Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/909 7. Wahlperiode 15.08.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Amtsveranlagungsverfahren - Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Auch Rentnerinnen und Rentner sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Renten in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn ihre Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen . Dieser beträgt 8.652 Euro für das Jahr 2016. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 17.304 Euro. Die Renteneinkünfte werden der Finanzverwaltung von den Rententrägern gemäß § 22a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf elektronischem Wege mitgeteilt. Wenn ansonsten keine steuerrelevanten Sachverhalte vorliegen, kann das Finanzamt die Einkommensteuer grundsätzlich auch eigenständig anhand der elektronisch vorliegenden Informationen festsetzen. Die Abgabe der Steuererklärung ist für viele Rentnerinnen und Rentner vor allem eine mühsame Pflicht. Zudem bestehen bei nicht wenigen Rentnerinnen und Rentnern Unsicherheiten , ob im konkreten Einzelfall eine Steuererklärungspflicht besteht. Die Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern bietet denjenigen Rentnerinnen und Rentnern mit ausschließlich Renteneinkünften (abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte und Minijobs sind unschädlich) eine konkrete Wahlmöglichkeit - entweder Einreichen einer Einkommensteuererklärung mit den erforderlichen Anlagen wie bisher oder Steuerfestsetzung aufgrund der elektronischen Rentendaten, die der Steuerverwaltung durch Mitteilung vom Rententräger vorliegen. Drucksache 7/909 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das vereinfachte Veranlagungsverfahren anhand der vorliegenden Daten kommt insbesondere für diejenigen in Betracht, die sich Zeit und gegebenenfalls Kosten für die Anfertigung einer herkömmlichen Einkommensteuererklärung ersparen wollen. Diejenigen, die steuermindernde Sachverhalte geltend machen wollen, die der Steuerverwaltung nicht elektronisch vorliegen (zum Beispiel Handwerkerleistungen, Arztrechnungen) können selbstverständlich, wie bisher, eine Einkommensteuererklärung abgeben. In Mecklenburg-Vorpommern ist seit Mai 2017 das sogenannte Amtsveranlagungsverfahren für Rentnerinnen und Rentner möglich. Senioren, die nur Einnahmen aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen erzielen, können auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichten; der Steuerbescheid wird dann auf Basis der beim Finanzamt vorliegenden Daten erstellt. Dieses Modelprojekt wird vom Bund der Steuerzahler kritisiert, da Senioren ihre Ausgaben zum Beispiel für Brille, Zahnersatz, Spenden oder Handwerkerleistungen nicht mehr absetzen können. Zudem seien zahlreiche Fragen offen, beispielsweise ob trotz der Verzichtserklärung Einspruch oder Klage gegen den Bescheid eingelegt werden kann. Auch enthalte die Verzichtserklärung keinen Hinweis zum Ehegattensplitting. 1. Inwiefern können Rentnerinnen und Rentner, die am Amtsveranlagungsverfahren teilnehmen, trotz der Verzichtserklärung Einspruch oder Klage gegen den Bescheid einlegen? Rentnerinnen und Rentner können gegen ihren Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch einlegen und gegen eine Einspruchsentscheidung fristgerecht Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkommensteuer aufgrund einer Einkommensteuererklärung oder im vereinfachten Verfahren aufgrund der im Finanzamt vorliegenden Daten festgesetzt wurde. 2. Aus welchen Gründen erhält die Verzichtserklärung keinen Hinweis zum Ehegattensplitting? Der Einwilligungsvordruck zum vereinfachten Veranlagungsverfahren sieht vor, dass Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine gemeinsame und von beiden zu unterschreibende Einwilligungserklärung abgeben. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern ist grundsätzlich steuerlich günstiger als die Einzelveranlagung. Daher wird bei der Steuerveranlagung aufgrund der vorliegenden Daten in diesen Fällen die Zusammenveranlagung als die für die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger günstigere Veranlagungsform unterstellt. Unabhängig davon könnte nach Erhalt des Steuerbescheids im Wege des Einspruchs noch eine andere Veranlagungsart gewählt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/909 3 3. Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung die Einführung von verkürzten Steuerformularen für Senioren? Das Finanzministerium hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ein vereinfachtes Formular für eine Erklärung anhand der elektronischen Daten eingeführt. (www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Dateien/- Downloads/Formular%20Amtsveranlagung%20Inlandsrentner.pdf) Über die Einführung von gesonderten Einkommensteuerformularen für den genannten Personenkreis, in denen auch Daten abgefragt werden, die der Steuerverwaltung nicht in elektronischer Form vorliegen (zum Beispiel Handwerkerleistungen, Arztrechnungen), ist auf Bund-Länder-Ebene zu entscheiden. Ein entsprechender Formularentwurf ist der Landesregierung nicht bekannt.