Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/766 7. Wahlperiode 01.08.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) und Verifizierung von Schutzgründen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über Sanktionsmöglichkeiten der EU-Kommission gegenüber EU Mitgliedsstaaten, die bei dem Flüchtlingsverteilungsmechanismus nicht mitwirken und die Sekundärmigration zwischen den Mitgliedsstaaten nicht wirksam verhindern? Die Beschlüsse des Rates über die Umverteilung von Flüchtlingen aus dem Jahr 2015 sind verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union. Mitgliedstaaten, die ihren rechtlichen Verpflichtungen aus diesen Beschlüssen nicht nachkommen, verstoßen gegen sekundäres Unionsrecht. Die Europäische Kommission hat die Möglichkeit, hierauf mit einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Aufsichtsklage) zu reagieren. Im Falle der betreffenden Ratsbeschlüsse über die Umverteilung von Flüchtlingen hat die Kommission am 14. Juni 2017 Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen eingeleitet. Drucksache 7/766 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Sanktionen gedenkt die Landesregierung tatsächlich im Falle einer irregulären Sekundärmigration auf welchem Wege zu beantragen oder zu verhängen? Die Landesregierung verfügt über keine eigenen Sanktionsmöglichkeiten. Verstöße eines Mitgliedstaates gegen Recht der Europäischen Union können durch Mitgliedstaaten (in Deutschland die Bundesregierung) im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 259 AEUV (Staatenklage) geltend gemacht werden. 3. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Verifizierung und statistische Erfassung von besonderen Schutzgründen (bitte mindestens Angaben zu Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung, politische Überzeugungen, ethnische Zugehörigkeit, geschlechtsspezifische Verfolgung)? Im Ausländerzentralregister sowie in der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des für die Durchführung der Asylverfahren zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird ausschließlich die Anzahl der Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, mit Anerkennung als Asylberechtigter (Artikel 16a des Grundgesetzes) oder mit subsidiärem Schutz nach § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes erfasst. Eine weitere statistische Erfassung der Schutzgründe ist der Landesregierung nicht bekannt. 4. Welche Ergebnisse liegen der Landesregierung in Bezug auf diese statistische Erfassung in Bezug auf die Beispiele aus der Antwort der Landesregierung zu Frage 3 vor? Aufgrund der nicht vorliegenden statistischen Erfassung liegen auch keine Ergebnisse vor. Auf die Beantwortung zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie bewertet die Landesregierung die vorliegenden Statistiken? Welche migrationspolitischen Maßnahmen leitet sie davon ab? Eine Bewertung und eine Ableitung von Maßnahmen erfolgen seitens der Landesregierung nicht. Auf die Beantwortung zu Frage 3 wird verwiesen.