Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/655 7. Wahlperiode 22.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Kirchenasyl in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut Drucksache 7/515 befinden sich aktuell 65 Personen im Kirchenasyl. Diese Zahl stellt mehr als eine Verdoppelung gegenüber der bekannten Personenzahl vom 14. März 2017 dar (vgl. Drucksache 7/349). 1. Wie bewertet die Landesregierung die oben genannte Verdoppelung der Fälle von Kirchenasyl in Mecklenburg-Vorpommern? Die Anzahl der Kirchenasyle unterliegt zum Teil täglichen Veränderungen. Vor diesem Hintergrund bedeutet die hohe Anzahl zum Zeitpunkt der Drucksache 7/515 nicht automatisch, dass die Zahl der gewährten Kirchenasyle grundsätzlich gleichbleibend hoch ist. Die Landesregierung respektiert weiterhin das Hausrecht der Kirchen und nimmt keine Aufenthaltsbeendigungen aus Kirchen vor. Dies geschieht insbesondere auch unter Achtung der christlich-humanitären Tradition des Kirchenasyls. Gleichwohl befindet sich die Landesregierung mit den Kirchen in einem fortlaufenden Dialog, um unter anderem weiterhin auf die Einhaltung der Vorgaben und der vereinbarten Härtefallprüfung, welche im Gespräch zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Kirchen im Februar 2015 vereinbart wurde, hinzuwirken. Drucksache 7/655 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele der gegenwärtig nach der Dublin-III-Verordnung ausreisepflichtigen Personen im Kirchenasyl befinden sich innerhalb einer der für die Durchführung einer Abschiebung üblichen Fristen? a) Welche Fristen werden derzeit allgemein gewährt? b) Wann laufen diese Fristen bei den oben genannten Personen ab bitte einzeln datieren)? Zum Stichtag 7. Juni 2017 befinden sich 32 Personen im Kirchenasyl, deren Überstellungsfrist nach Artikel 29 der Dublin-III-Verordnung noch nicht abgelaufen ist. Zu a) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung beträgt die Überstellungsfrist in der Regel sechs Monate. In Ausnahmefällen verlängert sich diese nach Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung auf ein Jahr (bei Inhaftierung), maximal aber auf 18 Monate (bei flüchtigen Personen). Zu b) Die Fristen laufen in den einzelnen Fällen am folgend aufgeführten Datum ab: 09.06.2017 10.06.2017 20.06.2017 21.06.2017 28.06.2017 30.06.2017 05.07.2017 (2 Personen) 14.07.2017 17.07.2017 18.07.2017 (2 Personen) 19.07.2017 20.07.2017 (4 Personen) 23.07.2017 24.07.2017 03.08.2017 08.08.2017 09.08.2017 15.08.2017 03.09.2017 17.09.2017 30.09.2017 04.10.2017 18.10.2017 02.12.2017 21.01.2018 24.05.2018 27.05.2018 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/655 3 3. Wie viele Personen genießen gegenwärtig Kirchenasyl in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufgliedern nach Dublin-III- Verordnung, vollziehbarer Ausreisepflicht und anderen Fällen)? Derzeit befinden sich in Mecklenburg-Vorpommern 55 Personen im Kirchenasyl. Von diesen Personen sind 49 Personen Dublin-Fälle. Sechs Personen befinden sich nach abgelehntem Asylverfahren im Kirchenasyl. 4. Wie erklärt sich der Zeitraum der in Drucksache 7/515 angezeigten Fälle vollziehbar ausreisepflichtiger Personen? Wann ist mit einer Einzelfallprüfung bei diesen Personen zu rechnen? Auf folgende Tabelle wird in der Frage Bezug genommen: Kirchenasyl seit: Anzahl Personen: März 2016 1 September 2016 4 November 2016 1 In der Drucksache 7/515 wurden sechs Personen aufgeführt, die aus anderen Gründen als der Dublin-III-Verordnung vollziehbar ausreisepflichtig sind. Bei allen Fällen handelt es sich um Personen, deren Asyl(folge)-anträge vom BAMF abgelehnt wurden. Auch die dagegen gerichteten Klagen wurden abgewiesen. Die Person im erstgenannten Fall befindet sich seit März 2016 nicht durchgehend im Kirchenasyl . Sie stellte während des Kirchenasyls mithilfe der Kirchengemeinde beim BAMF einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und wurde dementsprechend wieder aus dem Kirchenasyl entlassen. Nach Ablehnung dieses Antrages und nach einem Abschiebeversuch, der aufgrund von Renitenz und Selbstverletzung der abzuschiebenden Person scheiterte, begab sich die betreffende Person im Dezember 2016 wiederholt ins Kirchenasyl. Wann mit Einzelfallprüfungen dieser Fälle zu rechnen ist, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Die Prüfung liegt in der Zuständigkeit des BAMF. Das BAMF als Bundesbehörde unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 7/655 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Welchen Herkunftsstaaten entstammen die Personen, die seit März, April und Mai 2017 Kirchenasyl in Mecklenburg-Vorpommern beanspruchen? Die Personen, die seit März, April und Mai 2017 in Mecklenburg-Vorpommern im Kirchenasyl sind, stammen aus folgenden Herkunftsländern: Ägypten, Eritrea, Somalia, Afghanistan, Russische Föderation, Iran und Irak. 6. Wie bewertet die Landesregierung die im Jahr 2015 diskutierte Kommunikationsstruktur zwischen staatlichen Behörden wie dem BAMF und Bevollmächtigten der Evangelischen und Katholischen Kirche in Bezug auf eine Verbesserung der Einzelfallprüfung heute? Die detaillierte Kenntnis der Kommunikationsstruktur zwischen dem BAMF und den Bevollmächtigten der Evangelischen und Katholischen Kirche in Bezug auf eine Verbesserung der Einzelfallprüfung entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Die für eine Einzelfallprüfung notwenigen Dossiers werden zuständigkeitshalber allein dem BAMF übersandt, sodass die Bewertung der Kommunikationsstruktur mit den Kirchenvertretern lediglich durch das BAMF erfolgen kann. Das BAMF als Bundesbehörde unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament des Landes Mecklenburg-Vorpommern.