Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/645 7. Wahlperiode 19.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Angeordneten Ralf Borschke, Fraktion der AfD Wiederinbetriebnahme des Windparks bei Süderholz und ANTWORT der Landesregierung Wie vor Ort zu sehen und aus dem Nordkurier vom 30.05.2017 zu entnehmen ist, laufen mehr als die Hälfte der Windräder des im Februar stillgelegten Windparks bei Süderholz nun wieder. 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die vom Staatlichen Amt für Umwelt und Landwirtschaft Stralsund im Februar 2017 verfügte Abschaltung der Windkraftanlagen wieder aufgehoben worden? Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Ordnungsverfügung selbst. Danach durfte die Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlage erfolgen, wenn die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind. Hierzu wurde durch den Betreiber ein Wiederinbetriebnahmekonzept erarbeitet und mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) abgestimmt. Drucksache 7/645 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Ursachen hat die Aufsichtsbehörde offiziell für das Umstürzen des Windrades definiert? Das StALU VP folgt dem Prüfbericht des beauftragten Sachverständigen, wonach die Windkraftanlage sehr wahrscheinlich aufgrund von Flanschklaffungen, einer schwergängigen Regelung der Blattverstellung und mangelhafter Wartungsarbeiten an Blattlagern und am Verstellmechanismus havariert ist. 3. Sind diese Ursachen nach der Ansicht der Aufsichtsbehörde vollständig beseitigt? Wenn ja, wie wurde der Nachweis darüber geführt und kontrolliert? 4. Was beinhaltet das im Nordkurier zitierte Wiederanlauf-Konzept? 5. Welche Bedingungen und Auflagen sind dem Betreiber mit der Wiederaufnahme auferlegt worden? Die Fragen 3, 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Das Wiederinbetriebnahmekonzept sieht eine schrittweise Wiederinbetriebnahme der Windkraftanlagen vor. Vor der Inbetriebnahme ist jede einzelne Windkraftanlage durch einen Sachverständigen auf ihre maschinenbauliche, steuerungstechnische und bauliche Unbedenklichkeit zu untersuchen und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde unter Vorlage der Prüfberichte schriftlich zu erklären. Die Prüfung beinhaltet beispielsweise folgende Punkte: - Leichtgängigkeit, Geräuschentwicklung und Vibration beim Ein- und Auspitchen der Rotorblattverstellung, - ausreichende Fettung der Blattlager, - Fundamentuntersuchungen auf Risse, Abplatzungen und Ähnliches, - die Untersuchungen der Schraubengarnituren am Turmfuß, Mittelflansch I und II sowie der Schrauben am Kopfsegment auf Korrosion, - die Untersuchung der Ringflansche am Turmfuß, Mittelflansch I und II auf Spaltkorrosion, - die Untersuchung des Schwingungsverhaltens der Türme bei laufender Rotornabe und bei schnellem Abbremsen bis zum Stillstand der Rotornabe und - Auswertung der Fehlermeldung des Schwingungssensors. Erst nach Bestätigung durch das StALU VP darf die jeweilige Windkraftanlage den Betrieb wieder aufnehmen. Für zwölf der 20 Windkraftanlagen konnte die Wiederinbetriebnahme bereits erfolgen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/645 3 6. Wie stellt die Aufsichtsbehörde sicher, dass der Betrieb der Anlage zukünftig regelmäßig kontrolliert wird? Die regelmäßige Kontrolle wird durch Festlegung eines Überwachungsintervalls sichergestellt.