Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/651 7. Wahlperiode 19.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber und Dr. Matthias Manthei, Fraktion der AfD Besonders beschleunigte Verfahren (bbV) in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das „besonders beschleunigte Verfahren“ ist eine Kombination aus beschleunigtem Verfahren gemäß § 417 ff. StPO und Hauptverhandlungshaft gemäß § 127 b StPO. Die Justizminister der Länder bekräftigten auf der Frühjahrskonferenz 2016 (Top II.17) das Strafrechtsprinzip „die Strafe folgt auf dem Fuße“, um vor allem „reisende“ Täter an der Verschleppung von Verfahren zu hindern. 1. Welche Erfahrungen hat das Land Mecklenburg-Vorpommern generell mit dem bbV? Das beschleunigte Verfahren ist gemäß § 417 der Strafprozessordnung (StPO) zulässig, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhaltes oder aufgrund der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung beim Amtsgericht geeignet ist. Ergeht in einer solchen Sache ein Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2 und § 128 Absatz 2 Satz 2 StPO, wird von einem „besonders beschleunigten Verfahren“ gesprochen, ohne dass diese Bezeichnung in der Strafprozessordnung Verwendung findet. Die dem Haftbefehl vorausgegangene Festnahme des auf frischer Tat Betroffenen darf gemäß § 127b Absatz 1 StPO nur erfolgen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. In geeigneten Fällen beantragen die Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern die Durchführung des „besonders beschleunigten Verfahrens“. Schon wegen der vorgenannten engen Voraussetzungen kommt dies jedoch nur ausnahmsweise in besonderen Fallgestaltungen in Betracht. Drucksache 7/651 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele bbV hat es in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten fünf Jahren gegeben? 3. Wie lange dauerten die bbV durchschnittlich? 4. Wie viele der bbV richteten sich tatsächlich gegen „reisende“ Täter, um sie an der Verschleppung der Verfahren z. B. durch Flucht zu hindern? 5. Wie ist die Täterstruktur (bitte aufschlüsseln nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit)? 6. Gibt es bezogen auf die bbV territoriale Schwerpunkte (z. B. in Ballungszentren)? 7. Gibt es bezogen auf die bbV deliktsbezogene Schwerpunkte? Wenn ja, um welche Straftaten handelte es sich dabei? Die Fragen 2 bis 7 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, weil bei den Staatsanwaltschaften kein aufbereitetes statistisches Material vorhanden ist. „Besonders beschleunigte Verfahren“ werden nicht gesondert erfasst. Die händische Auswertung aller in Betracht kommenden Verfahrensakten (jährlich mindestens 100.000 Vorgänge) würde einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 8. Welche konkreten Planungen gibt es, um die Zahl der bbV zu erhöhen? Planungen zur Erhöhung der Anzahl der „besonders beschleunigten Verfahren“ sind nicht geboten. Die Staatsanwaltschaften werden auch weiterhin nach Lage des Einzelfalls entscheiden, ob die Maßnahmen des „besonders beschleunigten Verfahrens“ beantragt werden.