Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/685 7. Wahlperiode 29.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Verschwinden unbegleiteter minderjähriger Ausländer und anderer Personen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung In den polizeilichen Systemen sind ausschließlich die Anzahl von Ausschreibungen zur Personenfahndung und der Status der Personenfahndung automatisiert recherchierbar. Mehrfachzählungen einzelner Personen (zum Beispiel Dauerausreißer) können nicht ausgeschlossen werden. Der aus einer händischen Auswertung zur Erfassung einer Anzahl von Personen entstehende Aufwand ist mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht vereinbar. Laut Ostsee-Zeitung vom 22.05.2017 werden aktuell 227 Personen in Mecklenburg-Vorpommern vermisst. Darunter 95 unbegleitete minderjährige Ausländer und 100 Erwachsene. 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer wurden seit Beginn des Jahres 2014 als vermisst gemeldet (bitte aufgliedern nach Jahr und Anzahl)? a) Wie viele von den in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Personen sind seit der Vermisstenmeldung wieder aufgetaucht? b) Wie viele der in der Antwort zu Frage 1a) genannten Personen sind in anderen Bundesländern wieder aufgetaucht? c) Welche Meldepflichten haben unbegleitete minderjährige Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern? Drucksache 7/685 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu 1, a) und b) Jahr Anzahl der Ausschreibungen zur Personenfahndung davon noch offen 2015 100 19 2016 526 59 2017 (Stand: 12.06.2017) 322 32 Zahlen für das Jahr 2014 liegen nicht vor, da die Kategorie der „unbegleiteten minderjährigen Ausländer“ erst im Jahr 2015 eingeführt wurde. Es müssten für das Jahr 2014 insgesamt 1.907 Ausschreibungen zur Personenfahndung händisch ausgewertet werden. Der daraus entstehende Aufwand ist mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht vereinbar. Unter Verweis auf die Vorbemerkungen ist eine detailliertere Antwort nicht möglich. Zu c) Unbegleitete minderjährige Ausländer unterliegen den allgemeinen Regeln der Meldepflicht nach § 17 des Bundesmeldegesetzes. Unbegleitet in das Bundesgebiet eingereiste ausländische Kinder und Jugendliche werden durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen; unverzüglich ist durch dieses die Bestellung eines Vormundes oder eines Pflegers zu veranlassen. Für unbegleitete ausländische Minderjährige erfolgt durch das zuständige Jugendamt mit der Registrierung bei der Ausländerbehörde die Erfüllung der Meldepflicht. Die Ausländerbehörden unterrichten die zuständigen Meldebehörden in den Fällen nach § 90a des Aufenthaltsgesetzes . 2. Wie viele der 100 vermissten Erwachsenen sind Ausländer mit Aufenthaltstitel oder Asylbewerber (bitte aufgliedern nach Aufenthaltsstatus )? Seit wann gilt die in der Antwort zu Frage 2 genannte Personenzahl als vermisst (bitte aufgliedern in Zahl der Monate)? Mit Stand vom 12.06.2017 werden zwei erwachsene Ausländer vermisst: - eine männliche Person, 18 Jahre aus Eritrea, vermisst seit 02.06.2017, Asylantrag gestellt, Aufenthaltsgestattung erteilt, - eine männliche Person, 59 Jahre aus Litauen, vermisst seit 29.05.2017, EU-Bürger, in Deutschland beschäftigt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/685 3 3. Wie teilen sich die Vermisstenmeldungen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Mecklenburg-Vorpommern räumlich auf (bitte aufgliedern nach Landkreisen)? Landkreis 2015 2016 2017 (Stand: 12.06.2017) Ludwigslust-Parchim 42 74 25 Mecklenburgische Seenplatte 16 48 13 Nordwestmecklenburg 7 72 83 Landkreis Rostock 71 31 Vorpommern- Greifswald 0 36 16 Vorpommern-Rügen 3 18 30 Rostock 15 65 67 Schwerin 16 142 57 4. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um dem Verschwinden von unbegleiteten minderjährigen Ausländern entgegenzutreten? Die Versorgung, Unterbringung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger obliegen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Aufgaben erfüllen sie weisungsfrei als eigene Angelegenheit im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Im Zusammenwirken aller Fachkräfte der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie unter Einbeziehung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen werden im Hilfeplanverfahren anhand des erzieherischen Bedarfes geeignete sozialpädagogische Hilfeformen wie zum Beispiel Unterbringung in einer stationären Einrichtung, Unterbringung in einer Wohngruppe, Schulbesuche beziehungsweise Ausbildungsbesuche, Freizeitgestaltung festgelegt. Dies setzt die Mitwirkung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im gesamten Hilfeplanprozess nach § 36 SGB VIII voraus. Entweichen unbegleitete minderjährige Ausländer aus Einrichtungen der Jugendhilfe, erfolgt eine Vermisstenanzeige bei der örtlichen Polizei durch das zuständige Jugendamt. Wird das Kind oder der Jugendliche wieder aufgegriffen, obliegt es insbesondere den Sozialarbeiterinnen und den Sozialarbeitern der Allgemeinen Sozialen Dienste der Jugendämter, die Gründe für das Entweichen zu eruieren und aufgrund ihrer Fachlichkeit und Professionalität zu versuchen, sozialpädagogischen Einfluss geltend zu machen. Drucksache 7/685 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Im Rahmen von Erfahrungsaustauschen sowie Fort- und Weiterbildungen unterstützt die Landesregierung mittelbar die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe. Die Angebote der Hilfen zur Erziehung haben keinen sanktionierenden Aspekt; zentrale Leitlinie der Jugendhilfe ist der Entwicklungs- und Förderauftrag, von daher sind freiheitsentziehende Maßnahmen auch nicht Gegenstand der Hilfe- und Leistungsangebote des SGB VIII, sondern im Recht der Personensorge geregelt (§ 1631b BGB). 5. Von welchem Sicherheitsrisiko geht die Landesregierung bei den oben genannten vermissten Personen aus, beziehungsweise werden in Mecklenburg-Vorpommern Personen vermisst, bei denen ein Gefährderpotenzial eingeschätzt wurde? Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die bei den oben genannten vermissten Personen zu einer Einschätzung eines Gefährderpotenzials führen. 6. Wird aktiv durch örtliche Polizeikräfte nach vermissten unbegleiteten minderjährigen Ausländern gesucht? Wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen? Die örtliche Polizei sucht aktiv nach vermissten unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Einzelfallbezogen kommen im Zuge der Fahndung für die örtliche Polizei folgende Maßnahmen in Betracht: - Tatortbereichsfahndung im Bereich des letzten bekannten Aufenthaltsortes des Vermissten, - Fahndungsausschreibung, - Öffentlichkeitsfahndung bei Gefahr für Leib oder Leben der Vermissten, bei Anhaltspunkten für Hilflosigkeit oder bei Kindern, - Feststellung und Befragung von Personen aus dem Lebenskreis des Vermissten, - Durchsicht persönlicher Sachen, - Feststellung über mitgeführte Mobiltelefone oder andere für eine Standortbestimmung geeignete Gegenstände, - Ermittlungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, - Feststellung möglicherweise benutzter Fahrzeuge und/oder sonstiger mitgeführter Gegenstände, - Verständigung benachbarter Dienststellen und der Bundespolizei.