Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/769 7. Wahlperiode 20.07.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der AfD Reisen von Asylsuchenden und Flüchtlingen außerhalb Deutschlands und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie vielen Flüchtlingen und Asylbewerbern wurden 2015, 2016 und 2017 Reisen in ihre Heimatländer oder in andere Länder gewährt (bitte nach Jahren und Zweck der Reise aufschlüsseln)? Asylsuchenden werden in der Regel keine Reisen in ihre Heimatländer oder in andere Länder gewährt. Eine Ausnahme bilden Klassenreisen und Schulausflüge von Kindern und Jugendlichen mit einer Aufenthaltsgestattung, denen es mit einer sogenannten Schülersammelliste nach den Vorgaben der Aufenthaltsverordnung gestattet wird, im Klassenverband in das europäische Ausland zu reisen. Eine statistische Erfassung dieser Reisen erfolgt nicht. Eine händische Auszählung dieser Fälle anhand der Ausländerakten wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ungeachtet dessen würde dieses Verfahren auch keine belastbaren Zahlen erbringen, da die Betroffenen nach ihrer Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilweise bereits in andere Bundesländer verzogen und die Akten dorthin abgegeben worden sind. Anerkannte Flüchtlinge können aufgrund ihres Aufenthaltstitels und Reiseausweises für Flüchtlinge sowie unter Benutzung ihres gegebenenfalls vorhandenen Heimatpasses reisen, ohne dass es einer Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde oder der Mitteilung des Reisezwecks oder Reiseziels bedarf. Mithin sind keine dahingehenden Angaben in Bezug auf den genannten Zeitraum möglich. Drucksache 7/769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Sofern anerkannte Flüchtlinge unter Benutzung ihres Heimatpasses in das Land reisen, welches sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder außerhalb dessen sie sich aus Furcht vor Verfolgung befinden, würde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes erlöschen (§ 72 Absatz 1 Nummer 1a des Asylgesetzes) und der Aufenthaltstitel widerrufen werden (§ 52 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes). 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit diese Reisen genehmigt werden können? Wie werden diese Voraussetzungen überprüft? Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (§ 1 Absatz 5 der Aufenthaltsverordnung ). Für das Reisen mit einer Schülersammelliste müssen die Voraussetzungen des § 22 der Aufenthaltsverordnung erfüllt sein. Die Überprüfung erfolgt durch die für den betroffenen Schüler zuständige Ausländerbehörde (BGBl. 1976 II S. 473). Reisen anerkannter Flüchtlinge bedürfen keiner Genehmigung. Auf die Ausführungen zu Frage 1. wird ergänzend verwiesen. Sind Personen mit anerkanntem Schutzstatus leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), haben sie grundsätzlich Anspruch darauf, eine gewisse Anzahl von Tagen ortsabwesend sein zu dürfen. In einem entsprechenden Fall müssten sie dies vorher im Jobcenter anzeigen, da eine Ortsabwesenheit Einfluss auf die Maßnahmen zur Eingliederung und auf die Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Terminen hat. Statistische Erhebungen oder anderweitige Erfassungen solcher Meldungen gibt es nicht. 3. Wurden diese Reisen im genannten Zeitraum durch staatliche Mittel bezuschusst? Wenn ja, in welcher Höhe, für welchen Zeitraum und für welchen Zweck (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht für danach Leistungsberechtigte grundsätzlich keine Zuschüsse für Reisen vor. Gemäß § 3 Absatz 3 AsylbLG sind jedoch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die gemäß § 12 AsylbLG zu führende Asylbewerberleistungsstatistik erfasst diese Bedarfe für Bildung und Teilhabe und somit auch für Klassenreisen allerdings nicht gesondert nach Inlands- und Auslandsreisen. Zur Höhe der staatlichen Unterstützungsleistungen für Klassenreisen ins Ausland kann daher keine Aussage getroffen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/769 3 Soweit Personen mit einem anerkannten Schutzstatus einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben, gewähren die Jobcenter und Sozialhilfeträger ebenfalls grundsätzlich keine Unterstützungen für Reisen in Heimatländer oder in andere Länder. Gemäß § 28 SGB II, §§ 34, 34a und 34b SGB XII und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in den Rechtskreisen des SGB II, des SGB XII und des Wohngeldgesetzes Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Betracht kommen. Gesonderte statistische Erfassungen nach Inlands- und Auslandsreisen erfolgen in diesen Rechtskreisen ebenfalls nicht. 4. Sind innerhalb dieses Zeitraumes weitere staatliche Leistungen, in voller oder verminderter Höhe, an die Empfänger fortgezahlt worden? Wenn ja, in welcher Höhe, für welchen Zweck und wie erfolgte die Berechnung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Leistungseinschränkungen nur unter den in § 1a AsylbLG genannten Voraussetzungen möglich. Reisen fallen nicht unter die dort benannten Kürzungsgründe. Die regulären Leistungen nach §§ 2, 3, 4 und 6 AsylbLG werden daher auch für Zeiten, in denen Reisen unternommen werden, gezahlt. Eine statistische Erfassung von Reisezeiten erfolgt nicht. Mithin ist eine Höhe der gezahlten Leistungen nicht ermittelbar. Ein erweiterter Leistungsanspruch in den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch resultiert aus einer Ortsabwesenheit nicht. Im Übrigen handelt es sich in den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich um monatliche Ansprüche. 5. Erhalten oder erhielten die Betreiber und Vermieter von Gemeinschafts- und Privatunterkünften während der Abwesenheit des Bewohners im genannten Zeitraum weiterhin die volle finanzielle oder verminderte Erstattung der Versorgungskosten und Unterbringungskosten ? Wenn ja, in welcher Höhe, Art der Leistung und wie erfolgte die Berechnung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Das Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet den Landkreisen und den kreisfreien Städten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Erstattungsrichtlinie) genannten ausländischen Flüchtlinge. Drucksache 7/769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Aufwendungen für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und in dezentralen Wohnungen werden regelmäßig auf Basis bestehender Verträge erbracht, unabhängig vom Aufenthalt bestimmter Personen. Die Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer vertraglich vereinbarten Pauschale, mit der auch die übertragenen Bewirtschaftungsaufgaben beglichen werden. Die entsprechenden Verträge können, insbesondere im Hinblick auf die Betreuung, gegebenenfalls eine belegungsabhängige Staffelung der Monatspauschalen enthalten. Soweit Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten und für eine Übergangsphase trotzdem noch in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, gelten die Unterkunftskosten auf der Grundlage von Nutzungsvereinbarungen als Kosten für Unterkunft und Heizung und werden gegebenenfalls von den Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber dem Jobcenter beziehungsweise gegenüber dem Sozialhilfeträger als solche geltend gemacht.