Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/864 7. Wahlperiode 11.08.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes und ANTWORT der Landesregierung Auf seiner 956. Sitzung beschäftigte sich der Bundesrat mit der gesetzlich verankerten Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes. Mehrheitlich votierte der Bundesrat für die Aufhebung des Ausnahmetatbestandes. Mecklenburg-Vorpommern enthielt sich zu der Stellungnahme. 1. Aus welchen Gründen hat sich die Landesregierung bei diesem Punkt enthalten? 2. Mit welcher Begründung erachtet die Landesregierung den damals geschaffenen Ausnahmetatbestand auch weiterhin als geeignetes Mittel, um Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht zu erschweren? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Aus Sicht der Landesregierung sprechen weder zwingende Gründe für eine Beibehaltung noch für eine Abschaffung der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes. Die Ausnahmeregelung hat sowohl aus arbeitsmarktpolitischer als auch aus wirtschaftspolitischer Sicht keine signifikanten Auswirkungen. Drucksache 7/864 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie bewertet die Landesregierung die Evaluierungsergebnisse der Mindestlohnausnahme zur Förderung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sowie den Bericht der Mindestlohnkommission an die Bundesregierung nach § 9 Abs. 4 Mindestlohngesetz zu den Auswirkungen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes im Allgemeinen und zum Fortbestand bzw. der Abschaffung der Ausnahmeregelung für langzeitarbeitslose Frauen und Männer? Der Bericht der Mindestlohnkommission an die Bundesregierung nach § 9 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes bildet nach Auffassung der Landesregierung den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuellen Forschungs- und Erkenntnisstand zu den Auswirkungen der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland ab. Die empirische Forschung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose bislang kaum zur Anwendung kam. Die Ausnahmeregelung wirkt sich aus Sicht der Landesregierung daher auch nicht im relevanten Umfang auf die Arbeitsentgelte und auf die Beschäftigung von ehemals Langzeitarbeitslosen aus. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4. Erachtet die Landesregierung den Ausnahmetatbestand als Diskriminierung gegenüber Langzeitarbeitslosen? Wenn nicht, warum nicht? Nein. Auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 3 wird verwiesen.