Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/740 7. Wahlperiode 20.07.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig und Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Überlastung der Frauenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Nach Nummer 1 der „Standards für Frauenhäuser in Mecklenburg- Vorpommern“ sind Frauenhäuser Schutz- und Zufluchtsstätten für Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt in der häuslichen Gemeinschaft betroffen sind (www.gewaltfrei-zuhause-in-mv.de/über-die-lag/standards/standardsder -frauenhäuser). In den Frauenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern werden die Plätze knapp. Ein Drittel der Einrichtungen ist nach Angaben der zuständigen Landesarbeitsgemeinschaft komplett belegt. Vor allem Flüchtlingsfamilien suchen hier Schutz. In drei von neun Einrichtungen gibt es keine freien Plätze. Auch in den übrigen sind die Zimmer knapp (NDR Online: www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/ Frauenhaeuser-in-MV-ueberlastet,frauenhaeuser116.html). 1. Wie hoch ist der Anteil von Flüchtlingen zur Gesamtzahl der Einrichtungsplätze der Frauenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach dem jeweiligen Frauenhaus)? Im Rahmen des Zuwendungsverfahrens werden die Träger der Frauenhäuser verpflichtet, bestimmte Daten mit Hilfe eines standardisierten Formblattes jährlich zu erfassen. Das Kriterium „Anteil der Flüchtlinge zur Gesamtzahl der Einrichtungsplätze“ wird in diesem Zusammenhang nicht erfasst. Hintergrund ist der konzeptionelle Ansatz für den Betrieb eines Frauenhauses im Land Mecklenburg-Vorpommern, wonach jeder von häuslicher Gewalt betroffenen Frau und ihren Kindern unabhängig von ihrer Nationalität Schutz gewährt wird. Gleichwohl erfolgte bei den Einrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern dahingehend eine Abfrage, wie viele Flüchtlingsfrauen sich derzeit in den Einrichtungen befinden. Drucksache 7/740 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Einrichtung Anzahl der Flüchtlingsfrauen in der Einrichtung Autonomes Frauenhaus Rostock 1 AWO Frauenhaus Ludwigslust 2 AWO Frauenhaus Nordvorpommern 0 AWO Frauenhaus Schwerin 3 AWO Frauenhaus Wismar 2 AWO Frauenschutzhaus Stralsund 1 Frauenhaus Greifswald 0 Frauenschutzhaus Güstrow 2 Frauen- und Kinderschutzhaus Neubrandenburg 1 2. Wie hoch ist der Anteil derjenigen schutzsuchenden Flüchtlinge, die von Gewalt durch Familienangehörige bedroht sind? Das standardisierte Erfassungssystem erfasst keine Angaben zu dem gewaltausübenden Teil. Im Zusammenhang mit der in Frage 1 erfolgten Abfrage wurde dieses Kriterium ebenfalls erfragt. Danach ergibt sich in Bezug auf die sich derzeit in den Frauenhäusern befindenden Flüchtlingsfrauen folgendes Bild: Einrichtung Anzahl der Flüchtlingsfrauen, die von Gewalt durch Familienangehörige* bedroht sind Autonomes Frauenhaus Rostock keine Angaben AWO Frauenhaus Ludwigslust 0 AWO Frauenhaus Nordvorpommern keine Angaben AWO Frauenhaus Schwerin 1 AWO Frauenhaus Wismar 1 AWO Frauenschutzhaus Stralsund 1 Frauenhaus Greifswald 0 Frauenschutzhaus Güstrow 0 Frauen- und Kinderschutzhaus Neubrandenburg 0 * Es wurden Angehörige erfasst, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu der betroffenen Person stehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/740 3 3. Welche anderen Gründe können für schutzsuchende Flüchtlinge zu einer Unterbringung in einem Frauenhaus in Mecklenburg- Vorpommern führen? Schutzsuchende Flüchtlinge können auch aufgrund von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder aufgrund von drohender Zwangsverheiratung in einem Frauenhaus untergebracht werden. Dem geht jedoch eine sogenannte Gefährdungsanalyse für die anderen Bewohnerinnen des Frauenhauses voraus. 4. Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gegen mutmaßliche „Bedroher“ der schutzsuchenden Flüchtlinge an mecklenburg-vorpommerschen Gerichten anhängig gemacht? Wie viele dieser Verfahren wurden beendet? 5. Wie viele dieser „Bedroher“ wurden einschlägig verurteilt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Derartige Verfahren fallen unter den Straftatbestand „Bedrohung“ nach § 241 des Strafgesetzbuches (StGB). Verfahren wegen Bedrohung werden in der Justizgeschäftsstatistik ohne Unterscheidung nach der Nationalität der bedrohten Person erfasst. Im Jahr 2016 wurden allein bei den Amtsgerichten 2.130 Verfahren erledigt. Eine händische Auswertung der Akten wäre mit unzumutbarem Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 6. Wie vielen dieser einschlägig verurteilten „Bedrohern“ wurde ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland daraufhin versagt oder entzogen? 7. Wie viele dieser „Bedroher“ wurden abgeschoben? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Die Frage, wie vielen der einschlägig verurteilten „Bedrohern“ ein Aufenthaltsrecht versagt oder entzogen wurde, kann ohne weitere Angaben nicht beantwortet werden. Zum einen ist keine bestehende Statistik bekannt, die diese Fälle explizit ausweist, und zum anderen wären die aufenthaltsrechtlichen Angaben nur möglich, wenn Kenntnisse über die Namen vorliegen würden. Anderenfalls müssten alle Aktenbestände in den Ausländerbehörden geprüft werden. Dies wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.