Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. September 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/983 7. Wahlperiode 06.09.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Genehmigungspraxis bei Ferienwohnungen nach Änderung der BauNVO und ANTWORT der Landesregierung Seit dem 13. Mai 2017 ist die geänderte BauNVO in Kraft getreten, welche unter anderem Klarstellungen zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen enthält und die durch Rechtsprechung und Verwaltungshandeln entstandene Unsicherheiten in Mecklenburg-Vorpommern beenden soll. 1. Inwieweit wird am geplanten Einführungserlass des Bundes zur geänderten BauNVO, insbesondere § 13a (Ferienwohnungen) betreffend , gearbeitet? Welcher Stand ist bereits erreicht worden? Die Bundesländer erarbeiten gegenwärtig einen Muster-Einführungserlass in der Fachkommission Städtebau (Gremium der Bauministerkonferenz der Bundesländer). Der abgestimmte Entwurf mit Stand vom 17. August 2017 ist den Mitgliedern der Fachkommission zur Beratung zugeleitet worden. Drucksache 7/983 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wann wird der Muster-Einführungserlass des Bundes voraussichtlich veröffentlicht werden und daraus ableitend Grundlage des Verwaltungshandelns in Mecklenburg-Vorpommern werden? Mit einer Veröffentlichung des Muster-Einführungserlasses der Fachkommission Städtebau im IS-ARGEBAU (Informationssystem der Bauministerkonferenz) wird Anfang des vierten Quartals 2017 gerechnet. Im Anschluss daran wird ein auf Mecklenburg-Vorpommern angepasster Einführungserlass veröffentlicht werden. 3. Welche konkreten Maßnahmen wird das Ministerium ergreifen bzw. welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen, falls sich die Einführung des Erlasses weiter verzögert oder keine bzw. unzureichende Aussagen über die Handhabung des § 13a BauNVO treffen wird? Es werden zeitnah eigene Erläuterungen zum bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Umgang mit Ferienwohnungen als Teil 1 des Einführungserlasses Mecklenburg-Vorpommern zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs herausgegeben . 4. Inwieweit und wie intensiv besteht seitens der Fach- und/oder Rechtsaufsicht Kontakt zu den Baugenehmigungsbehörden der kreisfreien Städte bzw. Landkreise zum Umgang mit dem § 13a BauNVO bzw. zum Erreichen eines landeseinheitlichen Handelns bei der Anwendung des § 13a BauNVO? Seitens der Fachaufsicht besteht zu den unteren Bauaufsichtsbehörden zum Umgang mit dem § 13a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beziehungsweise zum Erreichen eines landeseinheitlichen Handelns bei der Anwendung des § 13a BauNVO sowohl regelmäßiger als auch einzelfallbezogener Kontakt. 5. Sind der Fachaufsicht Fälle bekannt, bei denen es zwischen Gemeinde und Genehmigungsbehörde unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung des neu eingeführten § 13a BauNVO und eines daraus resultierenden Änderungsbedarfes von Bebauungsplänen gibt? Der Fachaufsicht sind entsprechende Fälle nicht bekannt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/983 3 6. Sind der Fachaufsicht Fälle bekannt, bei denen es bereits zu Ablehnungen von Anträgen zur Nutzungsänderung oder Bauanträgen auf Grundlage des neu eingeführten § 13a BauNVO gekommen ist oder diese drohen? Der Fachaufsicht sind entsprechende Fälle nicht bekannt. 7. Sollten die Frage 5 und/oder die Frage 6 mit ja beantwortet werden, auf welche Landkreise/kreisfreie Stadt und auf welche Gemeinden konzentrieren sich diese Fälle? Wie wird damit seitens der Fachaufsicht umgegangen? Entfällt. 8. Sind der Fachaufsicht Fälle bekannt, bei denen es zu Aufhebungen von Nutzungsuntersagungen auf Grundlage des neu eingeführten § 13a BauNVO gekommen ist und gegebenenfalls eine Befreiung bzw. eine Duldung ausgesprochen wurde? Der Fachaufsicht sind entsprechende Fälle nicht bekannt. 9. Inwieweit wird das Ministerium Verwaltungsgerichte oder externe Rechtsexperten hinzuziehen, um möglichst unbürokratische und praxistaugliche Handlungsempfehlungen zum Umgang mit dem neu eingeführten § 13a BauNVO angesichts der bisherigen Rechtsauslegung geben zu können? Bei der Erarbeitung dieser Handlungsempfehlungen durch Verwaltungsbehörden wirken Verwaltungsgerichte oder externe Rechtsexperten nicht mit. Es findet jedoch eine Abstimmung mit den obersten Baubehörden der anderen Bundesländer statt. Drucksache 7/983 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 10. Wird evtl. erwogen oder ist es vorstellbar, dass eine Schiedskommission oder Ähnliches für Zulassungsfragen bei Ferienwohnungen eingerichtet wird, die bei laufenden oder abgeschlossenen Ordnungs- oder Widerspruchsverfahren tätig wird, den Klageweg ersparen soll oder bei laufenden Klagen die Verfahren beschleunigt werden? Ein Bedarf zur Einrichtung neuer Stellen wird nicht gesehen.