Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/940 7. Wahlperiode 01.09.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Asylbetrug in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die BILD-Zeitung (25.07.2017) berichtete von einem Fall des Asylbetrugs, der aufzeigt, wie von Behörden unbemerkt eine Wiedereinreise nach vollzogener Abschiebung möglich ist. 1. Wie viele erneute Einreisefälle sind trotz vorheriger Abschiebung in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2014 durch die Behörden registriert worden? a) Wie viele dieser Personen haben einen erneuten Asylantrag gestellt? b) Wie vielen dieser Personen wurden erneut Sozialleistungen ausgezahlt? c) Wie viele dieser Personen sind erneut abgeschoben worden? Erneute Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits abgeschoben worden waren, werden in jedem Einzelfall durch diejenigen Bundes- und Landesbehörden im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die von der erneuten Einreise Kenntnis erlangen. Eine statistische Auswertung nach Bundesländern oder sodann zuständigen Ausländerbehörden im Bundesgebiet wird nicht geführt. Erneute Einreisefälle nach erfolgter Abschiebung werden für Mecklenburg-Vorpommern daher nicht erfasst. Drucksache 7/940 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) Eine zu dieser Frage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichtete Zuarbeitsbitte wurde dahingehend beantwortet, dass das BAMF als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterliege. Eine freiwillige Beantwortung sei darüber hinaus aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt vor dem Hintergrund der gestiegenen Asylzugänge gegenwärtig nicht möglich. Zu b) Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 Asylbewerberleistungsgesetz auch Folgeantragsteller. Auch ausreisepflichtige Personen erhalten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen. Eine Anzahl im Sinne der Frage kann nicht ermittelt werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insofern verwiesen. Zu c) Die Angaben werden statistisch nicht erfasst. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 2. Wie viele Fälle sind registriert, bei denen eine Abschiebung von vollziehbar Ausreisepflichtigen bzw. eine Inhaftierung von straffällig gewordenen Asylbewerbern aufgrund fehlender ladefähiger Anschrift nicht vorgenommen werden konnte? Zu diesen Fragen finden keine statistischen Erfassungen statt.