Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. August 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/974 7. Wahlperiode 01.09.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der AfD Stromausfälle im Landkreis Vorpommern-Rügen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hält keine Statistiken von Stromausfällen im Bundesland vor. Die Daten können von jeweiligen Netzbetreibern eingefordert werden. Der Bundesnetzagentur (BNetzA) werden von den Netzbetreibern Daten zu den Stromausfällen gemäß § 52 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) übermittelt. Diese Berichterstattung beinhaltet Versorgungsunterbrechungen, wenn Letztverbraucher oder Weiterverteiler länger als 3 Minuten spannungslos sind. Zudem sind Unterbrechungsart (geplant oder ungeplant) sowie die Störungsanlässe (beispielsweise Atmosphärische Einwirkung, Einwirkung Dritter, Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers/kein erkennbarer Anlass, Rückwirkungsstörung sowie höhere Gewalt) der BNetzA zu melden. 1. Wie hoch ist die Anzahl der Stromausfälle von 2010 bis 2016 im Landkreis Vorpommern-Rügen (bitte einzeln nach Jahren auflisten)? Anzahl der Stromausfälle im Landkreis Vorpommern-Rügen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl 554 616 514 763 625 734 548 (Quelle: Information der Netzbetreiber e.dis AG und SWS Netze GmbH an das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung vom 18.08.2017 und 21.08.2017). Drucksache 7/974 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Ursachen sind für die Stromausfälle bekannt (bitte die Ursachen und deren Häufigkeit einzeln nach Jahren auflisten)? Ursachen und deren Häufigkeit der Stromausfälle im Landkreis Vorpommern-Rügen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Atmosphärische Einwirkung (Sturm, Gewitter, Bäume, Natur) 58 141 55 99 45 82 39 fremde Einwirkung (Personen, Kräne, Bagger, Tiere, andere Gegenstände) 209 240 172 186 199 198 177 kein erkennbarer Anlass/ Netzbetreiberverantwortung (Überlastung, Fehlbedienung, nicht erkennbar) 239 211 265 391 351 418 277 Rückwirkung Fremdnetz (Kundenanlagen, andere Netzbetreiber) 48 24 22 87 30 36 55 (Quelle: Information der Netzbetreiber e.dis AG und SWS Netze GmbH an das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung vom 18.08.2017 und 21.08.2017). 3. Wie sieht die Landesregierung die weitere Entwicklung? Rechnet die Landesregierung mit einer Erhöhung von Stromausfällen und/oder mit einem flächendeckenden Stromausfall innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre und darüber hinaus? Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Anzahl der Stromausfälle auch in Zukunft, aufgrund der Stochastik von Störungen und deren Unvorhersehbarkeit, im Bereich der historischen Werte bewegen wird. Langanhaltende, flächendeckende Stromausfälle sind nach dem heutigen Stand der Technik nicht prognostizierbar, da alle kalkulierbaren Betriebszustände so berechnet wurden, dass der oben genannte Störfall nicht eintritt. Nur eine Verkettung außerordentlicher und außerplanmäßiger Betriebszustände könnte zu solch einem Betriebsausfall führen. Darüber hinaus gibt es im Netzgebiet von Mecklenburg-Vorpommern - erfreulicherweise - keine Erfahrungen mit einem flächendeckenden Stromausfall, die für eine Prognose ausgewertet werden könnten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/974 3 4. Wie will die Landesregierung einem Anstieg von Stromausfällen zukünftig entgegenwirken? Gemäß § 49 Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. eingehalten werden. Auf Grundlage von § 49 Absatz 5 EnWG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen. Gleichwohl wird den Stromnetzbetreibern gemäß § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) durch die Regulierungsbehörde eine Erlösobergrenze genehmigt, welche eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapitalrendite enthält. Dies ermöglicht es den Netzbetreibern jederzeit, die gesetzlich geforderten Sicherheitsstandards einzuhalten. 5. Wie wird die Schwarzstartfähigkeit in Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet? Die Wiederherstellung der Stromversorgung bei einem großflächigen Ausfall innerhalb der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers wird durch diesen in planerischen Szenarien vorbereitet und geplant. Unabhängig hiervon und zusätzlich beabsichtigt die Landesregierung, im Rahmen einer Studie die Schwarzstartfähigkeit der im Land vorhandenen Kraftwerksstruktur untersuchen zu lassen. Darauf aufbauend sollen Möglichkeiten zum Wiederaufbau der Stromversorgung nach einem sogenannten Blackout im Land mittels lokaler Inselnetzstrukturen untersucht werden. Daneben werden unterschiedliche Projekte in Mecklenburg- Vorpommern unterstützt, in denen Netzbetreiber oder Betreiber von Erzeugungsanlagen Versuche zur Herstellung der Schwarzstartfähigkeit unternehmen.