Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. September 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/946 7. Wahlperiode 12.09.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Diesel-Fahrzeuge in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Gemäß § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (Bundesgesetzblatt Seiten 310, 919 (BGBl. I S. 310, 919)), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202), gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Die Landesregierung erfasst keine Daten über Landfahrzeuge, deren Bestand oder deren Kraftstoffarten, da die statistische Bearbeitung der Datenmeldungen der Zulassungsbehörden und der Haftpflichtversicherungen (Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen ) sowie des Bestandes im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) obliegt. Die Fahrzeugregister dienen der Gewährleistung des Versicherungsschutzes , der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts sowie der weiteren in § 32 StVG genannten Bereiche. Die Daten werden im ZFZR gespeichert und aktuell gehalten, um Auskünfte zu erteilen oder Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalter, Fahrzeuge eines Halters oder Fahrzeugdaten feststellen oder bestimmen zu können. Nur unter bestimmten Bedingungen (§§ 35 bis 39 StVG) dürfen Fahrzeugdaten und Halterdaten durch das KBA oder die Zulassungsbehörden übermittelt werden. Das KBA führt nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt -Bundesamts (KBAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, im Rahmen der für die Bundesstatistik geltenden Bestimmungen die Erstellung, Auswertung und Veröffentlichung von Statistiken aus. Drucksache 7/946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Führung des ZFZR erfolgt auf der Grundlage von § 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts (KBAG), §§ 31 bis 47 StVG sowie der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090). Im Rahmen der behördlichen Bearbeitungen von Anträgen auf Zulassung von Fahrzeugen übermitteln gemäß § 33 Absatz 1 FZV die Zulassungsbehörden dem KBA Fahrzeugdaten und deren Aktualisierungen zur Speicherung im ZFZR. Für die Versicherungen besteht eine Meldepflicht gemäß § 26 Absatz 3 FZV. Die statistischen Auswertungen des KBA umfassen die nach der FZV in Deutschland zugelassenen und außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt wurde. Mit einbezogen sind Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen, sowie Fahrzeuge der Bundespolizei und des Technischen Hilfswerkes. Dagegen sind nicht die Fahrzeuge der Bundeswehr sowie Fahrzeuge mit rotem beziehungsweise Kurzzeitkennzeichen und mit Ausfuhrkennzeichen einbezogen. Zur einheitlichen Erfassung der gemäß § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe a FZV in den Fahrzeugregistern zu speichernden Daten über die Kraftstoffart oder Energiequelle (Feld P.3 und Feld 10 der Zulassungsbescheinigung) sowie zum einheitlichen statistischen Nachweis der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KBAG im ZFZR erfassten Fahrzeugdaten gibt das KBA das Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, das am 1. Oktober 2005 (Verkehrsblatt, Heft 6, S. 197 - 249) erstmalig veröffentlicht wurde, und seine Änderungen heraus. Laut diesem Verzeichnis werden die Angaben zur Kraftstoffart oder Energiequelle im ZFZR (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 StVG in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 FZV) erfasst. Das Veröffentlichungsprogramm des KBA sieht keine Auswertungen in der Merkmalskombination vor. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde auf die vom KBA veröffentlichte Statistik zurückgegriffen, die allgemein zugänglich ist. Hier sind die Merkmale über die Kraftstoffarten beziehungsweise Energiequellen auf sechs Hauptgruppen zusammengefasst. Alle hier aufgeführten statistischen Angaben wurden der vom KBA herausgegebenen Statistik „Fahrzeugzulassungen (FZ), Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Zulassungsbezirken 1. Januar 2017, FZ 1“, Seiten 46f, (Quelle: https://www.kba.de/Shared- Docs/Publikationen/DE/Statistik/Fahrzeuge/FZ/2017/fz1_2017_pdf.pdf?__blob=publicationF ile&v=3 ) entnommen. Die Zahlen geben die zum Stichtag 1. Januar 2017 im ZFZR als Bestand gespeicherte Anzahl der Personenkraftwagen (M1) zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchsten acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz in Mecklenburg-Vorpommern (840.968) wieder. Die Gliederungstiefe der Statistik des KBA macht keine Angaben über Kraftstoffart oder Energiequellen für die in Mecklenburg-Vorpommern am 1. Januar 2017 zugelassenen Krafträder (64.960), Kraftomnibusse (1.710), Lastkraftwagen (78.579), Zugmaschinen (34.365) und Sonstige Kraftfahrzeuge (8.046). Kraftfahrzeuge dieser Fahrzeugklassen sind daher in den nachstehenden Antworten unberücksichtigt geblieben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/946 3 1. Wie viele führerscheinpflichtige Fahrzeuge mit Diesel-Motor sind in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen? a) Wie viele davon in den einzelnen Landkreisen? b) Wie hoch ist der Anteil an der Gesamtheit der zugelassenen Fahrzeuge ? Zu 1, a) und b) Im ZFZR waren zum 1. Januar 2017 insgesamt 260.012 Personenkraftfahrzeuge mit der Kraftstoffart Diesel in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen gemäß § 3 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) vom 7. September 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern (GVOBl. M-V) 2016, S. 782) die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde nach dem StVG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wahr. Nach dem Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz - LNOG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) sind in ihrem Gebiet die großen kreisangehörigen Städte Neubrandenburg, Hansestadt Greifswald, Hansestadt Stralsund und Hansestadt Wismar zuständig für die Zulassung von Fahrzeugen. Die vom KBA bereitgestellte Statistik „Fahrzeugzulassungen (FZ), Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Zulassungsbezirken Stand 1. Januar 2017, FZ 1“, folgt in ihrer Gliederungstiefe nicht dieser Zuständigkeit. Demzufolge ist der Fahrzeugbestand der Stadt Neubrandenburg mit dem des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, der Fahrzeugbestand der Hansestadt Greifswald mit dem des Landkreises Vorpommern-Greifswald, der Fahrzeugbestand der Hansestadt Stralsund mit dem des Landkreises Vorpommern-Rügen und der Fahrzeugbestand der Hansestadt Wismar mit dem des Landkreises Nordwestmecklenburg in den Tabellen zusammengefasst . Zulassungsbezirk Anzahl der Diesel-Fahrzeuge Anteil von Diesel-Fahrzeugen der im Zulassungsbezirk insgesamt zugelassenen Personenkraftwagen (in Prozent) Rostock, Stadt 22.614 27,38 Schwerin, Stadt 12.605 29,39 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und Stadt Neubrandenburg 43.994 31,11 Landkreis Rostock 40.856 33,72 Landkreis Vorpommern-Rügen und Hansestadt Stralsund 36.318 30,53 Landkreis Nordwestmecklenburg und Hansestadt Wismar 27.600 31,78 Landkreis Vorpommern-Greifswald und Hansestadt Greifswald 34.465 28,15 Landkreis Ludwigslust-Parchim 41.560 33,33 Drucksache 7/946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 2. Wie viele führerscheinpflichtige Fahrzeuge mit anderen Motoren sind in Mecklenburg-Vorpommern jeweils zugelassen (bitte auflisten nach Anzahl und Motorenart)? Bezogen auf die anderen Kraftstoffarten oder Energiequellen als Fahrzeugbeschaffenheit, waren zum 1. Januar 2017 in Mecklenburg-Vorpommern folgende Anzahlen von Personenkraftwagen zugelassen: Zulassungsbezirk Anzahl der Personenkraftwagen nach Kraftstoffart oder Energiequelle Benzin Gas Hybrid Elektro Sonstige Rostock, Stadt 58.713 850 345 33 40 Schwerin, Stadt 29.596 464 179 24 25 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und Stadt Neubrandenburg 95.732 1.181 441 32 38 Landkreis Rostock 78.684 1.174 360 33 50 Landkreis Vorpommern-Rügen und Hansestadt Stralsund 81.130 1.009 404 47 32 Landkreis Nordwestmecklenburg und Hansestadt Wismar 57.899 1.099 205 13 21 Landkreis Vorpommern-Greifswald und Hansestadt Greifswald 86.459 1.038 418 35 39 Landkreis Ludwigslust-Parchim 81.083 1.711 232 35 53 3. Wie hoch ist das Durchschnittsalter von zugelassenen führerscheinpflichtigen Fahrzeugen in Mecklenburg-Vorpommern? Das Alter eines einzelnen Fahrzeugs wird anhand des Datums der ersten Zulassung berechnet. In Mecklenburg-Vorpommern betrug das Durchschnittsalter aller am 1. Januar 2017 im Bestand geführten führerscheinpflichtigen Personenkraftwagen 9,3 Jahre. 4. Wie hoch ist das Durchschnittsalter von zugelassenen führerscheinpflichtigen Diesel-Fahrzeugen in Mecklenburg-Vorpommern? Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor (siehe Vorbemerkung).