Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/806 7. Wahlperiode 24.07.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der AfD Folgen des „Kirchenasyls“ in Anklam und ANTWORT der Landesregierung Die Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 7/506) ergab, dass das „Kirchenasyl“ für fünf Personen in Anklam beendet wurde. 1. Wann wurde das „Kirchenasyl“ der fünf Personen in Anklam beendet? Das Kirchenasyl der fünf Personen wurde am 11.05.2017 beendet. 2. Wo halten sich die fünf Personen gegenwärtig auf? Die fünf Personen sind derzeit in einer Asylunterkunft des Landkreises Vorpommern-Greifswald untergebracht. 3. Welcher ist der derzeitige aufenthaltsrechtliche Status der fünf Personen? Die fünf Personen sind derzeit im aufenthaltsrechtlichen Status „Asylbewerber“ und damit im Besitz von Aufenthaltsgestattungen. Drucksache 7/806 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Mit welcher Begründung wurde der Status erteilt? Nach Beendigung des Kirchenasyls wurden die Fristen nach der Dublin-III-Verordnung überschritten und die Vorgänge sind in das nationale Verfahren übergegangen. 5. Befinden sich die betroffenen Personen in einem Asylverfahren? Wenn ja, wie ist der Verfahrensstand? Mit dem Übergang in das nationale Verfahren wird ein Asylverfahren für die fünf Personen betrieben. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Prüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), eine Entscheidung im Asylverfahren ist noch nicht ergangen. Wann mit einer Entscheidung des BAMF gerechnet werden kann, ist aktuell nicht absehbar. 6. Haben die betroffenen Personen einen Asylfolgeantrag gestellt? Die betroffenen Personen haben bereits im April 2014 einen Asylfolgeantrag gestellt. 7. Welcher medizinische Behandlungsbedarf besteht bei den erwachsenen Personen? 8. Welche sind die Belege dafür, dass der medizinische Behandlungsbedarf der erwachsenen Personen in der Republik Polen nicht hinreichend gewährleistet werden kann? 9. Ist dieser medizinische Behandlungsbedarf erstmals in Deutschland aufgetreten? Zu 7 bis 9 Auf die Veröffentlichung der Antworten der Landesregierung zu den Fragen 7 bis 9 wird gemäß § 44 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtages wegen der Notwendigkeit des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Landesdatenschutzgesetz verzichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/806 3 10. Wer kommt für die medizinische Versorgung der Personen finanziell auf? Die Kosten für die medizinische Versorgung werden über § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes getragen. Gemäß § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz sind die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erstattet das Land gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe des § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes.