Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/627 7. Wahlperiode 26.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Förderung der gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Diese Kleine Anfrage nimmt Bezug auf die Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/385 vom 08.05.2017. 1. Wie erklärt sich die Landesregierung einen Arbeitnehmerbruttostundenlohn in Höhe von 9,65 Euro für eine vom Land im Jahr 2017 geförderte Beratungsfachkraft in der öffentlichen oder gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Mecklenburg -Vorpommern, der als Arbeitnehmer-Nettobetrag unter acht Euro liegen dürfte und zudem unter dem niedrigsten Arbeitnehmerbruttostundenlohn einer Verwaltungsfachkraft in einer im Jahr 2017 vom Land geförderten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung liegt? a) Welche monatlichen Arbeitnehmerbruttolöhne ergeben sich aus den in der Drucksache 7/385, Antwort zu Frage 9, aufgeführten Arbeitnehmerbruttostundenlöhne jeweils für die vom Land geförderten Beratungs- bzw. Verwaltungsfachkräfte? b) Welche Eingruppierung, Arbeitnehmerbruttostundenlöhne und monatlichen Arbeitnehmerbruttolöhne würden sich bei der Beschäftigung im Öffentlichen Dienst aus der entsprechenden Eingruppierung nach dem Tarifvertrag der Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) ergeben? c) Auf welche Art und Weise will die Landesregierung künftig auf die Träger Einfluss nehmen, um eine angemessene Entlohnung bei den freien Trägern sicherzustellen? Drucksache 7/627 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Landesregierung verfügt hierzu ausschließlich über Informationen, die der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Beantragung und Prüfung von Zuwendungen zur Verfügung gestellt wurden. Danach unterliegt der Zuwendungsempfänger in seiner Funktion als Arbeitgeber zumeist nicht einem Tarifvertrag. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, ein Entgelt vergleichbar eines Landesbediensteten zu zahlen. Es wird davon ausgegangen, dass das vereinbarte Entgelt grundsätzlich das Ergebnis einer jeweiligen tariflichen beziehungsweise betriebsinternen Vereinbarung ist. Zu a) Monatliche Arbeitnehmerbruttolöhne für die Beratungsfachkräfte: Dem rechnerisch ermittelten Stundenlohn von 9,65 Euro lag ein durch den Zuwendungsempfänger angegebenes Gehalt von 1.615,00 Euro für eine Vollzeittätigkeit zugrunde. Dem rechnerisch ermittelten Stundenlohn von 26,07 Euro lag ein durch den Zuwendungsempfänger angegebenes Gehalt von 3.056,54 Euro für eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugrunde. Monatliche Arbeitnehmerbruttolöhne für die Verwaltungskräfte: Dem rechnerisch ermittelten Stundenlohn von 10,46 Euro lag ein durch den Zuwendungsempfänger angegebenes Gehalt von 1.750,00 Euro für eine Vollzeittätigkeit zugrunde. Dem rechnerisch ermittelten Stundenlohn von 18,78 Euro lag ein durch den Zuwendungsempfänger angegebenes Gehalt von 2.863,79 Euro für eine Vollzeittätigkeit zugrunde. Zu b) Das Land unterliegt den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), der für die Kommunen Anwendung findet, enthält teilweise abweichende Regelungen und eigene Entgelttabellen sowie eine eigene Entgeltordnung (Eingruppierungsregelungen); eine Eingruppierung nach dem TVöD kann daher seitens des Landes nicht vorgenommen werden. Zu c) Über die Entlohnung von Fachkräften in der Sozialen Arbeit entscheidet der jeweilige Arbeitgeber im Rahmen seiner tariflichen beziehungsweise seiner betriebsinternen Vereinbarungen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/627 3 2. Womit begründet sich im Jahr 2017 ein prozentualer Anteil der Landesförderung an der Förderung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in einer Spanne zwischen 41,859 Prozent und 50,00 Prozent? a) Was spricht aus Sicht der Landesregierung dafür oder dagegen, alle Träger von Landesseite mit einem Anteil von 50 oder 48 Prozent an den Gesamtkosten zu fördern? b) Inwieweit verfolgt die Landesregierung auch weiterhin das Ziel, den geforderten Eigenanteil der Träger zu stabilisieren und zu senken? c) Was spricht aus Sicht der Landesregierung dafür oder dagegen, den Eigenanteil für die gebührenfreie Erbringung der gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung grundsätzlich für alle Träger auf maximal fünf Prozent oder weniger an den Gesamtkosten festzusetzen? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Das heißt, dass bei der Höhe der Landesförderung stets zu beachten ist, welche Eigenmittel ein Zuwendungsempfänger zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe hat. Die Spanne in den Anteilen der Landesförderung ist somit das Ergebnis der jeweiligen Antragsprüfungen der Landkreise und der kreisfreien Städte sowie der Bewilligungsbehörde des Landes. In ihnen spiegeln sich die unterschiedlichen Ausgabenhöhen und Mitfinanzierungsmöglichkeiten der verschiedenen Träger der Beratungsstellen wider. In den weit überwiegenden Fällen entsprechen die unterschiedlichen Förderanteile bereits den Anträgen der Zuwendungsempfänger. Die der Förderung zugrunde liegende Förderrichtlinie lässt Förderungen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu. Für die Antragsprüfung und die Festlegung des Förderanteils kommen die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zur Anwendung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bewirtschaftungserlasse des Finanzministeriums (für 2017: vom 21.12.2016, Az. IV-H 1200-20171-2016/009-003, Nummer 3.9 Absatz 4) verwiesen, die regeln, dass „soweit in Förderrichtlinien Höchstsätze festgelegt worden sind, […] diese nicht als Regelfördersätze behandelt und nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden“ dürfen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte reichen die durch sie vorgeprüften Anträge der Beratungsträger beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ein. Hier erfolgt eine Prüfung der Gesamtfinanzierung unter anderem hinsichtlich des eingereichten Finanzierungsplans. Als Ergebnis der Antragsprüfung werden die Landesmittel als Gesamtpaket an die Landkreise und die kreisfreien Städte als Erstempfänger ausgereicht. Durch die unterschiedlichen Antragshöhen , aber auch durch die Streichung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben in der Gesamtfinanzierung kommt es von daher zu unterschiedlichen Landesanteilen in der Gesamtfinanzierung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Drucksache 7/627 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie stellen sich die absolute Höhe und der prozentuale Anteil der Förderung des Landes und der Landkreise sowie die zu erbringenden Eigenanteile der Träger an den förderfähigen Gesamtkosten zur Finanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Jahr 2017 in den Landkreisen Rostock und Vorpommern-Greifswald dar (diese Angaben fehlten in Drucksache 7/385; bitte je Beratungsstelle auflisten)? Die absolute Höhe und der prozentuale Anteil der Förderung des Landes und der Landkreise sowie die zu erbringenden Eigenanteile der Träger an den förderfähigen Gesamtkosten zur Finanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in den Landkreisen Rostock und Vorpommern-Greifswald stellen sich für das Jahr 2017 wie folgt dar: Antragsteller Träger der Beratungsstelle Landesmittel in Euro Anteil in Prozent Kommunale Mittel in Euro Anteil in Prozent Eigenanteil Träger in Euro Anteil in Prozent Landkreis Rostock Arbeitslosenverband Deutschland, Landesverband M-V e. V./ Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bad Doberan e. V. 50.815,20 44,302 51.966,71 45,306 11.920,13 10,392 55.229,12 44,668 55.990,03 45,284 12.423,62 10,048 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Güstrow e. V./Diakonieverein des Kirchenkreises Güstrow e. V. 79.505,69 44,921 79.950,84 45,173 17.032,51 9,906 Caritas Mecklenburg e. V. 66.720,54 46,266 65.249,19 45,246 12.239,96 8,488 Landkreis Vorpommern - Greifswald Arbeitslosenverband Deutschland, Kreisverband Uecker- Randow e. V. 51.626,64 50,000 46.463,98 45,000 5.162,66 5,000 DRK Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ostvorpommern- Greifswald e. V. 122.694,21 47,670 115.822,46 45,000 18.866,57 7,330 Caritas Vorpommern 107.357,42 45,368 106.485,57 45,000 22.791,62 9,632 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/627 5 4. Wann wurden die Förderbescheide, die Voraussetzung für die Auszahlung der Landesmittel sind, für die vom Land geförderten Schuldnerund Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Jahr 2017 durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) an die jeweiligen Träger versandt? a) Womit begründet die Landesregierung den Sachverhalt, dass diese bisher nicht oder nur vereinzelt versandt wurden? b) In welchem Zeitraum wurden die Förderbescheide in den Jahren 2014 bis 2016 versandt? c) Inwieweit sind personelle Engpässe beim LAGuS mitursächlich für die späte Versendung der Förderbescheide? Das Landesamt für Gesundheit und Soziales bewilligt nicht an die jeweiligen Träger der Beratungsstellen. Das Zuwendungsverfahren läuft aufgrund des Vorliegens von Finanzierungsvereinbarungen über die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zuwendungsbescheide ergehen somit auch an die Landkreise/kreisfreie Stadt, die wiederum die Mittel per Zuwendungsbescheid an die jeweiligen Träger der Beratungsarbeit weiterleiten. Die Daten, wann in 2017 die jeweiligen Zuwendungsbescheide des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ergangen sind, wurden in der Übersicht in der Antwort zu Frage 4 b) aufgenommen. Zu a) Die Zuwendungsbescheide werden ausgefertigt, sofern die jeweiligen Antragsprüfungen und die Abstimmungsverfahren mit den Gebietskörperschaften abgeschlossen sind. Für das Bewilligungsverfahren 2017 war es darüber hinaus Interesse des Landes, die Neuregelungen nach der anstehenden Richtlinienänderung mit aufzunehmen. Diese führen auf allen Ebenen zur Verwaltungsvereinfachung. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass neben dem Förderbereich der Schuldnerberatung viele weitere Förderbereiche durch ganzjährige Bewilligungszeiträume und damit einem zeitgleichen Beginn der Projekte zum 1.1. der jeweiligen Jahre gekennzeichnet sind. Alle Anträge können nicht zeitgleich bearbeitet werden. Prüfungen und Bewilligungen der beantragten Projekte vor Beginn der Bewilligungszeiträume sind aufgrund des Vorliegens der vollständigen Anträge erst zum Vorjahresende nicht möglich. In Kenntnis dieser Situation orientiert sich die Bewilligungsbehörde bei der Prüfreihenfolge auch daran, inwiefern die Landesmittel zeitnah benötigt werden. Durch die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Projekte steht den jeweiligen Projektbeginnen zuwendungsrechtlich nichts entgegen. Drucksache 7/627 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Zu b) Die Förderbescheide wurden in den Jahren 2014 bis 2017 wie folgt versandt: Zuwendungsempfänger 2014 2015 2016 2017 Hansestadt Rostock 06.03. 18.03. 18.03. 30. 05. Volkssolidarität Landesverband M-V e.V. (Landeshauptstadt Schwerin) 04.07. 24.06. 18.03. 23. 03. Ludwigslust-Parchim 08.05. 26.03. 23.05. 30. 05. Mecklenburgische Seenplatte 21.02. 03.03. 25.05. 29. 05. Nordwestmecklenburg 26.02. 04.03. 29.03. Landkreis Rostock 26.02. 11.03. 08.04. 29. 05. Vorpommern-Greifswald 26.02. 25.03. 18.03. 29. 05. Vorpommern-Rügen 13.03. 26.03. 03.05. Zu c) Auf die Antwort zu Frage 4 a) wird verwiesen. 5. Inwieweit ist es zutreffend, dass die Anerkennungsbehörde des Landes im Abstand von drei Jahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle prüfen und der Stelle eine entsprechende Bescheinigung aus- und zustellen muss und dieses für das Jahr 2017 für alle oder vereinzelte Beratungsstellen noch nicht erfolgt ist? a) Wo liegen die Gründe dafür? b) Wie vielen Beratungsstellen sind die Anerkennungen mit welchem Datum zugesandt worden? c) Für wie viele Beratungsstellen steht dies noch aus? Nach dem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V) wird die Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle unbefristet erteilt. § 4 Absatz 3 regelt dabei Folgendes: „Im Übrigen hat die Anerkennungsbehörde im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 noch vorliegen.“. Dieser 3-Jahres-Zeitraum ist nicht für alle Schuldnerberatungsstellen identisch; die Überprüfungsverfahren fallen nicht für alle Beratungsstellen zeitgleich an. Sofern seitens der Anerkennungsbehörde kein formeller aufhebender Verwaltungsakt erteilt wird, hat die Anerkennung weiterhin Bestand und hat ebenso keinen Einfluss auf die Gewährung jährlicher Projektförderung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/627 7 Von 2013 bis 2017 haben 23 Beratungsstellen eine formelle Bestätigung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erhalten. Über diese Prüfungen im 3-Jahres-Rhythmus hinaus werden auch mit der jährlichen Antragsprüfung im Rahmen der Förderung regelmäßig die formellen Voraussetzungen geprüft. Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben, würden festgestellt und eine parallele gesonderte formelle Überprüfung der Anerkennung mit sich bringen. 6. Wie wird sich die Entwicklung der Einwohnerzahl des Landes sowie je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 aufgrund vorliegender Daten bzw. Prognosen voraussichtlich entwickeln? Welche Folgewirkungen hätte dies auf die Förderung der Schuldnerund Verbraucherinsolvenzberatung durch das Land je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt sowie auf die geförderten Stellenanteile für Beraterinnen und Berater sowie Verwaltungsfachkräfte (bitte tabellarische Darstellung der absoluten Zahlen, wie in Drucksache 6/2733 vom 18.03.2014 und keinen Verweis auf einen Link etc.)? Gemäß Richtlinie zur Förderung der Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen vom 12. Juli 2013 wird zur Berechnung der Zuwendungen je Landkreis/kreisfreie Stadt der Bevölkerungsstand zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen und der Einwohnerschlüssel von 1:25.000 angewandt. Die Entwicklung der Bevölkerungszahlen (prognostisch) von 2016 bis 2020 und die Entwicklung der geförderten Stellenanteile (Vollzeitäquivalente) in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung je Landkreis, kreisfreier Stadt und Land Mecklenburg- Vorpommern insgesamt ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 2016 Stellenanteil 2016 2017 Stellenanteil 2017 2018 Stellenanteil 2018 Hansestadt Rostock 208.320 8,333 209.869 8,395 211.369 8,455 Landeshauptstadt Schwerin 94.405 3,776 94.585 3,783 94.725 3,789 Landkreis Ludwigslust-Parchim 208.084 8,323 207.751 8,310 207.264 8,291 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 254.278 10,171 252.313 10,093 250.138 10,006 Landkreis Nordwestmecklenburg 155.054 6,202 154.963 6,199 154.752 6,190 Landkreis Rostock 207.863 8,315 207.088 8,284 206.152 8,246 Landkreis Vorpommern- Greifswald 236.970 9,479 236.488 9,460 235.924 9,437 Landkreis Vorpommern- Rügen 219.975 8,799 219.111 8,764 218.060 8,722 Mecklenburg-Vorpommern 1.584.949 63,398 1.582.168 63,287 1.578.384 63,135 Drucksache 7/627 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 2019 Stellenanteil 2019 2020 Stellenanteil 2020 Hansestadt Rostock 212.722 8,509 213.930 8,557 Landeshauptstadt Schwerin 94.790 3,792 94.764 3,791 Landkreis Ludwigslust-Parchim 206.635 8,265 205.872 8,235 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 247.728 9,909 245.089 9,804 Landkreis Nordwestmecklenburg 154.446 6,178 154.042 6,162 Landkreis Rostock 205.022 8,201 203.696 8,148 Landkreis Vorpommern- Greifswald 235.174 9,407 234.246 9,367 Landkreis Vorpommern- Rügen 216.797 8,672 215.304 8,612 Mecklenburg- Vorpommern 1.573314 62,933 1.566.943 62,678 Quelle: 4. Landesprognose neu der Interministeriellen Arbeitsgruppe Bevölkerungsprognose