Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/698 7. Wahlperiode 28.07.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Verwendungsnachweisprüfungen durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hat sich die Personalausstattung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2010 bis 2017 insgesamt jährlich entwickelt (bitte die Personalstellenzahl und Vollzeitäquivalente angeben)? a) Wie viele Stellen sind aktuell im LAGuS seit wann und aus welchen Gründen nicht besetzt? b) Wie hat sich die Personalausstattung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2010 bis 2017 im Bereich Förderangelegenheiten (ESFund Landesförderung) jährlich entwickelt? c) Wie viele Stellen sind aktuell in diesem Bereich seit wann und aus welchen Gründen nicht besetzt? Zu 1 Die Personalausstattung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) hat sich in den Jahren 2010 bis 2017 wie folgt entwickelt (Angaben jeweils auf den 01.01. eines jeden Jahres bezogen): Drucksache 7/698 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Personalstellen 546 514 506 487 474 459 459 454 Vollzeitäquivalente 514,32 497,09 477,32 455,38 430,71 438,77 430,67 424,20 Zu a) Im LAGuS ist seit dem 01.03.2017 eine Stelle unbesetzt; das Stellenbesetzungsverfahren läuft. Zu b) Die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse im Bereich Förderangelegenheiten hat sich wie folgt entwickelt: Beschäftigungsverhältnisse 2017 80,5 2016 86 2015 87 2014 83 2013 87 2012 98 2011 90 2010 94 Zu c) Im Bereich Förderangelegenheiten sind alle Stellen besetzt. 2. Welche Aufgaben sind dem LAGuS seit dem Jahr 2010 wann zusätzlich übertragen worden? a) Welche Aufgaben sind wann entfallen? b) Welche Auswirkungen hatten die Kreisgebietsreform sowie das Ende der alten und der Beginn der neuen ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 auf die Arbeit des LAGuS? Dem LAGuS sind nach dem 01.01.2010 die in der „Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung - LAGuS-AÜLVO-MV)“ vom 30.07.2013 (GVOBl. M-V S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 06.10.2015 (GVOBl. M-V S. 380) beschriebenen Aufgaben übertragen worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/698 3 Danach ist das LAGuS sachlich zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln, Prüfung von Verwendungsnachweisen, Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Festsetzung von Erstattungen in Fällen der Förderung: - von Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Opfer häuslicher und sexualisierter Gewalt und der Allgemeinen Opferberatung, - von Maßnahmen der Jugendberufshilfe (Landesprogramm Jugendberufshilfe), - des Landesjugendringes, - von Kinderwunschbehandlungen, - von Baumaßnahmen in Einrichtungen des Maßregelvollzuges, - von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung an Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft nach § 9 Absatz 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes , - von Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus Landesmitteln zur Kofinanzierung des EFS für die Förderperiode 2007 bis 2013, - für die Förderperiode 2014 bis 2020, aufgrund des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 bis 2020 mit Ausnahme einzelner Förderprogramme, - Qualifizierungs- und Coaching-Maßnahmen bei Existenzgründungen durch besondere Personengruppen, - Schülerexkursionen, - Berufsfrühorientierung, - Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), - von Einzelprojekten im Rahmen der Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, - von Maßnahmen der sportorientierten Kinder- und Jugendarbeit. Aufgrund der Aufgabenübertragungslandesverordnung ist das LAGuS sachlich zuständig in folgenden sonstigen Angelegenheiten: - für die Gewährung von Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung von damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten, - für die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen in den Fällen des § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - für die Erstattung der Kosten für Impfstoffe und Verbrauchsmaterialien, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgrund von Entscheidungen entstanden sind, die das einstige Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales aufgrund von § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes getroffen hat, - für die Gewährung von Leistungen in den Fällen des § 45 Absatz 3 des Psychischkrankengesetzes einschließlich der Behandlung und Betreuung in den Forensisch-psychiatrischen Ambulanzen, - für die Festlegung und Erstattung von Kostensätzen für aus dem Maßregelvollzug Entlassene auf der Grundlage von Vereinbarungen zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - für die Erstattung von Gutachterleistungen nach § 8 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes, - für die Einhaltung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes, Drucksache 7/698 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 - für die Erteilung von Zulässigkeitserklärungen nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes , - für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a Absatz 4 und § 12 des Embryonenschutzgesetzes sowie § 26 des Gendiagnostikgesetzes. Weiterhin ist das LAGuS seit 2014 als Landesprüfungsamt für Heil- und Gesundheitsberufe sachlich zuständige Behörde: - in den Fällen der §§ 2, 3, 6, 9, 10, 22 bis 28, 31und 32 des Notfallsanitätergesetzes, - nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter . Darüber hinaus wurden in der zuvor aufgeführten Verordnung folgende Zuständigkeiten neu geregelt: - § 1 der Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII - §§ 1 und 8 der Schiedsstellenlandesverordnung SGB XI - §§ 1 und 8 der Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII Das LAGuS ist - zuständige Behörde zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Krebsregistrierungsgesetz , - Aufsichtsbehörde gemäß Landeskrankenhausgesetz hinsichtlich des § 30, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene , - zuständig für die fachliche Beratung der Schädlingsbekämpfungsbetriebe und für die Fortbildung der Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, - Bewilligungsbehörde für die Förderung der Weiterbildungsdatenbank auf Grund der Weiterbildungslandesverordnung, - Weiterbildungsstelle gemäß § 6 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren vom 12. Juli 2012, - zuständige Behörde nach der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, - nach der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen zuständig für die dortigen Untersuchungen und Hygienekontrollen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in medizinischen Einrichtungen, - zuständige Behörde nach dem Bildungsfreistellungsgesetz. - nach der Gewerberechtszuständigkeitslandesverordnung für die Konzessionserteilung für Privatkrankenhäuser, Privatentbindungsstationen und Privatnervenkliniken zuständig, - Bewilligungsbehörde für Zuwendungen an Landkreise und kreisfreie Städte nach dem Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern, - sachlich zuständige Behörde nach der Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung. - Es bewilligt seit 29. Dezember 2012 auf Antrag des Einrichtungsträgers Zuschüsse nach § 6 Absatz 2 und § 7 sowie Einzelförderung nach § 8 des Landespflegegesetzes. - Das LAGuS wirkt gemäß § 15c des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf eine vermehrte Inanspruchnahme der Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung hin. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/698 5 Das LAGuS hat zum 10. Oktober 2015 weitere Zuständigkeiten nach §§ 3, 6, 11 und 18 Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte der Intensivpflege sowie Pflege von Schlaganfallpatienten, Anästhesie, neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Atmungstherapie erhalten. Das LAGuS ist ferner - zuständig für die Erhebung des Kostenbeitrages für die Unterbringung nach dem Psychischkrankengesetz , - seit 30. Juli 2016 gemäß § 6a des Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetzes zuständige Stelle für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG, - zuständige Behörde für Förderung und Kostenerstattung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz -Ausführungsgesetz, - zuständige Bewilligungsbehörde beziehungsweise Rechnungsanschrift für Verträge (aufgrund europaweiter Ausschreibungen) zur Qualifizierung und Verbesserung der Vermittlungschancen von Strafgefangenen und Probanden der Bewährungshilfe in Mecklenburg-Vorpommern (nach den Fördergrundsätzen B.1.6 ESF 2014-2020), - nach der Betreuungsangebotelandesverordnung zuständige Behörde für die Anerkennung und Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, - zuständige Behörde für die Auszahlung der Mittel der Elternentlastung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 18 Absatz 14 und 15 des Kindertagesförderungsgesetzes . - nach der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung zuständig. Das LAGuS ist sachlich zuständige Behörde für die Durchführung: - des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen , - des § 139b Absatz 1, 3, 6, 7 und 8 der Gewerbeordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, - der Betriebssicherheitsverordnung, - des § 6 Absatz 3, des Zweiten, Dritten und Vierten Teils des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln oder von nachwachsenden Rohstoffen betroffen sind. Als Marktüberwachungsbehörde ist das LAGuS sachlich zuständig für die Durchführung der Abschnitte 2, 6 und 7 sowie der §§ 35, 37 Absatz 8 und des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und der ausschließlich aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Anerkennungen von Veranstaltungen nach Abschnitt 2 (§§ 9 bis 14) des Bildungsfreistellungsgesetzes ist dem LAGuS zusätzlich übertragen worden. Weiterhin wurden per Erlass des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung folgende Aufgaben auf das LAGuS übertragen: - Förderung von Maßnahmen durch die Landeskoordinierungsstelle „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ (Dezember 2015), - Förderangelegenheiten gemäß Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes (April 2016), - Bewilligung von Fördermitteln, Prüfung von Verwendungsnachweisen, Aufhebung von Bewilligungsbescheiden sowie Festsetzung von Erstattungen für Maßnahmen zur Umsetzung des Projektes „Lern- und Gedenkort Alt Rehse“ (Oktober 2016). Drucksache 7/698 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Zu a) Zum 01.06.2013 wurde beim LAGuS die Landeskoordinierungsstelle für die Ärztliche Begutachtung für die Landesverwaltung (LaKÄB) eingerichtet. Mit Wirkung vom 01.10.2016 wurden die Aufgaben der LaKÄB an das Finanzministerium übertragen. Die mit der Erledigung dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (bisher: Landeskoordinierungsstelle für ärztliche Begutachtung für die Landesverwaltung im Landesamt für Gesundheit und Soziales - LAGuS) wurden ab diesem Zeitpunkt dienstrechtlich dem Finanzministerium unterstellt. Die Aufgabe der Bearbeitung von Erstattungsvoranfragen nach § 10 der Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes ist mit der Novellierung des Bildungsfreistellungsgesetzes im Dezember 2013 entfallen. Mit dem Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigtenund Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund wurden Aufgaben schrittweise auf den Bund übertragen, zum 1. Januar 2015 die Rentenleistungen in der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung sowie Heil- und Krankenbehandlung und zum 1. Januar 2016 die Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Die immer geringer werdende Anzahl Anspruchsberechtigter in den vergangenen Jahren führte zu einer deutlichen Reduzierung der Fallzahlen im Aufgabenbereich der Kriegsopferversorgung . Dadurch frei werdende Ressourcen an Arbeitskräften wurden in anderen Sachbereichen des LAGuS eingesetzt. Im Übrigen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit den Förderperioden 1994 bis 1999, 2000 bis 2006 sowie 2007 bis 2013 aufgrund des Operationellen Programmes des ESF inzwischen gänzlich weggefallen. Zu b) Die Förderfähigkeit von Projekten, die aus Mitteln des ESF der Förderperiode 2007 bis 2013 finanziert wurden, endete am 31.12.2015. Die mit den Förderungen im Zusammenhang stehenden notwendigen Verwendungsnachweisprüfungen der Bewilligungsbehörde waren bis Mitte 2016 abzuschließen. Die daraus basierenden Verwaltungsverfahren und eventuellen Korrekturen waren bis Ende 2016 abzuschließen. Damit war der Förderperiodenwechsel hinsichtlich der Aktivitäten des LAGuS durch ein circa dreijähriges Überlappen der Förderperioden gekennzeichnet. In dieser Phase kam es zu Arbeitsverdichtungen im LAGuS. Aufgrund der Regelungen im Kapitel 6 des Aufgabenzuordnungsgesetzes wurden dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGuS die Aufgaben, des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz übertragen. Mit der Aufgabe gingen die erforderlichen Personal- und Sachmittel an den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg- Vorpommern über. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/698 7 3. Wie viele Anträge und wie viele Verwendungsnachweisprüfungen werden jährlich im Bereich Förderangelegenheiten (ESF- und Landesförderung) bearbeitet (bitte getrennt darstellen)? In der Abteilung Förderangelegenheiten des LAGuS wurden durchschnittlich jährlich circa 900 Anträge auf ESF-Förderung und circa 2.400 Anträge auf Landesförderung bearbeitet. Auf der Grundlage der gewährten Förderungen gehen in der Abteilung Förderangelegenheiten pro Jahr circa 2.000 Verwendungsnachweise oder vergleichbare Nachweise (davon circa 900 im Bereich der ESF-Förderung und 1.100 im Bereich der Landesförderung) zur Überprüfung ein. 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen die Verwendungsnachweisprüfungen ? a) Inwieweit gibt es Fristen für die Behörde, innerhalb derer die Verwendungsnachweise von der Behörde bei den Trägern der Maßnahme abzufordern und von der Behörde zu prüfen sind? b) Wenn es keine Fristen gibt, warum nicht? c) Bis zu welchem Zeitpunkt nach Projektende können im Ergebnis einer Verwendungsnachweisprüfung Rückforderungen gegenüber dem Zuwendungsempfänger erhoben werden? Die Verwendungsnachweisprüfungen erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Nummer 11 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie ergänzender, präzisierender und gegebenenfalls im Einzelfall abweichender Verwaltungsvorschriften in Gestalt von förderbereichsspezifischen Förderrichtlinien, Fördergrundsätzen oder gesetzlichen Vorschriften. Zu a) Der Landesgesetzgeber hat in der Landeshaushaltsordnung keine Fristen für die Behörde zur Abforderung und Prüfung der Verwendungsnachweise geregelt. Im Bereich der ESF-Förderung werden durch die Europäische Kommission Fristen für den Abschluss der Prüfungen vorgegeben (siehe Antwort zu Frage 5 a). Zu b) Fristen existieren nicht, weil hierfür keine Regelungsnotwendigkeit gesehen wird. Drucksache 7/698 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Zu c) Ein Zeitpunkt, bis zu dem Erstattungsforderungen nach Abschluss des Projektes geltend gemacht werden können, ist rechtlich nicht vorgegeben. Die Erstattungsforderungen beziehungsweise die der Forderung zugrunde liegenden Rücknahmen und Widerrufe unterliegen vielmehr der einjährigen Ausschlussfrist nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) in Verbindung mit § 48 Absatz 4 VwVfG M-V sowie der Verjährung. Ablauf der Ausschlussfrist und der Verjährung knüpfen nicht an das Projektende an, sondern bestimmen sich nach den Einzelheiten des jeweiligen Falles. 5. Wie stellt sich üblicherweise ein Verwendungsnachprüfungsverfahren im zeitlichen und inhaltlichen Ablauf dar? a) Inwieweit und aus welchen Gründen ergeben sich gegebenenfalls Abweichungen bei der Aufnahme und dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in einzelnen Förderbereichen (entweder zwischen der ESF- und der Landesförderung oder innerhalb der Bereiche)? b) Wie erklärt sich eine Verwendungsnachweisprüfung mehrere Jahre nach Abschluss einer Maßnahme? c) Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Verwendungsnachweisprüfungen erst Jahre nach Abschluss einer Maßnahme durchgeführt werden? Für die Ausgestaltung des Verwendungsnachweisprüfungsverfahrens kann eine allgemeingültige Aussage nicht getroffen werden. Art und Umfang des geförderten Projektes, die Art der Nachweisführung und etwaige besondere Regelungen in den Förderrichtlinien haben hierauf einen spezifischen Einfluss. Nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 10.1 zu § 44 LHO verlangt das LAGuS als Bewilligungsbehörde von den Zuwendungsempfängern den Nachweis der Verwendung der Zuwendung. Entsprechende Regelungen hat das LAGuS unter Berücksichtigung der Festlegungen in den Förderrichtlinien in die Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide aufgenommen. Der Umfang hängt insbesondere von der festgelegten Art der Nachweisführung ab. Für die Verwendungsnachweisführung stellt das LAGuS bereichsspezifische Formulare bereit, die unter anderem automatische Berechnungen enthalten. Die Vorlage von Belegen ist für sogenannte einfache Verwendungsnachweise nicht notwendig. Gleichwohl behält sich das LAGuS anlassbezogen und stichprobenweise vor, sich die summarischen Angaben in den Verwendungsnachweisen auf Einzelausgabeebene erläutern und gegebenenfalls belegen zu lassen. Auch bei allen anderen Verwendungsnachweisen sind Belege regelmäßig erst auf Anforderung für die Prüfung zu übersenden. Das gilt nicht für ESF-Förderungen, hier sind grundsätzlich stets Originalbelege zur Prüfung einzureichen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 4 a) sowie auf die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/698 9 Zu a) Für Förderungen aus dem ESF hat die Europäische Kommission konkrete Zeitpunkte festgelegt, bis zu denen für abgerechnete Projekte die notwendigen Prüfungen abgeschlossen sein müssen. Daher sind die Verwendungsnachweisprüfungen für sämtliche aus der ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 finanzierten Zuwendungen bereits abgeschlossen. Entsprechende Zeitpunkte sind für Landesförderungen nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes nicht festgelegt. Zu b) und c) Die Fragen b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Kursorische Prüfungen werden im LAGuS im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 11.1 zu § 44 LHO unverzüglich nach Vorlage der Nachweise durchgeführt. Durch Prioritätensetzungen zugunsten der Antragsprüfungen beziehungsweise der Bewilligung von Fördermitteln, zugunsten von Prüfungen im Bereich der ESF-Förderung und zugunsten von Sonderprüfungen im Zusammenhang von Prüfungen der Prüforgane des Landes und der Europäischen Kommission, sowie auf Grund der Übernahme von zusätzlichen Aufgaben im Landesamt für Gesundheit und Soziales sind mehrjährige Zeiträume bis zum vollumfänglichen Prüfungsabschluss nicht auszuschließen. 6. Wie viele Verwendungsnachweisprüfungen im Bereich der ESF- bzw. der Landesförderung sind aus zurückliegenden Jahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen (bitte Anzahl nach Bereich und Abschlussjahr der Maßnahme angeben sowie die Anzahl der aus diesen Jahren abgeschlossenen Verfahren)? Die Anzahl der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verwendungsnachweisprüfungen im LAGuS stellt sich wie folgt dar: Förderbereich gesamt Vorlagejahr des Verwendungsnachweises 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 davor ESF- Förderung 282 277 5 - - - - - - - Landes- Förderung 1.702 164 428 235 248 184 155 94 65 129 Summe 1.984 441 433 235 248 184 155 94 65 129 Stand 21.06.2017 Drucksache 7/698 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Die benannten Jahre beziehen sich auf den Vorlagezeitpunkt der Verwendungsnachweise beim LAGuS. In die Tabelle sind ausschließlich die Verwendungsnachweise aufgenommen worden, die nach der bescheidlich geregelten Vorlagepflicht bereits vorzulegen waren. Insoweit handelt es sich für das Jahr 2017 (Förderjahr 2016) nur um eine Teilmenge, da die Verwendungsnachweise regelmäßig erst zum 30.06.2017 vorzulegen sind. 7. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, die Antragstellungs- und Verwendungsnachweisprüfungsverfahren zu vereinfachen? Welche Maßnahmen plant die Landesregierung diesbezüglich bis wann umzusetzen? Maßgeblich für das Antragstellungs- und das Verwendungsnachweisverfahren in Förderverfahren sind neben den jeweiligen Förderrichtlinien, bei deren Erarbeitung und Fortschreibung Gesichtspunkte der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung Berücksichtigung finden, vor allem die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Die Flexibilisierung und Vereinfachung der Vorschriften des Zuwendungsrechtes ist eine fortlaufende Aufgabe der Landesregierung. 8. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bezüglich der Verkürzung der Dauer von Antrags- und Verwendungsnachweisprüfungsverfahren ? Welche Maßnahmen plant die Landesregierung diesbezüglich bis wann umzusetzen? Die Landesregierung sieht grundsätzlich keinen Handlungsbedarf bezüglich einer Verkürzung von Antragsprüfungsverfahren im Zuwendungsbereich. Die Dauer des Verwendungsnachweisverfahrens hängt maßgeblich von der Qualität des Verwendungsnachweises und von der Bereitschaft des Zuwendungsempfängers ab, gegebenenfalls nachgeforderte Unterlagen zügig vorzulegen. Im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber vorgegebenen Möglichkeiten ist die Landesregierung bestrebt, mehrjährige Verwendungsnachweisprüfungsverfahren zu vermeiden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/698 11 9. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bezüglich der personellen Besetzung des LAGuS insgesamt sowie im Bereich der Förderangelegenheiten im Besonderen? Welche Maßnahmen plant die Landesregierung diesbezüglich bis wann umzusetzen? Die Landesregierung sieht keine Alternative zu dem im LAGuS eingeschlagenen Weg der fortlaufenden Geschäftsprozessoptimierung auch unter verstärkter Nutzung digitaler Lösungen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Förderangelegenheiten.