Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/722 7. Wahlperiode 05.07.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Feuerwehrrente für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr und ANTWORT der Landesregierung Die Rostocker Neuesten Nachrichten vom 14.06.2017 berichteten, dass eine sogenannte Feuerwehrrente für Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren , wie sie beispielsweise in Sachsen-Anhalt üblich ist, in Mecklenburg-Vorpommern, wenn überhaupt, dann nur auf kommunaler Ebene, nicht aber auf Landesebene gezahlt wird. 1. Welche Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern zahlen die sogenannte Feuerwehrrente an Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr? Der Landesregierung liegt hierzu keine Übersicht vor. Da es sich um den eigenen kommunalen Wirkungskreis handelt, ist derzeit auch nicht beabsichtigt, eine solche Statistik landesseitig zu erheben. Drucksache 7/722 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, die Feuerwehrrente landesweit zu etablieren? Nein. Die Landesregierung setzt schwerpunktmäßig auf eine anderweitige Förderung durch Anerkennung des Ehrenamtes, die sich deutlich frühzeitiger auswirkt (zum Beispiel die Verleihung von Ehrenabzeichen, Verstärkung des Ausbildungsangebotes). 3. Sieht die Landesregierung in der Feuerwehrrente ein adäquates Mittel der Wertschätzung für die Arbeit der ehrenamtlichen Helfer bei den Freiwilligen Feuerwehren? Die Einführung einer Feuerwehrrente erscheint aus Sicht der Landesregierung nur bedingt geeignet, die langjährige Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr anzuerkennen. Eine spürbare Wirkung (in Form der Auszahlung) setzt erst nach einer 30- bis 40-jährigen Mitgliedschaft ein. Weiterhin würden die derzeit aktiven Mitglieder (in der Regel im Alter von 35 bis 55 Jahren) nur einen kürzeren Zeitraum einzahlen und dementsprechend weniger ausgezahlt bekommen. Daneben ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass bei Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld, Pflegegeld, Grundsicherung im Alter) eine Anrechnung dieser Rente erfolgen würde.