Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/689 7. Wahlperiode 20.06.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Flurneuordnungsverfahren in der Lewitz und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Hinsichtlich nationaler Schutzgebiete wird darauf verwiesen, dass es die Landschaftsschutzgebiete L 22a - Lewitz (Ludwigslust-Parchim, ehemals Landkreis Ludwigslust) und L 22b - Lewitz (Landkreis Ludwigslust-Parchim, ehemals Landkreis Parchim) gibt. In diesen LSG wiederum werden die Naturschutzgebiete N 29 - Friedrichsmoor, N 59 – Fischteiche in der Lewitz und N 68 - Töpferberg ausgewiesen. Aus den im Einleitungstext angegebenen Straßen/Wegen (Fahrbinder Damm, Dreenkrögener Damm und Wirtschaftsstraße an der A 10, A 14) beziehungsweise deren Lage wird abgeleitet, dass das Flurneuordnungsverfahren „Zentrallewitz“ Anlass der Kleinen Anfrage ist. Die von den Fragen berührten Sachverhalte finden ihre gesetzlichen Grundlagen im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). In den Antworten zu den einzelnen Fragen werden daher die entsprechenden Begriffe des Flurbereinigungsgesetzes verwendet. Die erforderlichen Begriffe werden zunächst nachfolgend erläutert. § 10 FlurbG „Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; …“ Drucksache 7/689 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 § 16 FlurbG „Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“ § 39 Absatz 1 FlurbG „Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.“ In dem Naturschutzgebiet Lewitz soll es zwei Flurneuordnungsverfahren geben, im Rahmen dessen die Straßen Fahrbinder Damm, Dreenkrögerener Damm und die Wirtschaftsstraße an der A 10, A 14 saniert werden sollen. 1. Ist es richtig, dass es zwei Flurneuordnungsverfahren im Naturschutzgebiet Lewitz geben soll? Soweit sich die Frage auf die beiden in den Vorbemerkungen aufgeführten Landschaftsschutzgebiete bezieht, so liegen in deren Gebieten mehr als zwei Flurneuordnungsverfahren. 2. Welche Straßen sollen im Rahmen dessen saniert werden? Soweit in einem Flurneuordnungsverfahren gemeinschaftliche Anlagen gemäß § 39 FlurbG hergestellt werden sollen, so ist hierzu ein Plan nach § 41 FlurbG aufzustellen. Zwar sind die Straßen beziehungsweise die Wege „Fahrbinder Damm“, „Dreenkrögener Damm“ und „Wirtschaftsstraße an der A 10, A 14“ Gegenstand der Überlegungen, welche gemeinschaftlichen Anlagen im Flurneuordnungsverfahren „Zentrallewitz“ in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommen werden sollen, jedoch ist die Aufstellung des Plans noch nicht erfolgt. Mithin kann zurzeit nicht angegeben werden, welche gemeinschaftlichen Anlagen im Flurneuordnungsverfahren „Zentrallewitz“ tatsächlich hergestellt werden sollen. 3. Welche Einwohner bzw. Anlieger werden in welcher Höhe an den Kosten der Flurneuordnungsverfahren oder an den im Rahmen dessen sonstige entstehende Kosten, herangezogen? Das Flurbereinigungsgesetz unterscheidet die bei einer Flurneuordnung anfallenden Aufwendungen in Verfahrenskosten und Ausführungskosten. Die Verfahrenskosten fallen dem Land zur Last (§ 104 FlurbG). Die Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (§ 105 FlurbG). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/689 3 Einwohner beziehungsweise Anlieger tragen mithin dann zur Aufbringung der Ausführungskosten bei, wenn sie zugleich gemäß § 10 FlurbG Teilnehmer im jeweiligen Flurneuordnungsverfahren sind. Die Höhe der Beiträge, die die Teilnehmer an die Teilnehmergemeinschaft zur Finanzierung der Ausführungskosten zu entrichten haben, werden nach den Bestimmungen des § 19 Absatz 1 FlurbG ermittelt. Dort heißt es: „... Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.“ Soweit einzelne Teilnehmer freiwillig höhere Beiträge leisten als nach dem vorgenannten Maßstab erforderlich, so verringern sich die Beiträge, die von den übrigen Teilnehmern aufzubringen sind, entsprechend. Zur Abgrenzung und Klarstellung wird darauf verwiesen, dass es Gemeinden unbenommen bleibt, während der Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens in eigener Verantwortung Straßenbaumaßnahmen durchzuführen. Hierbei anfallende Ausgaben gehören nicht zu den in der Flurneuordnung begründeten Ausgaben. Soweit die Gemeinde aufgrund ihrer Satzungen zur Finanzierung der Ausgaben für die in ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen Straßenausbaubeiträge von den Anliegern erhebt, so dienen mithin auch diese Beiträge nicht zur Finanzierung von Kosten der Flurneuordnung. 4. Warum soll im Rahmen des zweiten Flurneuordnungsverfahrens anders gehandelt werden? Warum sollen die Einwohner an den Straßenbaubeiträgen bzw. Ausführungskosten für die Sanierung der oben genannten Straßen herangezogen werden? § 18 FlurbG definiert Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft. Dort heißt es in Absatz 1: „Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. …“ § 42 Absatz 1 FlurbG betont die Pflicht der Teilnehmergemeinschaft zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen nochmals. Dort heißt es: „Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.“ „Herstellen“ heißt auch, die Herstellung zu finanzieren. Es wird darauf hingewiesen, dass Teilnehmergemeinschaften zur teilweisen Deckung der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen anfallenden Ausgaben Zuwendungen nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung beantragen können. Drucksache 7/689 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Aus der Frage kann nicht abgeleitet werden, zwischen welchen zwei Flurneuordnungsverfahren verglichen werden soll. Dies ist insoweit unerheblich, da hinsichtlich der Finanzierung der Ausführungskosten in den Flurneuordnungsverfahren nicht voneinander abweichend verfahren wird. In allen Verfahren bemisst sich die Beitragspflicht für die Teilnehmer nach § 19 FlurbG. Es ist jedoch zulässig, dass ein Teilnehmer eines Flurneuordnungsverfahrens freiwillig einen Beitrag in einer solchen Höhe leistet, dass damit die von den anderen Teilnehmern nach § 19 FlurbG zu leistenden Beiträge zur Deckung der Ausführungskosten bereits erbracht sind. 5. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Kosten erhoben werden? Die Erhebung erfolgt nach den Vorgaben des Flurbereinigungsgesetzes. 6. Welche Kosten würden bei der Sanierung und dann bei den Einwohnern entstehen? Die Höhe der in einem Flurneuordnungsverfahren für die Finanzierung der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen anfallenden Ausführungskosten hängen vom tatsächlichen Inhalt des Plans nach § 41 FlurbG ab. Im Verfahren „Zentrallewitz“ ist dieser Plan noch nicht aufgestellt. Mithin kann die Frage bezogen auf dieses Flurneuordnungsverfahren nicht beantwortet werden. Darüber hinaus werden die tatsächlich entstehenden Ausgaben erst durch die Ergebnisse der vor der Herstellung der einzelnen Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft durchzuführenden Vergabeverfahren bekannt. Zur Berechnung der Höhe des Beitrages eines einzelnen Teilnehmers an den zur Finanzierung der bei der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen anfallenden Ausgaben wird auf die Antwort zur Frage 3 (§ 19 FlurbG) verwiesen. Soweit der Teilnehmergemeinschaft auf deren Antrag hin im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen gewährt werden können, so verringert eine solche Zuwendung den Beitrag eines jeden Teilnehmers entsprechend des sich aus § 19 FlurbG ergebenden Maßstabs. 7. In welcher Gemarkung liegen die beabsichtigten zu sanierenden Straßen? Da der Plan nach § 41 FlurbG für das Flurneuordnungsverfahren „Zentrallewitz“ noch nicht aufgestellt ist, kann die Frage für dieses Flurneuordnungsverfahren zurzeit nicht beantwortet werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/689 5 8. Wie sieht der weitere Zeitplan bezüglich des Flurneuordnungsverfahrens aus? Vor der Anordnung eines Flurneuordnungsverfahrens wird eine Zielstellung für die zeitliche Abfolge des Erreichens verschiedener Teilschritte aufgestellt. Das Erreichen ist bei einer Vielzahl der Teilschritte durch den Erlass von Verwaltungsakten gekennzeichnet. Aufgrund notwendiger Beteiligungsverfahren (zum Beispiel bei der Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG) oder gegebenenfalls notwendiger Bearbeitung der gegen erlassene Verwaltungsakte eingelegten Rechtsmittel kann es zu Abweichungen von den zeitlichen Zielstellungen kommen. Für das Flurneuordnungsverfahren „Zentrallewitz“ wurde nachfolgender Zeitplan als Zielstellung aufgestellt. Meilenstein Planung vor Verfahrensanordnung Tatsächliche Erfüllung Anordnungsbeschluss 09/2014 Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG 08/2017 offen Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung 10/2016 11/2016 Ermittlung der Abfindungsansprüche 03/2017 offen Aufstellung des Flurneuordnungsplans 08/2018 offen Bekanntgabe des Flurneuordnungsplans 06/2019 offen Erlass der Ausführungsanordnung 08/2020 offen Ersuchen auf Berichtigung der öffentlichen Bücher 10/2020 offen Erlass der Schlussfeststellung 05/2022 offen