Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/669 7. Wahlperiode 27.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Kirchlicher Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Verhältnis von Staat und Kirche ist verfassungsrechtlich geregelt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) sind die darin genannten Bestimmungen der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) Bestandteil der Landesverfassung. Artikel 140 des Grundgesetzes enthält eine entsprechende Regelung für das Grundgesetz. Einer der Grundsätze des Staatskirchenrechtes ist nach Artikel 9 Absatz 1 Verf M-V in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Die Religionsgemeinschaften genießen außerdem Selbstständigkeit innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Sie sind daher nicht Bestandteil der Landesverwaltung und sie sind gegenüber der Landesregierung nicht zur Auskunft über ihr Eigentum verpflichtet. Die Verträge, die zwischen der Landesregierung und dem Heiligen Stuhl und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland bestehen, enthalten eine solche Verpflichtung ebenfalls nicht. Drucksache 7/669 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Laut aktueller Medienberichte sind die Kirchen größter Besitzer von Agrarflächen in Deutschland (http://www.finanznachrichten.de/nachrichten -2017-05/40822403-agrarminister-schmidt-will-mehr-engagementder -kirchen-auf-dem-land-003.htm). 1. Wie viele Hektar umfasst der Grundbesitz der Kirchen in Mecklenburg- Vorpommern (bitte nach Konfessionen aufschlüsseln, insofern sich trotz Säkularisierungsmaßnahmen im Zuge der Reformation noch nennenswerter Grundbesitz in den Händen der Katholischen Kirche befinden sollte)? Datengrundlage für die folgenden Angaben ist der im Amtlichen Liegenschaftskataster- Informationssystem (ALKIS) landesweit geführte amtliche Nachweis „Geobasisdatenbestand Liegenschaftskataster“ (Aktualität: 19.06.2017). Im Nachweis des Liegenschaftskatasters sind 47.640 Hektar als Eigentum der Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern erfasst. Eine exakte Aufschlüsselung nach Konfessionen liegt der Landesregierung nicht vor. Anhand des Attributes „Eigentümerart“ ergibt sich folgende Übersicht: 2. Wie groß ist der Anteil von land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen am gesamten Grundbesitz der Kirchen in Mecklenburg- Vorpommern? Der Anteil der Nutzungsartengruppen „Landwirtschaft“ und „Wald“ an der Gesamtfläche des kirchlichen Grundbesitzes beträgt: Nutzungsartengruppe nach ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V Fläche in Hektar Anteil an der Gesamtfläche in Prozent 31000 - Landwirtschaft 39.844 83,6 32000 - Wald 3.735 7,8 Eigentümerart Fläche in Hektar 4000 - Kirchliches Eigentum (ohne konkrete Zuordnung) 16.912 4100 - Evangelische Kirche 30.671 4200 - Katholische Kirche 53 4900 - Andere Kirchen, Religionsgemeinschaften usw. 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/669 3 3. Wie werden jene im kirchlichen Besitz befindlichen Flächen genutzt, die keiner land- oder forstwirtschaftlichen Verwendung unterliegen? Eine Übersicht der weiteren Flächenanteile, geordnet nach den wichtigsten Nutzungsartengruppen, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Abweichungen zu der in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Gesamtfläche ergeben sich durch Rundungen. Nutzungsartengruppe nach ALKIS-Nutzungsartenkatalog M-V Fläche in Hektar Anteil an der Gesamtfläche in Prozent 11000 - Wohnbaufläche 284 0,6 12000 - Industrie- und Gewerbefläche 183 0,4 13000 - Halde 2 0,0 15000 - Tagebau, Grube, Steinbruch 74 0,2 16000 - Fläche gemischter Nutzung 128 0,3 17000 - Fläche besonderer funktionaler Prägung 267 0,6 18000 - Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche 648 1,4 19000 - Friedhof 616 1,3 21000 - Straßenverkehr 62 0,1 22000 - Weg 109 0,2 23000 - Platz 14 0,0 24000 - Bahnverkehr 4 0,0 33000 - Gehölz 428 0,9 34000 - Heide 63 0,1 35000 - Moor 20 0,0 36000 - Sumpf 242 0,5 37000 - Unland/Vegetationslose Fläche 392 0,8 41000 - Fließgewässer 180 0,4 42000 - Hafenbecken 2 0,0 43000 - Stehendes Gewässer 363 0,8 4. Inwieweit waren die Kirchen von den Enteignungen in der DDR betroffen? In welchem Umfang erfolgte eine Rückübertragung nach der Wiedervereinigung? Der Landesregierung liegen keine umfassenden Daten über enteignetes Kircheneigentum vor. Drucksache 7/669 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Da die Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erfolgte die Rückübertragung gemäß Artikel 21 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz. Bescheidende Behörde hierfür ist der Bund, in Mecklenburg- Vorpommern zunächst die Oberfinanzdirektion Rostock sowie die BVVG Bodenverwertungsund -verwaltungsGmbH Berlin, inzwischen das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Cottbus. Soweit auch Ansprüche beim ehemaligen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemacht wurden, waren diese aber grundsätzlich abzulehnen, da die beantragten Vermögenswerte nach dem Aufbau- und dem Baulandgesetz durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik gegen Entschädigung enteignet worden waren und somit nicht nach dem Vermögensgesetz zurück zu übertragen waren.