Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juli 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/846 7. Wahlperiode 28.07.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Krätze in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Krätze (Scabies) ist eine Hauterkrankung, die durch Milben verursacht wird. Übertragen wird sie durch Hautkontakt. Bis die Krankheit fühlbar wird (starker Juckreiz) dauert es drei bis sechs Wochen. Bis dahin hat der Patient meist keine Symptome. Die Krankheit kann aber bereits verbreitet werden. Für Säuglinge, Kinder und Jugendliche ist die Krankheit nach dem bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (§§ 33-34), wenn sie in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, wie Kinderkrippen , -gärten, -tagesstätten, Horten, Schulen, Heimen und Ferienlagern. Eine Meldepflicht besteht auch für die Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten und an Krätze erkrankt sind. Bei Kindern müssen die Eltern die Erkrankung der Kindereinrichtung oder der Schule mitteilen. Der Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist für die Erkrankten erst wieder möglich, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest bescheinigt, dass die Krankheit erfolgreich behandelt wurde. 1. Wie viele Erkrankungen gab es in den letzten zehn Jahren in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufgelistet insgesamt pro Jahr und die Angaben für die Landkreise und kreisfreien Städte ebenfalls aufgelistet pro Jahr)? Der Landesregierung liegen keine Angaben zur Häufigkeit von Skabies-Erkrankungen insgesamt vor. Skabies beziehungsweise der Nachweis von Skabies Milben ist gemäß §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht meldepflichtig. Drucksache 7/846 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zukünftig haben nach Inkrafttreten der am 1. Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossenen und der am 7. Juli 2017 vom Bundesrat zugestimmten Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten" die Leiter der in § 36 Absatz 1 IfSG genannten Einrichtungen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder ein solcher Verdacht besteht. 2. Wie schätzt die Landesregierung die Einhaltung der Meldepflicht ein? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Sollten die Mitteilungspflichten für Eltern, Leiter von Einrichtungen und für erkrankte Arbeitnehmer geändert werden? Aus Sicht der Landesregierung bedarf es derzeit keiner Änderung von Mitteilungspflichten. Die Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind ausreichend. 4. Werden Eltern über Krätze-Erkrankungen anderer Kinder in den Einrichtungen informiert? 5. Gibt es hinsichtlich dieser Information Vorgaben? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Das Gesundheitsamt kann gemäß § 34 Absatz 8 IfSG gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. Ob im Fall von Krätze-Erkrankungen von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde.