sich auf Kostenerstattungen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe aus dem Bundesgebiet und aus Mecklenburg-Vorpommern. 1. Welche örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus Mecklenburg-Vorpommern sind bei der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer tätig? Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern sind für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen tätig. Drucksache 7/622 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Betreuer werden hierfür insgesamt eingesetzt? 3. Wie hoch sind in diesem Zusammenhang die Personalkosten für die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Mit Stand des 6. Juni 2017 befinden sich 977 unbegleitete minderjährige Ausländer in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit. Mit der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ist das zuständige Jugendamt verpflichtet, sofern sich keine Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Inland aufhalten, unverzüglich das Familiengericht anzurufen, um einen Vormund zu bestellen; in der Regel wird ein gerichtlich bestellter Amtsvormund eingesetzt. Der Fachbereich Allgemeine Soziale Dienste des Jugendamtes prüft und entscheidet entsprechend des jeweiligen individuellen Hilfe- und Förderbedarfes des unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen im Hilfeplanverfahren nach den Regelungen der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), welche Jugendhilfemaßnahme - zum Beispiel Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen, Hilfe für junge Volljährige - gewährt wird. Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zuständig und bedient sich dazu der freien Träger der Jugendhilfe. Jeder öffentliche Träger schließt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung mit den freien Trägern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII ab, nach denen unter anderem die entsprechenden Tagessätze für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in voll- und teilstätionären Einrichtungen festgelegt werden. Basis dafür sind die Betriebserlaubnis, das Konzept für die Einrichtung und eine aktuelle Leistungsbeschreibung einschließlich der Qualitätssicherung für die Einrichtung. In den Tagessätzen sind unter anderem Kostenpositionen zu Personalausgaben, Overheadkosten und Sachausgaben enthalten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, die Anzahl der Betreuer sowie die damit im Zusammenhang stehenden Personalkosten für die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer mitzuteilen. Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage zum Anlass genommen und bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine entsprechende Abfrage initiiert. Rückmeldungen liegen noch nicht vor.