Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/68 7. Wahlperiode 09.12.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Anzahl der Kinder in Mecklenburg-Vorpommern, die im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen sowie der Diagnostik/der Untersuchungen der Zentralen Fachbereiche für Diagnostik und Schulpsychologie nicht schulfähig sind und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. 1. Bei wie vielen Kindern wurde im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen in den Schuljahren 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 festgestellt, dass sie nicht schulfähig sind? Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter gibt im Rahmen der Einschulungsuntersuchung Empfehlungen zur „Zurückstellung von den Einschulungen aus medizinischer Sicht“. Drucksache 7/68 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die betraf im Schuljahr 2014/2015 464 Kinder (3,3 Prozent der Untersuchten) und 2015/2016 543 Kinder (3,7 Prozent der Untersuchten). Für das Schuljahr 2016/2017 liegen noch keine Angaben vor. Eine Entscheidung über Schulfähigkeit und Schulform treffen die Schulbehörden. 2. Bei wie vielen Kindern wurde im Rahmen der Diagnostik/der Untersuchungen der Zentralen Fachbereiche für Diagnostik und Schulpsychologie in den Schuljahren 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 festgestellt, dass sie nicht schulfähig sind? Der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie bei den Staatlichen Schulämtern erstellt Gutachten nach standardisierten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens eines etwaigen sonderpädagogischen Förderbedarfs. Es werden keine gutachtlichen Aussagen zur „Schulfähigkeit“ getroffen. Mithin existieren auch keine standardisierten pädagogischen oder psychologischen Vorgaben oder Kriterien für das Merkmal „Schulfähigkeit“, mit Ausnahme des Erreichens einer Mindestaltersgrenze zur Einschulung. 3. In welchen Einrichtungen werden die Kinder betreut und gefördert, bei denen keine Schulfähigkeit festgestellt wird? Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule unter Einbeziehung der schulärztlichen Untersuchung und des schulpsychologischen Dienstes die Einschulung von Kindern um ein Jahr zurückgestellt werden. In diesen Fällen können die Kinder ein weiteres Jahr in den Kindertageseinrichtungen gefördert werden.