Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/755 7. Wahlperiode 13.07.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Elektrofischerei in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die EU-Fischereiminister haben sich Anfang Mai dieses Jahres darauf geeinigt, die sogenannte „Elektrofischerei“ unter Auflagen auf Meeresflächen innerhalb der EU zu erlauben. Dabei sollen beim Fischfang Elektroden eingesetzt werden, die mittels Stromstößen auf dem Meeresgrund sich befindliche Fische aufstöbern und in die Fangnetze treiben sollen (http://www.spiegel.de/wirtschaft/elektrofischerei-soll-in-europaerlaubt -werden-a-1147267.html). 1. Welche Position verfolgt die Landesregierung hinsichtlich der Elektrofischerei auf dem Meer? Hinsichtlich der Elektrofischerei auf dem Meer wird nach Kenntnis der Landesregierung in der gesamten Ostsee beziehungsweise durch die Betriebe der Kutter- und Küstenfischerei des Landes keinerlei Art dieser Fischerei praktiziert. Es liegen auch keine Informationen darüber vor, dass Elektrofischerei durch hiesige Fischereibetriebe demnächst beabsichtigt ist. Entsprechend gab es bislang keinen Bedarf, sich mit derartigen Methoden in der Ostseefischerei auseinanderzusetzen. Auch unterscheiden sich die Fischereimethoden in der Nordsee, wie sie dem zitierten Artikel zufolge in verschiedenen Alternativformen eingesetzt werden beziehungsweise eingesetzt werden könnten, und diejenigen in der Ostsee als auch die jeweiligen Ökosysteme so erheblich, dass nicht ohne Weiteres von einer Übertragbarkeit auf die Ostseefischerei ausgegangen werden kann. Dem gegenüber finden Elektrofischereimethoden in Binnengewässern des Landes zu wissenschaftlichen Zwecken Anwendung und - ohne dass hierüber genauere Kenntnisse vorliegen (siehe Antwort zu Frage 2) - gelegentlich auch zum erwerbsmäßigen Fischfang. Drucksache 7/755 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Landesfischereigesetzes Mecklenburg-Vorpommern besteht schon jetzt die Möglichkeit einer Erlaubnis der Elektrofischerei. Unter welchen Voraussetzungen wird in Mecklenburg-Vorpommern eine solche Erlaubnis erteilt? Für Personen mit Berufsqualifikation gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes besteht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes eine generelle Ausnahmeregelung zur erlaubnisfreien Ausübung der Elektrofischerei. Mit „erlaubter Elektrofischerei" ist die Ausübung dieser Fischerei nach anerkannten Methoden unter Nutzung von Spezialfanggeräten gemeint. Erlaubnispflichtig ist dagegen die Nutzung elektrofischereilicher Mittel und Methoden gemäß der hierfür nach § 12 Absatz 1 Satz 2 eingerichteten Ausnahme für wissenschaftliche Zwecke und greift, sofern der Antragsteller nicht über die genannte Berufsqualifikation verfügt. Vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei als obere Fischereibehörde können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, die in der Regel den zeitlich und räumlich begrenzten Einsatz von Elektrofischereigeräten erlauben. Diese sind oft mit einer Ausnahme gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 des Landesfischereigesetzes verknüpft, um zum selben Zweck zugleich die Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangeln zu erlauben. 3. Wie viele Genehmigungen zur Elektrofischerei wurden seit dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes im Jahr 2005 erteilt (bitte nach Erlaubnisgrund auflisten)? In den Jahren 2014, 2015 und 2016 wurden vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei als obere Fischereibehörde drei, vier und acht Ausnahmegenehmigungen für die explizit beantragte Ausübung von Elektrofischerei erteilt. Alleiniger Erlaubnisgrund war jeweils die Ausübung zu wissenschaftlichen Zwecken. Der sich hieraus ergebende Durchschnittswert von circa fünf Genehmigungen pro Jahr spiegelt in etwa die Zahl der in den Vorjahren seit 2005 durch das Amt erteilten Ausnahmegenehmigungen wider, die ebenfalls sämtlich nur zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden durften.