Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/625 7. Wahlperiode 26.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Förderung der Kinder- und Jugendkunstschulen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche rechtlichen Grundlagen gelten derzeit für die Förderung der Kinder- und Jugendkunstschulen? In § 133 Absatz 5 des Schulgesetzes ist geregelt, dass Kinder- und Jugendkunstschulen auf Antrag ihrer Träger die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule“ durch das für Kultur zuständige Ministerium verliehen bekommen können. § 133 Absatz 6 des Schulgesetzes ermächtigt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Nähere zur Förderung von Kinder- und Jugendkunstschulen sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Musikschulen und von Kinder- und Jugendkunstschulen (Musik- und Kunstschulanerkennungsverordnung - MKSchAnVO M-V) vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2010, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (Mitt.bl. BM M-V S. 435/GVOBl. M-V 2015 S. 10) erlassen worden. Das Qualitätssiegel der staatlichen Anerkennung soll eine verlässliche Aussage zur Güte der Ausbildung und Qualität der Angebote darstellen und ist ein Qualitätskriterium im Rahmen der Kulturförderung des Landes. Das Land fördert die Kinder- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe des Landeshaushaltes (§ 133 Absatz 4 des Schulgesetzes). Drucksache 7/625 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es neben den Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern im zuständigen Ministerium weitere Gremien bzw. Einzelpersonen, die über die Fördermittelvergabe an die Kinder- und Jugendkunstschulen mitentscheiden bzw. hierzu Empfehlungen abgeben? Wenn ja, auf welchen Grundlagen bzw. nach welchen Kriterien arbeiten diese? § 2 Absatz 2 der Musik- und Kunstschulanerkennungsverordnung regelt, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Kinder- und Jugendkunstschulen durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Anhörung des „Fachgremiums für Kinder- und Jugendkunstschulen Mecklenburg-Vorpommern“ erfolgt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 2 Absatz 1 der Verordnung festgelegt. 3. In welcher Höhe haben die Kinder- und Jugendkunstschulen für das Jahr 2017 Fördermittel des Landes beantragt? In welcher Höhe wurden bzw. werden sie gefördert (bitte detailliert ausweisen)? Die Antrags- und Fördersummen für das Jahr 2017 ergeben sich aus nachfolgender Tabelle. Einrichtung beantragte Förderung in Euro Bewilligte/zu bewilligende Förderung in Euro Kinder-Jugend-Kunsthaus Güstrow e. V. 52.500,00 52.500,00 Kunsthaus Neustrelitz e. V. 77.570,00 50.000,00 Staatlich anerkannte Kooperative Kinder- und Jugendkunstschule Neubrandenburg „das ARTelier“ 120.120,00 109.452,00 Jugendkunstschule Vorpommern-Rügen e. V. 163.680,00 163.680,00 Kunstwerkstätten e. V., Greifswald 124.000,00 80.000,00 Kornhaus e. V., Bad Doberan 59.850,00 59.850,00 kunstschule Rostock e. V. 104.370,00 104.370,00 Jugendkunstschule ARThus, Rostock 89.880,00 89.880,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/625 3 4. Womit wird die auch im Jahr 2017 zu registrierende verspätete Auszahlung der Fördermittel für Kinder- und Jugendkunstschulen begründet, obgleich ein beschlossener und im Vollzug befindlicher Doppelhaushalt vorliegt? Unabhängig vom beschlossenen Doppelhaushalt ist das Verwaltungsverfahren der Kulturförderung zu durchlaufen. Nach Antragstellung zum 01.10. des Vorjahres werden alle eingegangenen Anträge erfasst, gesichtet und nach Förderwürdigkeit und nach Förderfähigkeit bewertet. Im Regelfall sind gemäß den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung teils umfangreiche Nachforderungen von Unterlagen notwendig. Die Projektförderung für die Kinder- und Jugendkunstschulen wurde prioritär bearbeitet. Alle Zuwendungsbescheide im Bereich der Kinder- und Jugendkunstschulen für das Jahr 2017 sind ergangen. Die Jugendkunstschule Vorpommern-Rügen e. V. hat antragsgemäß einen Bescheid für eine Projektlaufzeit über zwei Jahre vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 erhalten (Hinweis: Der in der Antwort zu Frage 3 genannte Betrag bezieht sich nur auf das Jahr 2017.). Bei der Auszahlung der Mittel ist keine Verzögerung zu verzeichnen. Sobald eine Mittelanforderung vorliegt, wird diese geprüft und die Auszahlung auf Grundlage des Zuwendungsbescheides unverzüglich veranlasst. Dies nimmt in Abhängigkeit von der Vollständigkeit der Mittelanforderungen und der damit im Einzelfall zu erfüllenden Auflagen zwischen fünf und 14 Tagen in Anspruch. 5. Welche Position vertritt die Landesregierung zu dem Umstand, dass Zahlungen von Fördermitteln erst im Mai oder Juni eines jeweiligen Jahres die Beschäftigten an den Kinder- und Jugendkunstschulen dazu zwingt, ihren Lebensunterhalt zwischenzeitlich mittels Inanspruchnahme von Dispositionskrediten zu bestreiten? Die Mittelvergabe unterliegt den Vorschriften des Landeshaushalts- und Zuwendungsrechtes, deren Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Das Land hat sich im Rahmen seiner Fördergrundsätze freiwillig entschlossen, Personalkosten als zuwendungsfähig anzuerkennen, um die Kulturträger mit dieser zusätzlichen Möglichkeit zu unterstützen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beabsichtigt, das Verfahren der kulturellen Projektförderung weiter zu vereinfachen und damit zu beschleunigen. Drucksache 7/625 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Mit welcher Begründung wurde der Jugendkunstschule Neubrandenburg die staatliche Anerkennung versagt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen. Als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung müssen unter anderem die Kurse in Ganzjahresblöcken oder in Halbjahresblöcken gegliedert und aufeinander aufbauend angeboten werden und die Kinder- und Jugendkunstschule muss in mindestens drei Sparten arbeiten. Diese Voraussetzungen konnten im Rahmen der Anhörung des Kunsthauses Mosaik e. V. als Träger der Kooperativen Kinder- und Jugendkunstschule „dasARTelier“ Neubrandenburg für die Bereiche Theater, Musik und bildende Kunst nicht hinreichend begründet werden. Unabhängig von dieser Entscheidung wurde der Einrichtung mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 mitgeteilt, dass sich das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Verantwortung sieht, die kulturelle und künstlerische Projektarbeit des Kunsthauses Mosaik e. V. als Träger der Kooperativen Kinder- und Jugendkunstschule „dasARTelier“ weiterhin finanziell zu unterstützen. Die Projektarbeit, die dieser Verein vor Ort leistet, wird sehr gut angenommen. Das verdeutlichen die Teilnehmerzahlen der angebotenen Workshops, der Hort-, Schul- und Kitaprojekte, der offenen Angebote und der Veranstaltungen. 7. Welche besonderen Kriterien rechtfertigen für eine Kinder- und Jugendkunstschule das Prädikat einer staatlichen Anerkennung? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.