Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/837 7. Wahlperiode 11.08.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Sandro Hersel, Fraktion der AfD Schulbegleitung von Förderkindern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Grundsätzlich ist es Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, allen Schülerinnen und Schülern eine angemessene Förderung von Fähigkeiten, Interessen und Neigungen zu gewährleisten. Individuellen Problemen ist durch geeignete Fördermaßnahmen entgegenzuwirken . Nach § 34 des Schulgesetzes haben Schülerinnen und Schüler, die zur Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen oder kommunikativen Fähigkeiten Hilfe bedürfen, Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in einer Schule. Der kooperierende Träger der Jugendhilfe und das Jugendamt sind im Bedarfsfall einzubeziehen. Diese stellen erforderlichenfalls individuelle Hilfen zur Verfügung. „Förderkinder“ werden nachfolgend als Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung verstanden. Schulbegleiter beziehungsweise Integrationshelfer sind Personen, die Kinder und Jugendliche mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung im schulischen Alltag unterstützen. Soweit im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe in der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ihre rechtlichen Grundlagen sind für die Jugendhilfe in § 35a SGB VIII und für die Sozialhilfe in den §§ 53 und 54 SGB XII geregelt. Die konkreten Aufgaben bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schülerin oder des Schülers und bestehen hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des Unterrichtes und in der persönlichen Betreuung vorzunehmen. Drucksache 7/837 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII und dem SGB XII sind im Verhältnis zu schulischen Fördermaßnahmen nach dem Landesrecht (unter anderem § 34 des Schulgesetzes) und anderen Leistungsträgern (zum Beispiel Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung) nachrangig. In diesen Fällen sind Anträge auf Integrationshelfer vom zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger abzulehnen. Eine positive Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn eine über die vorrangigen Leistungen hinausgehende zusätzliche Betreuung der behinderten Schülerin oder des behinderten Schülers erforderlich ist. Über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den jugendhilferechtlichen oder sozialhilferechtlichen Bestimmungen entscheiden die zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger grundsätzlich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfes. 1. Wie viele Förderkinder befanden sich im Schuljahr 2015/2016 im Rahmen der Inklusion an Regelschulen (bitte nach Schularten und Kreisen getrennt auflisten)? Nachstehend finden sich die Tabellenübersichten zu der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung im gemeinsamen Unterricht an öffentlichen und an privaten allgemeinbildenden Schulen (ohne Förderschulen) im Schuljahr 2015/2016, nach Schularten, Landkreisen und kreisfreien Städten. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung an allgemeinbildenden Schulen nach Schularten Schulart Insgesamt Grundschule Regionale Schule Gymnasiu m Integrierte Gesamtschule Freie Waldorfschule 5.457 2.139 2.731 164 421 2 (Quelle: Amtliche Schulstatistik des Schuljahres 2015/2016; die Schülerinnen und Schüler an Kooperativen Gesamtschulen sind entsprechend den Bildungsgängen zugeordnet.) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung an allgemeinbildenden Schulen nach Landkreisen und kreisfreien Städten Landkreis Ludwigslust- Parchim Mecklenburgische Seenplatte Nordwestmecklen - burg Rostock Vorpommern- Greifswald Vorpommern- Rügen 716 687 501 810 762 985 Kreisfreie Stadt Hansestadt Rostock Landeshauptstadt Schwerin 661 335 (Quelle: Amtliche Schulstatistik des Schuljahres 2015/2016) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/837 3 2. Wie viele Schulbegleiter gab es im Schuljahr 2015/2016 an Regelschulen mit Inklusionskindern (bitte nach Schularten und Kreisen getrennt auflisten)? Für das gesamte Schuljahr 2015/2016 liegen der Landesregierung keine Daten vor. Aus einer Umfrage des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Anfang 2016 ergeben sich differenziert nach den Rechtskreisen SGB VIII und SGB XII für das 1. Halbjahr 2015/2016 nachfolgend dargestellte Angaben: Landkreis/ Kreisfreie Stadt Anzahl Integrationshelfer im Rechtskreis SGB VIII Anzahl Integrationshelfer im Rechtskreis SGB XII in Regelschulen in Förderschulen Gesamt in Regelschulen in Förderschulen Gesamt Ludwigslust- Parchim -1 -1 11 22 34 56 Mecklenburgische Seenplatte 14 8 22 44 15 59 Nordwestmecklenburg 19 -1 -1 2 28 30 Rostock -2 -2 -2 19 38 57 Vorpommern- Greifswald 26 20 46 32 27 59 Vorpommern-Rügen 53 6 59 75 16 91 Hansestadt Rostock 28 18 46 23 21 44 Landeshauptstadt Schwerin 7 2 9 51 51 16 (Quelle: Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte 1 unvollständige Angaben 2 keine Angaben) Drucksache 7/837 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie viele dieser Förderkinder an Regelschulen hatten im Schuljahr 2015/2016 ein Recht auf eine Schulbegleitung (bitte nach Schularten und Kreisen getrennt auflisten)? a) Wie vielen dieser Kinder konnten im Schuljahr 2015/2016 die Schulbegleiter nicht oder nicht in voller vorgesehener Stundenzahl zur Verfügung gestellt werden (bitte nach Schularten und Kreisen getrennt auflisten und war eine Schulbegleitung gar nicht oder nur in unzureichender Stundenzahl verfügbar)? b) Wie viele Schulbegleiter fehlten (Stand: Schuljahr 2015/2016) an den Schulen Mecklenburg-Vorpommerns noch, um allen Inklusionskindern mit Anspruch auf Schulbegleitung diese auch für ein erfolgreiches Lernen im Rahmen der Inklusion gewährleisten zu können (bitte nach Schularten und Kreisen getrennt auflisten)? c) Wie hat sich seitdem die Situation der Besetzung der Stellen entwickelt (bitte getrennt nach Schularten und Kreisen darstellen)? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Jugendund Sozialhilfeträger selbst keine Integrationshelfer beschäftigen. 4. Wurden seit Bestehen des Inklusionsmodells die aus Sicht der Landesregierung allgemein notwendigen Stundenzahlen der Schulbegleitung verringert? Wenn ja, in welchen Fällen und warum? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 5. Wie viele Fälle sind seit Bestehen des Inklusionsmodells bekannt, in denen Inklusionsschüler an Regelschulen aufgrund des Mangels an Schulbegleitern nicht am Unterricht teilnehmen konnten (bitte nach Schuljahren und Schulen aufschlüsseln)? 6. Wie bewertet die Landesregierung im Hinblick auf die Schulpflicht den Ausschluss von Inklusionskindern beim Fehlen von Schulbegleitern in ausreichender Zahl? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Ein Mangel an Integrationshelfern, soweit eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch auf diese Eingliederungshilfeleistung hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. Fälle, in denen Schülerinnen und Schüler aufgrund Mangels an Schulbegleitern nicht am Unterricht teilnehmen oder ihre Schulpflicht nicht erfüllen konnten, sind der Landesregierung nicht bekannt.