Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/960 7. Wahlperiode 30.08.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Einsatz Proberichter und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Richter auf Probe waren in den jeweiligen Jahren seit 2012 in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt? Aufgrund von Neueinstellungen und Lebenszeiternennungen variiert die Zahl der im Laufe eines Jahres eingesetzten Richterinnen und Richter auf Probe. Die nachfolgende Übersicht bezieht sich daher auf den angegebenen Stichtag: Stichtag eingesetzte Richterinnen und Richter auf Probe 31.12.2012 53 31.12.2013 44 31.12.2014 35 31.12.2015 20 31.12.2016 32 30.06.2017 32 Drucksache 7/960 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Nach welchem Zeitraum wurden diese Richter auf Probe jeweils zu Richtern auf Lebenszeit ernannt? Welche Kriterien bestimmen diesen Zeitraum? § 12 Absatz 2 Satz 1 Deutsches Richtergesetz sieht vor, dass Richterinnen und Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach ihrer Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin auf Lebenszeit bzw. zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit zu ernennen sind. Richterinnen und Richter auf Probe wurden infolgedessen in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2015 regelmäßig nach fünf Jahren auf Lebenszeit ernannt. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg -Vorpommern hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 M 108/14 - entschieden, dass Richterinnen und Richter auf Probe in Mecklenburg-Vorpommern spätestens nach Ablauf von vier Jahren auf Lebenszeit zu ernennen sind. Nach Ablauf der vom Oberverwaltungsgericht zugebilligten Übergangsphase werden Richterinnen und Richter auf Probe in Mecklenburg- Vorpommern seit dem Jahr 2016 regelmäßig nach Ablauf von vier Jahren auf Lebenszeit ernannt. In Einzelfällen ist die Ernennung nach Ablauf von vier Jahren mangels freier Planstellen bei den von den Richterinnen und Richtern präferierten Gerichten oder wegen laufender Rechtsstreitigkeiten nicht gelungen. 3. Wie viele Richter auf Probe beendeten den Dienst in Mecklenburg- Vorpommern vor ihrer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit? Seit 2012 haben sieben Richterinnen und Richter auf Probe den Dienst in Mecklenburg- Vorpommern vor ihrer Ernennung zur Richterin und zum Richter auf Lebenszeit beendet (viermal Entlassung auf eigenen Antrag, dreimal Versetzung in ein anderes Bundesland). 4. Wie viele Zuweisungserlasse erhielt hierbei jeder Richter auf Probe? a) Wie lange dauerten diese Zuweisungen im Durchschnitt? b) Gibt es eine Frist, wie lange vor der Zuweisung der Erlass ergehen muss? c) Wie lange dauert der in der Frage 4 b) abgefragte Zeitraum durchschnittlich ? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. In der Probezeit sollen Richterinnen und Richter auf Probe staatsanwaltschaftliches und gerichtliches Arbeiten kennenlernen und ihre Fähigkeiten in verschiedenen Rechtsgebieten zeigen. Richterinnen und Richter auf Probe sollen daher in der Probezeit bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht und schließlich auf der Stelle, auf der die Lebenszeiternennung erfolgen soll, eingesetzt werden. Hieraus folgt, dass Richterinnen und Richter auf Probe während der vierjährigen Probezeit regelmäßig zwei bis drei Zuweisungserlasse erhalten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/960 3 Die Zuweisungen dauern im Regelfall ein bis zwei Jahre. Eine Frist, wie lange vor der Zuweisung der Erlass ergehen muss, existiert nicht. Der Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Beginn der Zuweisung wird statistisch nicht erfasst. Das Justizministerium ist bemüht, die Richterinnen und Richter auf Probe frühzeitig, das heißt zwei bis drei Monate vor dem Beginn der Zuweisung zu informieren. Da sich der Einsatz der Richterinnen und Richter auf Probe auch nach dem teilweise kurzfristig auftretenden Bedarf der einzelnen Staatsanwaltschaften oder Gerichte richtet, lässt sich in Einzelfällen eine Vorlauffrist von wenigen Wochen nicht immer vermeiden. 5. Nach welchen Kriterien erfolgen die Zuweisungen? Wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, sollen Richterinnen und Richter auf Probe staatsanwaltschaftliches und gerichtliches Arbeiten kennenlernen und ihre Fähigkeiten in verschiedenen Rechtsgebieten zeigen. In der Probezeit soll daher mindestens eine Zuweisung zu einer Staatsanwaltschaft und zu einem Gericht erfolgen. Weitere Kriterien für die Zuweisung sind die sozialen und familiären Belange der Richterinnen und Richter auf Probe sowie der Personalbedarf der Gerichte und Staatsanwaltschaften, insbesondere der Ausgleich von Personalausfällen oder eines Mehrbedarfs (zum Beispiel Einsatz am Verwaltungsgericht infolge gestiegener Eingangszahlen). 6. In wie vielen Landgerichtsbezirken waren die Richter auf Probe jeweils tätig? Die in Mecklenburg-Vorpommern eingestellten Richterinnen und Richter auf Probe haben sich vor der Einstellung damit einverstanden erklärt, in allen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften sowie in allen Landesteilen eingesetzt zu werden. Vor der Ernennung auf Lebenszeit werden Richterinnen und Richter auf Probe regelmäßig in einem Landgerichtsbezirk eingesetzt. In Ausnahmefällen kann es wegen eines dringenden Personalbedarfs oder auf Wunsch der Richterin oder des Richters auf Probe dazu kommen, dass während der Probezeit ein Einsatz in mehreren Landgerichtsbezirken erfolgt. 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinsichtlich der Zuweisungen? Familiäre und soziale Belange der Richterinnen und Richter auf Probe werden bei der Zuweisung so weit wie möglich berücksichtigt. Drucksache 7/960 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diesbezüglich Verbesserungen für die Richter auf Probe zu erwirken? Es ist vorbehaltlich entgegenstehender dienstlicher Belange beabsichtigt, Richterinnen und Richter auf Probe künftig für die Dauer der Probezeit einem Landgerichtsbezirk einschließlich der dort gelegenen Staatsanwaltschaft und Fachgerichte verbindlich zuzuweisen. Einsätze in anderen Landgerichtsbezirken sollen nur im Einvernehmen mit den Richterinnen und Richtern auf Probe erfolgen. Hierdurch soll eine erhöhte Planungssicherheit in Bezug auf den Einsatzort und auch eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf erzielt werden. 9. Gibt es durch die Richter auf Probe eine Beurteilung ihrer „Ausbildung “ in den zugewiesenen Stellen? Nein.