Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/762 7. Wahlperiode 17.07.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der AfD Pestizideinsätze in Naturschutzgebieten und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Fälle sind seit 2010 bekannt, bei denen durch den Einsatz von Pestiziden in der landwirtschaftlichen Nutzung konkrete Schäden in Naturschutzgebieten aufgetreten sind (bitte auflisten nach Jahr, betroffenes Naturschutzgebiet, Schäden, Ursache und der Gegenmaßnahme )? 2. Wie viele Fälle sind seit 2010 bekannt, bei denen durch den Einsatz von Pestiziden im außerlandwirtschaftlichen Einsatz Schäden in Naturschutzgebieten aufgetreten sind (bitte auflisten nach Jahr, betroffenes Naturschutzgebiet, Schäden, Ursache und der Gegenmaßnahme )? 3. In welchen Naturschutzgebieten Mecklenburg-Vorpommerns ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln den unteren Naturschutzbehörden anzuzeigen? Welche Fristen sind in den einzelnen Gebieten hierfür vorgesehen? 4. Wie oft wurden seit 2010 im Rahmen von Biotopschutz-, Biotopgestaltungs-, Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den jeweiligen Naturschutzgebieten des Landes Pestizideinsätze genehmigt bzw. angeordnet? Was waren die Gründe hierfür? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/762 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In den Naturschutzgebieten (NSG) Mecklenburg-Vorpommerns ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln/Bioziden wegen der Gefahren für gesetzlich geschützte oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten (Schutzziele) grundsätzlich verboten. Im Einzelfall kann eine Ausnahme von den Verboten der NSG-Verordnung beantragt werden. Verstöße gegen das Anwendungsverbot stellen regelmäßig Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen Gebietsverordnung dar. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine NSG, in denen Anzeigevorbehalte mit Fristsetzung zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verordnet sind. Seit 2013 sind die Landkreise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sowie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. In diesem Zusammenhang erfolgte die vollständige Übergabe der NSG-Akten von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt an die Unteren Naturschutzbehörden. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Angaben sind automatisiert nicht abrufbar und bedürften einer händischen Auswertung aller infrage kommenden Fälle. Dazu müssten durch die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise sowie durch die Biosphärenreservatsämter für die 271 in Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen NSG insgesamt ca. 300 Akten für die zurückliegenden sieben Jahre ausgewertet werden. Dies wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.