Die Minister für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/874 7. Wahlperiode 22.08.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger und Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Obdach- und Wohnungslosigkeit von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Begriffe Obdach- und Wohnungslosigkeit werden sehr unterschiedlich definiert. Nach der Begriffsbestimmung der Europäischen Typologie von Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit und prekärer Wohnversorgung (ETHOS - European Typology on Homelessness and Housing Exclusion, veröffentlicht 2005) ist der Begriff der Wohnungslosigkeit der Ober- und damit der allgemeinere Begriff. Als wohnungslos gelten Menschen ohne festen Wohnsitz oder geschützten privaten Wohnraum. Dies umfasst: - obdachlose Personen einschließlich Menschen in Notunterkünften, - Menschen, die in Wohnungsloseneinrichtungen (Einrichtungen, in denen die Aufenthaltsdauer begrenzt ist und keine Dauerwohnplätze zur Verfügung stehen) wohnen, - Menschen, die in Frauenhäusern wohnen, - Menschen, die in Einrichtungen für Migrantinnen und Migranten beziehungsweise Asylbewerberinnen und Asylbewerber wohnen, - Menschen, die von Institutionen (zum Beispiel Strafvollzugseinrichtungen) entlassen werden sowie - Menschen, die in Dauereinrichtungen für Wohnungslose wohnen. Als obdachlos gelten Menschen, die beispielsweise auf der Straße oder an öffentlichen Plätzen leben oder ohne eine Unterkunft sind. Obdachlos sind nach der europäischen Typologie auch Menschen in Notunterkünften, die keinen festen Wohnsitz haben und in Wärmestuben, Notschlafstellen oder anderen niederschwelligen Einrichtungen übernachten. Drucksache 7/874 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wie viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren (mögliche Leistungsberechtigte im SGB VIII) waren von 2011 bis 2016 von Wohnungslosigkeit betroffen (bitte unterscheiden nach Altersgruppe , Landkreis/kreisfreier Stadt und Jahre getrennt darstellen)? 2. Wie viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren (mögliche Leistungsberechtigte im SGB VIII) waren von 2011 bis 2016 von Obdachlosigkeit in Mecklenburg-Vorpommern betroffen (bitte unterscheiden nach Altersgruppe, Landkreis/ kreisfreier Stadt und Jahre getrennt darstellen)? 3. Wie viele Menschen waren von 2011 bis 2016 in Mecklenburg- Vorpommern von Wohnungslosigkeit betroffen (bitte unterscheiden nach Altersgruppe, Landkreis/kreisfreier Stadt und Jahre getrennt darstellen)? 4. Wie viele Menschen waren von 2011 bis 2016 in Mecklenburg- Vorpommern von Obdachlosigkeit betroffen (bitte unterscheiden nach Altersgruppe, Landkreis/kreisfreier Stadt und Jahre getrennt darstellen )? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet: Weder zur Wohnungslosigkeit noch zur Obdachlosigkeit gibt es auf Landes- beziehungsweise auf Bundesebene amtliche statistische Erfassungen hinsichtlich der davon betroffenen Personen. Insoweit liegen der Landesregierung zu den erfragten Daten keine Informationen vor. 5. Welche Hilfeeinrichtungen gibt es für die in den Fragen 1, 2 und 3 benannten Personengruppen in den einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten (bitte auflisten nach Einrichtungen gemäß SGB XII § 67 und anderen zu benennenden Vertragsgrundlagen)? 6. Wer ist Träger dieser Einrichtungen und werden die Hilfen durch Kommunen oder durch freie Träger angeboten? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die sozial- und ordnungsrechtliche Versorgung wohnungsloser beziehungsweise speziell obdachloser Personen obliegt der kommunalen Ebene in eigener Verantwortung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/874 3 Insoweit wird hinsichtlich der im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Obdachlosenheime und Nachtasyl-Einrichtungen einschließlich ihrer Finanzierung auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der AfD, Drucksache 7/486 verwiesen. Soweit nach Einrichtungen für Obdachlose beziehungsweise Wohnungslose nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gefragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 67 SGB XII für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen sind, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Damit ist § 67 SGB XII eine breit angelegte Leistungsgrundlage. Sie ist nicht nur allein auf Fälle von Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit ausgerichtet. Zudem ist stets eine Prüfung der Voraussetzungen von § 67 SGB XII im Einzelfall erforderlich. Einzelheiten ergeben sich unter anderem aus den Regelungen der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I, Seite 179), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. Teil I, Seite 3022) geändert worden ist (vergleiche http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bshg_72dv_2001/gesamt.pdf). Die nachfolgenden Übersichten nennen die Einrichtungen nach § 67 SGB XII differenziert nach den entsprechenden Leistungstypen des Landesrahmenvertrages für Mecklenburg- Vorpommern nach § 79 Absatz 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen, den jeweiligen Einrichtungsträgern und den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten. Stationäre Betreuung in Übergangswohnheimen (Leistungstyp E1) Einrichtung Träger Landkreis/kreisfreie Stadt „Haus Umkehr“ Gahlkow Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Kreisverband Ostvorpommern-Greifswald e. V. Vorpommern-Greifswald Sozialtherapeutische Wohn-, Arbeits- und Lebensgemeinschaft St. Josef Caritas Mecklenburg e. V. Ludwigslust-Parchim Sozialtherapeutisches Übergangswohnheim „Schloß Zahren“ Sozialtherapeutisches Übergangswohnheim „Schloß Zahren“ Mecklenburgische Seenplatte Übergangseinrichtung „Pütter Lichtblick“ Volkssolidarität Kreisverband Parchim e. V. Ludwigslust-Parchim Trainingswohngruppen in Übergangswohnheimen (Leistungstyp E2) Einrichtung Träger Landkreis/kreisfreie Stadt „Haus Umkehr“ Gahlkow DRK Kreisverband Ostvorpommern -Greifswald e. V. Vorpommern-Greifswald Übergangswohnheim Schwarzenpfost Diakonie Hansestadt Rostock Hansestadt Rostock Wohnheim Dreilützow Caritas Mecklenburg e. V. Ludwigslust-Parchim Drucksache 7/874 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Außenwohngruppe (Leistungstyp E3) Einrichtung Träger Landkreis/kreisfreie Stadt „Alte Post“ Serrahn Serrahner Diakoniewerk gGmbH Rostock Sozialtherapeutische Wohn-, Arbeits- und Lebensgemeinschaft St. Josef Caritas Mecklenburg e. V. Ludwigslust-Parchim Sozialtherapeutische Außenwohngruppe Dummerstorf Blaukreuz-Verein Groß Vielen e. V. Rostock Sozialtherapeutische Außenwohngruppe Lübtheen Blaukreuz-Verein Groß Vielen e. V. Ludwigslust-Parchim Tagesstätten (Leistungstyp E4) Einrichtung Träger Landkreis/kreisfreie Stadt Tagesstätte/Beratungsstelle für Menschen in Notsituationen Kreisdiakonisches Werk Greifswald-Ostvorpommern Mecklenburgische Seenplatte Tagesstätte Anklam/Wolgast Caritas für Vorpommern e. V. Vorpommern-Greifswald Tagesstätte für Menschen in Notsituationen Kreisdiakonisches Werk e. V. Mecklenburgische Seenplatte Tagesstätte Neubrandenburg ASB Regionalverband Neubrandenburg/Mecklenburg- Strelitz e. V. Mecklenburgische Seenplatte Tagesstätte Schwerin Caritas Mecklenburg e. V. Landeshauptstadt Schwerin Tagesstätte Güstrow/Bützow Diakonie Güstrow e. V. Rostock „TAF“ (Tagesstätte gemäß § 67 SGB XII) Neue ohne Barrieren gGmbH Hansestadt Rostock Tagesstätte Wismar Schatterau Diakonieverein des Kirchenkreises Wismar e. V. Nordwestmecklenburg Tagesstätte für Menschen in Notsituationen Förderverein christlicher Frauen für Familienbildungsarbeit Grimmen e. V. Vorpommern-Rügen Tagesstätte Greifswald Kreisdiakonisches Werk Greifswald-Ostvorpommern Vorpommern-Greifswald Tagesstätte Malchin nach § 67 SGB XII Sozialwerk Malchin der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Malchin-Teterow Mecklenburgische Seenplatte Quelle: Bürgerportal des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern: https://buergerportal.ksvmv .de/Apps/TOPqw/Auflistung.aspx?Typ=Typ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/874 5 Soweit sich die Fragen auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beziehen, die dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unterfallen, ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit in der Jugendhilfe keine Rolle spielt. Eine Jugendhilfemaßnahme wird nicht aufgrund von Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit initiiert. Ausschlaggebend ist allein der pädagogische Ansatz, unter dessen Berücksichtigung Kinder oder Jugendliche in Obhut genommen oder in eine betreute Wohneinrichtung untergebracht werden beziehungsweise eine ähnliche Maßnahme ergriffen wird. Spezielle Einrichtungen, die sich um obdachlose beziehungsweise wohnungslose Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige kümmern, gibt es in der Jugendhilfe in Mecklenburg- Vorpommern nicht, da immer pädagogische Gründe vorliegen müssen. 7. Wie hoch ist der Anteil der Finanzierung dieser Einrichtungen durch das Land (bitte aufschlüsseln nach Finanzierung über das AG SGB XII nach Kreisen/kreisfreien Städten absolut und je Platz)? Die Frage lässt sich weder betragsweise noch pauschal beantworten. Zwar ergibt sich aus den Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII unter anderem ein Tagessatz für die jeweilige Einrichtung. Die Leistungsgewährung nach § 67 SGB XII ist jedoch stets individuell. Sie setzt eine Prüfung des Einzelfalls einschließlich des Vorliegens aller Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII voraus. 8. Welche weiteren Unterstützungen des Landes zur Finanzierung der Hilfe für Personen, die Fragen 1, 2 und 3 betreffend, gibt es? Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. 9. Wie hoch sind die Ausgaben der Kreise/kreisfreien Städte zur Finanzierung der Hilfe für die in den Fragen 1, 2 und 3 benannten Personen (bitte aufschlüsseln nach Finanzierung über das AG SGB XII, anderer Finanzierungsgrundlagen jeweils nach Kreisen/kreisfreien Städten absolut und je Platz)? Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 7 verwiesen.