Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/933 7. Wahlperiode 24.08.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Gemeinnützigkeit von Dorfklubs und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Gemeinnützigkeit ist eine Steuerbegünstigung, die im Rahmen der Prüfung der Steuererklärung gewährt wird, wenn eine Körperschaft sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung bestimmte im Gesetz vorgegebene steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Häufig handelt es sich bei diesen Körperschaften um Vereine. Sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt die „Satzungsmäßigkeit “ per Bescheid gesondert fest. Im späteren Steuerfestsetzungsverfahren prüft das Finanzamt regelmäßig, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und folglich die Steuerbegünstigung gewährt werden kann oder abgelehnt werden muss. Ein besonderes Augenmerk gilt daher dem steuerbegünstigten Satzungszweck. Aufgrund bundesgesetzlicher Regelung ist nicht jede Tätigkeit, die das Gemeinwohl fördert beziehungsweise im öffentlichen Interesse ist, gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung und damit steuerbegünstigt. An diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist die Finanzverwaltung gebunden. Daher hat die Finanzverwaltung rechtlich entsprechend zu differenzieren . Drucksache 7/933 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Insbesondere die ausschließliche Pflege der Geselligkeit ist kein gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung. Zwar sind gesellige Veranstaltungen grundsätzlich nicht gemeinnützigkeitsschädlich, solange sie nicht die überwiegende Tätigkeit des Vereins ausmachen, sie sind aber steuerlich auch nicht begünstigt. Das Finanzamt ordnet deswegen alle Einnahmen aus einer geselligen Veranstaltung dem steuerpflichtigen Bereich zu, für den eine Freigrenze von 35.000 Euro gilt. Gesellige Veranstaltungen, wie (Dorf-)Feste, sind nur dann begünstigt, wenn sie in erster Linie durch traditionelle Elemente des Brauchtums und der Heimatpflege (Volkstanz, kulturelle Darbietungen etc.) geprägt sind und/oder vorrangig einem anderen oder weiteren steuerlich begünstigten Zwecken (zum Beispiel der Jugendhilfe) dienen. Fehlt einer Veranstaltung ein solcher Charakter, kommt eine steuerliche Begünstigung nicht in Betracht. Das Finanzamt in Waren beabsichtigt, dem Dorfklub von Sommersdorf die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Handlungen dieses Klubs sind unter anderem die Gestaltung von Dorffesten, Das Finanzamt ist der Ansicht, dass Dorffeste nicht gemeinnützig seien, da solche auch von professionellen Gastronomen organisiert werden könnten (Quelle: Nordkurier- Jarmener Zeitung vom 26.07.2017). l. Bei wie vielen sogenannten Dorfklubs in Mecklenburg-Vorpommern wird gegenwärtig die bereits zuerkannte Gemeinnützigkeit einer Prüfung durch das jeweils zuständige Finanzamt unterzogen (bitte aufschlüsseln nach Finanzamt und Klub)? 2. Wie viele Dorfklubs in Mecklenburg-Vorpommern haben seit dem Jahr 2016 die Gemeinnützigkeit beantragt? Wie vielen davon ist die Gemeinnützigkeit vom jeweils zuständigen Finanzamt versagt worden (bitte aufschlüsseln nach Finanzamt und Klub)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Eine statistische Erfassung der Anzahl der Steuerveranlagungsfälle, in denen die Steuerbegünstigung aufgrund der Gemeinnützigkeit beantragt, geprüft oder abgelehnt wurde, liegt der Landesregierung nicht vor. Für die Beantwortung der Anfrage müssten in etwa 10.000 Steuerakten aus den relevanten Steuernummernkreisen personell gesichtet werden. Die Sichtung und Auswertung dieser Anzahl von Akten wäre mit einem Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht im Einklang stünde. Ungeachtet dessen wäre eine namentliche Benennung der betroffenen Körperschaften aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 30 Abgabenordnung (Wahrung des Steuergeheimnisses) nur dann zulässig, wenn das vorherige Einverständnis der betroffenen Vereine vorliegt. Dieses müsste von den Finanzämtern in jedem einzelnen betroffenen Fall angefragt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/933 3 Eine Benennung der Vereine ohne deren vorheriger Zustimmung würde gegen die Vorschrift des § 30 Abgabenordnung verstoßen, sodass die Landesregierung insoweit nach Artikel 40 Absatz 3 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Beantwortung ablehnen müsste. 3. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass Dorfklubs in Mecklenburg- Vorpommern, die sich für den Zusammenhalt von Dorfgemeinschaften kümmern, eine bereits zuerkannte Gemeinnützigkeit wieder aberkannt werden sollte? Die Landesregierung setzt sich - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - dafür ein, dass Vereine den Status der Gemeinnützigkeit behalten. Zurzeit erarbeitet das Finanzministerium zusammen mit den Finanzämtern Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung von Fällen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Hierdurch soll eine landeseinheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden. 4. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass Dorfklubs in Mecklenburg- Vorpommern, die sich zum Zweck der Stärkung des Zusammenhalts von Dorfgemeinschaften gründen und die dafür auch Dorffeste ausrichten wollen, die Gemeinnützigkeit versagt werden soll? Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke ist in § 52 Absatz 2 Abgabenordnung grundsätzlich abschließend geregelt. Der Zweck „Stärkung des Zusammenhalts von Dorfgemeinschaften“ ist darin nicht enthalten. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit allein aufgrund des vorstehenden Zwecks ist demnach gesetzlich nicht möglich. Hieran haben sich die Finanzämter im Rahmen des Gesetzesvollzugs zu halten.