Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/637 7. Wahlperiode 19.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Kosten medizinischer Behandlung von Asylbewerbern und ANTWORT der Landesregierung 1. In welcher Höhe entstanden im Jahr 2016, bezogen auf die Landesaufnahmeeinrichtung , Kosten für die medizinische Behandlung von Asylbewerbern , ehemaligen Asylbewerbern mit Duldung sowie anderen Zuwanderungswilligen (bitte differenzieren nach Kosten für die ambulante Krankenbehandlung und Kosten für Krankenhausbehandlungen )? In der Erstaufnahmeeinrichtung entstanden im Jahr 2016 für die medizinische Behandlung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes sowie unerlaubt eingereisten Ausländern nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Kosten in folgender Höhe: Jahr Kosten für ambulante Krankenbehandlungen Kosten für Krankenhausbehandlungen 2016 2.145.733 Euro 2.385.298 Euro Drucksache 7/637 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. In welcher Höhe wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahre 2016 vom Land Mecklenburg-Vorpommern medizinische Leistungen zugunsten von Leistungsberechtigten nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz , nach § 6 Abs. 1 zweite Alternative Asylbewerberleistungsgesetz und entsprechend den §§ 47-52 SBG XII erstattet (bitte nach den einzelnen Erstattungsansprüchen differenzieren)? Gemäß § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in Verbindung mit § 5 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung sowie für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Eine Trennung nach einzelnen Personenkreisen erfolgt nicht. Leistungsberechtigten nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden medizinische Leistungen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und darüber hinaus auch Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährt, soweit sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Leistungsberechtigten nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden medizinische Leistungen entsprechend den §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII - Hilfen zur Gesundheit) gewährt. Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Jahr Leistungen nach § 4 AsylbLG Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative AsylbLG Leistungen entsprechend §§ 47 - 52 SGB XII 2016 19.926.526 Euro 307.770 Euro 1.610.423 Euro Die Angaben basieren auf den bisher vorliegenden monatlichen Abrechnungen der Kommunen gegenüber dem Landesamt für innere Verwaltung für das Jahr 2016.