Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/917 7. Wahlperiode 23.08.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Ermittlung der Kostensätze für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in freier Trägerschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Finanzielle Mittel in welcher Höhe bilden die Grundlage für die Berechnung der Kostenätze für die allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft? Mittel in Höhe von 426.279.490,60 Euro bildeten die Grundlage für die Berechnung der Kostensätze für die allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft für das Schuljahr 2014/2015. Diese Mittel sind die Ist-Ausgaben der allgemeinbildenden öffentlichen Grundschulen, der Orientierungsstufen, der Jahrgangsstufen 7 bis 12 der Gesamtschulen, der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen, der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien und an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung sowie mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Haushaltsjahr 2013. Sie beinhalten die Personalausgaben des Landes für die Lehrerinnen und Lehrer sowie für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung nach Personalausgabenjahresanalyse und die Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte. Drucksache 7/917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In den darauffolgenden Schuljahren wurden die Kostensätze gemäß § 128a Absatz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 12. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 644 (GVOBl. M-V S. 644)) schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst. Die Kostensätze werden alle fünf Jahre, beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/2020 neu berechnet und angepasst (siehe § 128a SchulG M-V; angepasst durch Bekanntmachung vom 23. Juni 2015 (GVOBl. M-V S. 176), angepasst durch Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 522) und angepasst durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2017 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (Mittl.bl. BM M-V) 2017 S. 98). 2. Welche einzelnen Faktoren sind Bestandteil dieser finanziellen Mittel? Die Frage 2 wird mit Bezug auf die Frage 1 beantwortet. Zum Zeitpunkt der Berechnung der Kostensätze galt das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01.01.2013. Gemäß § 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 555) sind die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung im vergangenen Haushaltsjahr gemäß § 69 Nummer 11 Satz 5 SchulG M-V zuzüglich der Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte Grundlage für die Berechnung der Kostensätze. Gemäß § 69 Nummer 11 Satz 5 SchulG M-V (alte Fassung) sind die den Lehrerstunden zu Grunde liegenden Personalausgaben die folgenden: „1. die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung), 3. die Jahressonderzahlung, 4. das Leistungsentgelt, 5. besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen), 6. das Jubiläumsentgelt, 7. das Entgelt im Krankheitsfall, 8. die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen und 9. die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/917 3 „Die Personalausgabenzuschüsse für Ersatzschulen bemessen sich nach den jeweiligen tatsächlichen Personalausgaben des Landes an Schulen in öffentlicher Trägerschaft für 1. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, 2. Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe, 3. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12 an Gesamtschulen, 4. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen, 5. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien, 6. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt und 7. Schülerinnen und Schüler in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen. Die Personalausgabenzuschüsse umfassen die schülerbezogene Grundausstattung nach Satz 1 und Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Personalausgaben für besondere pädagogische Angebote. Zu den Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf und besondere pädagogische Angebote gehören ausschließlich solche für 1. den Gemeinsamen Unterricht (GU), 2. Lese- und Rechtschreibschwäche/Dyskalkulie, 3. den Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen, 4. die Hochbegabtenförderung, 5. die Ganztagsschulen des Sekundarbereichs I, 6. die Sportgymnasien und 7. die Musikgymnasien.“ (§ 128 Absatz 1 SchulG M-V (alte Fassung)). 3. Welche finanziellen, materiellen und personellen Aufwendungen der Landesseite fließen nicht in die Berechnung der Schülerkostensätze ein? In die Berechnung der Schülerkostensätze fließen nicht ein die finanziellen, materiellen und personellen Aufwendungen des Landes, soweit es sich nicht um Aufwendungen gemäß § 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 555), um tatsächliche Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung im vergangenen Haushaltsjahr gemäß § 69 Nummer 11 Satz 5 zuzüglich der Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte handelt. Die Personalausgaben gemäß § 69 Nummer 11 Satz 5 SchulG M-V (alte Fassung) sind nur von solchen Schulen in die Berechnung der Schülerkostensätze eingegangen, für die ein Schülerkostensatz zu ermitteln war („finanzhilferelevante Schulen“). Aus diesem Grunde enthält die in Frage 1 genannte Summe nicht die Personalausgaben, die an sogenannten „nicht finanzhilferelevanten“ Schulen entstanden sind. Drucksache 7/917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 „Nicht finanzhilferelevant“ sind Schulen dann, wenn es keine entsprechenden Schulen in freier Trägerschaft gibt, wie zum Beispiel Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen (FöL), Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören (FöH), Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen (FBS), Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache (FöSp), Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (FöK), Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler (FöKr) und Abendgymnasien. Schulen im Verbund, wie zum Beispiel Regionale Schulen mit Grundschulen (RegS/GS), Kooperative Gesamtschulen mit Grundschulen und Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen (KGS/FöL/GS) und Integrierte Gesamtschulen mit Grundschulen (IGS/GS), wurden ebenfalls nicht berücksichtigt. Diese Schulverbünde werden nicht durch eigene Schülerkostensätze gemäß § 128 Absatz 2 SchulG M-V abgebildet. Die Schülerinnen und Schüler von den genannten Schulen und Schulverbünden bleiben bei der Berechnung der Schülerkostensätze ebenfalls unberücksichtigt, sodass das Verhältnis von Ausgaben pro Schülerin/Schüler in sich schlüssig geblieben ist. Die dargestellte Berechnungsmethode ist bereits mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt worden (Urteile Verwaltungsgericht Schwerin vom 08.06.2013, Aktenzeichen (Az.): 6 A 391/11, S. 21 f., vom 24.05.2016, Az: 6 A 387/11, S. 23 ff.). 4. In welcher Höhe sind Mittel der Europäischen Union in der Berechnungsgrundlage der Kostensätze für allgemeinbildende und berufliche Schulen in freier Trägerschaft enthalten? In der Berechnungsgrundlage der Kostensätze für allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft sind keine Mittel der Europäischen Union enthalten, weil im Haushaltsjahr 2013 keine finanzhilferelevanten Projekte des Europäischen Sozialfonds (ESF) in diesem Bereich durchgeführt wurden. Im beruflichen Bereich sind Ist-Personalausgaben im Einzelplan 07 Kapitel 7016 Titel 500.03 für die Umsetzung der mit Mitteln der Europäischen Union geförderten beruflichen Bildungsgänge in Höhe von 789.893,64 Euro verbucht worden. Diese sind in der Berechnungsgrundlage der Kostensätze enthalten. 5. Welche Gründe führt die Landesregierung an, die es rechtfertigen, dass die Schulträger freier Schulen die Bescheide über die Finanzhilfe für das laufende Schuljahr grundsätzlich erst zum Ende des Schuljahres bzw. während der unterrichtsfreien Zeit erhalten? Die Gründe dafür, dass die Schulträger freier Schulen die Bescheide über die Finanzhilfe für das laufende Schuljahr grundsätzlich erst zum Ende des Schuljahres beziehungsweise während der unterrichtsfreien Zeit erhalten, liegen in § 128 Absatz 4 SchulG M-V: „Maßgeblich für die Ermittlung der Schülerzahlen der Ersatzschulen und die Zuweisung der Finanzhilfen zum Schuljahr ist die amtliche Schulstatistik des aktuellen Schuljahres.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/917 5 Die Haupterhebung zur amtlichen Schulstatistik findet im September für allgemeinbildende Schulen beziehungsweise im Oktober für berufliche Schulen des jeweiligen Schuljahres statt. Die Freigabe der Daten durch das statistische Amt erfolgt in der Regel im Frühjahr, das heißt zum Ende des jeweiligen Schuljahres. Hinzu kommt, dass nach § 128 Absatz 4 SchulG M-V die Ersatzschulträger den Nachweis der Fördertatbestände ihrer Schülerinnen und Schüler bis zum 31. Dezember, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, vorzulegen haben. Die Zahlung der Finanzhilfe erfolgt von August bis Juli eines jeden Schuljahres in monatlichen Abschlagsraten zum 8. des jeweiligen Monats. 6. Welche Gründe führt die Landesregierung an, die es rechtfertigen, dass den Schulträgern freier Schulen die Kostensätze für das kommende Schuljahr erst Mitte Juli 2017 erreicht haben? Die Kostensätze für das Schuljahr 2017/2018 wurden der Tarifentwicklung des Vorjahres angepasst und im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 06/2017 veröffentlicht. Die Schülerkostensätze wurden wie in jedem Jahr im April berechnet. Das Rechtsetzungs- und das Drucksetzungsverfahren nahmen in diesem Jahr eine entsprechend lange Frist in Anspruch, sodass die Kostensätze für das Schuljahr 2017/2018 erst im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 6/2017 veröffentlicht werden konnten. Die Schulträger wurden über den jeweiligen Bearbeitungsstand regelmäßig informiert. Gleichwohl haben sie im Wege der Anhörung über ihre Verbände rechtzeitig Kenntnis von der Höhe der tariflichen Anpassung der Kostensätze gehabt. 7. Auf welcher Grundlage werden die Kostensätze für Schulen in freier Trägerschaft ab dem Schuljahr 2019/2020 berechnet, wenn in der gültigen Unterrichtsversorgungsverordnung keine Berechnungsgrundlage angegeben ist? Die Grundlage und das Verfahren zur Berechnung der Kostensätze sind in § 128 SchulG M-V festgelegt und gelten auch für die Neuberechnung der ab dem Schuljahr 2019/2020 geltenden Kostensätze. Grundlage für die Neuberechnung der Kostensätze nach § 128 Absatz 2 SchulG M-V sind die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung im Haushaltsjahr 2018 gemäß § 69 Nummer 11 Satz 5 SchulG M-V in der aktuellen Fassung. Drucksache 7/917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 8. Auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung der Ausgaben für das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und für das Personal der Betreuung und Pflege im Rahmen der zunehmend inklusiven Beschulung für Schulen in freier Trägerschaft? Die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung bilden ebenso wie die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer sowie die Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte die Grundlage für die Berechnung der Kostensätze (siehe § 128 Absatz 3 Satz 1 SchulG M-V). Personal für Betreuung und Pflege gibt es seit der Kommunalisierung der ehemaligen Landesschulen zum 01.08.2012 nicht mehr an öffentlichen Schulen. 9. Welche Gründe führt die Landesregierung für die unterschiedlichen Fördersätze bei beruflichen Schulen in freier Trägerschaft und der damit verbundenen Ungleichbehandlung öffentlicher und freier Träger an? Für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ist gemäß § 127 Absatz 1 SchulG M-V ihr Träger verantwortlich. Das Land gewährt den Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu deren Ausgaben für schulische Zwecke mit Ausnahme der Sachkosten. Bei der Festlegung der Finanzhilfesätze im Bereich der beruflichen Bildung lässt sich der Gesetzgeber von den gesamtgesellschaftlichen Interessen des Landes beziehungsweise von bundesgesetzlichen Vorgaben leiten. So wurde beispielsweise bei der dritten Änderung des Schulgesetzes im Dezember 2014 der Finanzhilfesatz der beruflichen Bildungsgänge Heilerziehungspflege, Altenpflege, Kinderpflege, Kranken- und Altenpflegehilfe sowie Gesundheits- und Krankenpflege auf 80 Prozent angehoben. Ebenso wurde der Finanzhilfesatz für die beruflichen Bildungsgänge Rettungsassistenz und Notfallsanitäter auf 65 Prozent erhöht (siehe Drucksache 6/3244 vom 03.09.2014 „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes“).