Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/873 7. Wahlperiode 22.08.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Karsten Kolbe, Fraktion DIE LINKE Förderungsdauer nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wurde das Gesetz zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V) vom 12. November 1996 zuletzt überarbeitet? 2. In welcher Form fanden die Änderungen des Bundesgesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG) aus den Jahren 2016 und 2017 Eingang in landesrechtliche Regelungen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Das Gesetz zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AGAFBG M-V) vom 12. November 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V) 1996, Seite 573) wurde bisher nicht überarbeitet, da es lediglich Zuständigkeiten regelt, welche von den Gesetzesänderungen des Bundes im Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) in den Jahren 2016 und 2017 nicht berührt sind. Drucksache 7/873 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Auf Grundlage welcher Neuregelungen werden Praktika, die den Zeitraum von vier Wochen überschreiten, nicht mehr vergütet, selbst wenn sie verpflichtender Bestandteil der Ausbildungsmaßnahme sind? Wie wird diese Neuregelung begründet? 4. Seit wann werden Praktika in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Neuregelungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG nicht mehr vergütet? 5. Welche Branchen und Berufe, in denen Pflichtpraktika zum Beispiel per Rahmenvertrag vorgegeben sind, sind davon betroffen? 6. Wie viele Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die sich in der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin/zum Staatlich anerkannten Erzieher befinden, waren und sind bisher von der verkürzten Förderdauer betroffen? Die Fragen 3, 4, 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die Neuregelungen ab 1. August 2016 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) Jahrgang 2016 Teil I Seite 585, 1186) haben keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit von Praktika. Diese wurden zu keiner Zeit im Rahmen des AFBG vergütet. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 zu § 2 Absatz 4 im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundesratsdrucksache (BR-Drs.) 494/15 vom 16.10.2015 (Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes) wird verwiesen. 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation, die den Auszubildenden durch die fehlende Förderung der Pflichtpraktika, mit Blick auf dadurch begründete Schwierigkeiten beim Erreichen des Ausbildungsziels , entsteht? 8. Welche Hilfen können Schülerinnen und Schüler seitens der Landesregierung erwarten, für die sich durch die fehlende Förderung Schwierigkeiten bei der Fortführung des Praktikums ergeben und die sich fragen, ob sie die Ausbildung überhaupt beenden können? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Für vollzeitschulische Ausbildungen an Fachschulen ist die Förderung als Fortbildung durch das AFBG wegen der teilweise darlehensweisen Förderung der Unterhaltsbeiträge nur eine ergänzende Möglichkeit. Bevorzugtes Förderinstrument ist nach Auffassung der Landesregierung das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit seiner jugend- und bildungspolitischen Förderungszielsetzung. Hier ist die integrierte und zum Abschluss erforderliche Praxiszeit in die Förderung durch Vollzuschuss mit einbezogen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/873 3 Die Förderung nach dem AFBG wird demgegenüber von Personen in Anspruch genommen, die keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG haben beziehungsweise die ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche gegen ihre Eltern, die im BAföG zu berücksichtigen sind, nicht durchsetzen wollen. Die Landesregierung stellt für die bundesgesetzlich geregelten Leistungen keine ergänzenden finanziellen Mittel zur Verfügung. Es wird auf eine mögliche Praktikumsvergütung durch den Praktikumsbetrieb oder auf Leistungen nach § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verwiesen. 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Neuregelungen a) mit Blick auf die Tatsache, dass Pflichtpraktika in der Regel länger als vier Wochen dauern und b) der Bedarf an Absolventinnen und Absolventen mit Befähigung zur pädagogischen Fachkraft nach § 11 Absatz 2 KiföG M-V sehr groß ist, es seit Jahren einen enormen Fachkräftemangel in den Kindertageseinrichtungen gibt und möglichst alle Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden sollten? Zu a) Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen. Zu b) Eine Regelung zur Dauer der Pflichtpraktika ist in der einschlägigen Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M-V) vom 11. Dezember 2012 nicht getroffen. Nach Anlage 1a zur Verordnung ist lediglich die Gesamtanzahl von 960 Stunden praktischer Ausbildung geregelt. Es sei darauf hingewiesen, dass gerade für den Bereich der pädagogischen Fachkraft nach § 11 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) (GVOBl. M-V 2004, Seite 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2017 (GVOBl. M-V, Seite 195), welches mit Wirkung zum 1. September 2017 in Kraft tritt, auf Initiative der Landesregierung die zusätzliche neue Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige zum Schuljahr 2017/2018 in das KiföG integriert und erfolgreich geregelt wurde. Mit der Schaffung dieses zusätzlichen Ausbildungsangebotes trägt die Landesregierung zur Steigerung der Fachkräftegewinnung in diesem Bereich bei.