Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/841 7. Wahlperiode 25.07.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Auffüllbeträge bei ostdeutschen Renten und ANTWORT der Landesregierung Gemäß § 315a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches („SGB VI“) wird die Differenz zwischen höheren Rentenansprüchen, die noch in der DDR bzw. im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 erworben wurden, und der nach dem SGB VI umgewerteten niedrigeren Rente durch einen Auffüllbetrag angepasst. Dieser zunächst statische Auffüllbetrag wurde im Zuge der Rentenanpassungen nach und nach abgeschmolzen. Seit der Rentenanpassung zum 01.07.2000 ist ein nach insgesamt fünf Abschmelzungsschritten noch verbleibender Auffüllbetrag nunmehr im Umfang der Rentenanpassung abzuschmelzen. Im Ergebnis erhalten die Berechtigten dadurch so lange keine Erhöhung der monatlich gezahlten Rente, bis der Auffüllbetrag vollständig abgeschmolzen ist. Dies stellt für die auffüllberechtigten Rentner in Mecklenburg-Vorpommern inflationsbereinigt eine fortlaufende Rentenkürzung dar. 1. Wie viele Rentner in Mecklenburg-Vorpommern haben einen Anspruch auf einen Auffüllbetrag zu ihrer Rente im Sinne des § 315a SGB VI? Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund sind im Rentenbestand am 31.12.2016 noch insgesamt 49.026 Renten mit Auffüllbeträgen beziehungsweise Rentenzuschlägen enthalten. Davon werden 7.056 Renten mit Wohnort Mecklenburg-Vorpommern gezahlt (Datenquelle: Sonderauswertung Statistikportal). Drucksache 7/841 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wann werden in Mecklenburg-Vorpommern die Auffüllbeträge im Sinne von § 315a SGB VI vollständig abgeschmolzen sein? Der Auffüllbetrag ergibt sich für jede Rentenempfängerin beziehungsweise für jeden Rentenempfänger aus der individuellen Rentenberechnung. Die Höhe des Betrages, der abgeschmolzen wird, richtet sich nach dem Rentenbetrag, der entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an den Rentenanpassungen teilnimmt. Wenn dem Rentenanspruch nach DDR-Recht (zum Beispiel Invalidenrente) kein Anspruch nach bundesdeutschem Recht gegenübersteht, werden reine Auffüllbeträge gezahlt. Es kann daher keine Aussage getroffen werden, wann die Auffüllbeträge vollständig abgeschmolzen sind. 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um zu erreichen, dass den auffüllberechtigten Rentnern in Mecklenburg-Vorpommern bei Rentenanpassungen wenigstens der Inflationsausgleich verbleibt? 4. In welcher Weise plant die Landesregierung, dies gesetzestechnisch umzusetzen? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Renten nach dem Rentenrecht der DDR hatten teilweise mit Mindestsicherungselementen die Funktion der sozialen Sicherung. Mit dem Renten-Überleitungsgesetz wurde ein einheitliches lohn- und beitragsbezogenes Rentenrecht geschaffen und rund vier Millionen Bestandsrenten umgewertet, von denen mehr als zwei Drittel einen Auffüllbetrag enthielten. Es blieben damit die strukturellen Vorteile der Sozialversicherung der DDR erhalten. Der Auffüllbetrag wurde aus Vertrauensschutzgründen gezahlt und erst ab dem 1. Januar 1996 schrittweise abgeschmolzen. Seitens des Bundesverfassungsgerichts wurde dieses Verfahren verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97). Das Rentenrecht ist Bundesrecht. Seitens der Bundesregierung sind keine gesetzlichen Änderungen in diesem Bereich beabsichtigt. Auch die Landesregierung plant derzeit keine konkreten Maßnahmen, um auf eine Änderung des bisherigen Verfahrens hinzuwirken.