Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/896 7. Wahlperiode 21.08.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Antiterroreinsatz in Güstrow und ANTWORT der Landesregierung In der Nacht vom 25.07.2017 zum 26.07.2017 wurden in Güstrow bei einem Antiterroreinsatz drei Gefährder in Gewahrsam genommen. Anschließend mussten diese nach Ablauf einer gesetzlichen Frist wieder auf freien Fuß gesetzt werden. 1. Seit wann wusste das Ministerium für Inneres und Europa von diesem Einsatz? Unter wessen Führung wurde der Einsatz geleitet? Das Ministerium für Inneres und Europa wurde in den Morgenstunden des 26.07.2017 über den Polizeieinsatz in Güstrow informiert. Der Einsatz erfolgte unter Federführung des Bundeskriminalamtes (BKA) in enger Kooperation mit dem Landeskriminalamt (LKA). 2. Welche auswärtigen Kräfte waren neben der Landespolizei in diesen Einsatz involviert? An dem Einsatz waren Kräfte des BKA und der Bundespolizei maßgeblich beteiligt. Drucksache 7/896 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Hielten sich die in Gewahrsam genommenen Personen durchgehend in den letzten vier Monaten in Mecklenburg-Vorpommern auf? a) Wenn ja, seit wann galten die in Gewahrsam genommenen Personen als Gefährder? b) Wenn nicht, wo hielten sich die in Gewahrsam genommenen Personen zwischenzeitlich auf? c) Wenn nicht, wo waren die in Gewahrsam genommenen Personen in den letzten vier Monaten gemeldet? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die am 26.07.2017 bei einem Polizeieinsatz im Raum Güstrow in Gewahrsam genommenen Personen sind seit dem 12.07.2017 als Gefährder eingestuft. Zwei der Personen waren in den letzten vier Monaten in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet. Der Landesregierung liegen keine validen Erkenntnisse zu allen Aufenthaltsorten der Personen in diesem Zeitraum vor. 4. Aus welchen Gründen wurden die Personen in Gewahrsam genommen? a) Welche Chemikalien wurden bei dem Einsatz sichergestellt? b) Welche Waffen, Sprengstoffe oder unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen wurden sichergestellt? c) Welche strafrechtlich relevanten Gegenstände wurden überdies sichergestellt? 5. Aus welchen Gründen sind die während des Einsatzes in Gewahrsam genommenen Personen nicht unverzüglich richterlich vorgeführt worden? Mit welcher Rechtsgrundlage wurde der Gewahrsam angeordnet? 6. Wurden die benannten Personen seit ihrer Einstufung als Gefährder permanent von den Sicherheitsbehörden beobachtet? Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a), b), c), 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die Personen wurden nach Beendigung der strafprozessualen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Gewahrsam genommen. Nach § 56 Absatz 5 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Die Polizei hat unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsgericht aufgenommen. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 89a des Strafgesetzbuches gegen die drei Personen wird vom Generalbundesanwalt geführt. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Beantwortung aller mit dem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang stehenden Fragen fällt in die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes.