Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1079 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Sebastian Lechner (CDU), eingegangen am 11.11.2013 Personalausstattung und Qualität der Pflege in niedersächsischen Krankenhäusern Aktuelle Umfragen ergeben, dass über 80 % der Befragten mit der ärztlichen und pflegerischen Versorgung während einer stationären Behandlung zufrieden seien und ihr Krankenhaus weiterempfehlen würden. Dieses Ergebnis ist in erster Linie den Beschäftigten in der Krankenhauspflege und den Klinikärzten zu verdanken, die auch unter hoher Arbeitsbelastung die Patienten optimal versorgen. Gleichzeitig wird in jüngster Zeit diskutiert, ob für die Erhaltung und Verbesserung des guten Pflegeniveaus Personalmindeststandards in Krankenhäusern eingeführt werden sollen. Die Befürworter argumentieren, in den Kliniken sei die Zahl der Stellen in der Pflege nur mäßig gestiegen oder seien Stellen sogar abgebaut worden, während die Einstellung von ärztlichem Personal überproportional angestiegen sei. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Personalausstattung im Krankenhauspflegebereich im Verhältnis zur ärztlichen Personalausstattung in Niedersachsen? 2. Wie steht die Landesregierung zu aktuellen Studien, die einen Zusammenhang zwischen dem Personalschlüssel und den Komplikationsraten in Krankenhäusern herstellen, und verfügt sie über Erkenntnisse, wie sich das Verhältnis von Personalschlüssel und Qualität des Ergebnisses einer Krankenhausbehandlung in Niedersachsen darstellt? 3. Hält die Landesregierung eine gesetzlich verankerte Mindestpersonalbemessung in Krankenhäusern für sinnvoll, und gibt es Pläne, diese in Niedersachsen umzusetzen? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.11.2013 - II/725 - 490) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 18.12.2013 für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration - 404 - Die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung ist für die Landesregierung ein zentrales Anliegen. Ihr besonderes Augenmerk richtet die Landesregierung auf die personelle Ausstattung und die Qualität der Pflege in den Krankenhäusern. Allerdings sind dies Angelegenheiten, die den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Grundgesetz zuzurechnen sind. Der Bund hat daher mit seinem Gesetzgebungsrecht den Vorgriff. Einzelne Vorschriften des Bundesrechts wirken sich auf die personelle Ausstattung und die Qualität der Leistungserbringung in den zugelassenen Krankenhäusern aus. Hierbei ist zwischen den somatischen Krankenhäusern einerseits und den psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen andererseits zu differenzieren. Die somatischen Krankenhäuser rechnen ihre voll- und teilstationären Leistungen im Rahmen des diagnoseorientierten Vergütungssystems hauptsächlich über Fallpauschalen ab. Ein Grundprinzip dieses Vergütungssystems besteht darin, dass die Kosten des einzelnen Krankenhauses keine 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1079 Rolle spielen und der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Verwendung der Erlöse entscheidet . Die Krankenhäuser müssen so organisiert sein, dass sie eine Versorgung anbieten, die dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, wozu auch die Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl Pflegekräfte gehört. Eine Vorgabe verbindlicher Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung mit Pflegekräften indes gibt es für den Bereich der somatischen Krankenhäuser nicht. Die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen durchlaufen seit dem 01.01.2013 den Prozess der Umstellung von einer Abrechnung über tagesgleiche Pflegesätze auf ein tagesbezogenes pauschalierendes Vergütungssystem. Für diese Krankenhäuser wird bis zum 31.12.2016 weiterhin die Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) als Instrument für die Finanzierung von Personalstellen angewendet. Den Sozialleistungsträgern fällt die Aufgabe zu, in den Pflegesatzverhandlungen mit dem Krankenhausträger zu überwachen, ob die nach der PsychPV zusätzlich vereinbarten Personalstellen tatsächlich besetzt worden sind. Zudem bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für zugelassene Krankenhäuser Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen. Dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität festzulegen. Gestützt hierauf hat der G-BA für ausgewählte Leistungsbereiche bereits Mindestanforderungen an die Strukturqualität beschlossen. Diese Mindestanforderungen betreffen vorwiegend die notwendige Qualifikation der einzusetzenden Pflegekräfte und deren Verfügbarkeit . Die Überwachung der Vorgaben des G-BA erfolgt anhand von Checklisten in den Pflegesatzverhandlungen . Für den Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ist dem G-BA zudem aufgetragen, Empfehlungen für die Ausstattung der Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal zu beschließen; er hat die Empfehlungen bis spätestens zum 01.01.2017, d. h. mit Auslaufen der PsychPV, einzuführen. Darüber hinaus hat im Jahr 2009 der Bundesgesetzgeber ein über drei Jahre laufendes Pflegestellenförderprogramm aufgelegt, wodurch ca. 15 300 Pflegestellen zusätzlich vereinbart worden sind; hierfür hat die Gesetzliche Krankenversicherung Mittel in Höhe von ca. 1,1 Mrd. Euro aufgewendet. Mit dem Beitragsschuldengesetz vom 15.07.2013 ist ein Hygieneförderprogramm aufgelegt worden , welches eine finanzielle Unterstützung bei der Ausstattung u. a. mit pflegerischem Hygienepersonal regelt. In beiden Fällen hatte bzw. hat der Krankenhausträger den Sozialleistungsträgern zum Nachweis, dass das Personal tatsächlich eingestellt wurde, eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen. Ausweislich der amtlichen Krankenhausstatistik 2012 waren am 31.12.2012 in niedersächsischen Krankenhäusern 13 988 Ärztinnen und Ärzte und 81 921 nichtärztliches Personal, davon 36 506 Personen im Pflegedienst, als Voll- oder Teilzeitkraft beschäftigt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Da die personelle Ausstattung wesentlich von Faktoren wie dem durch die Krankheiten bedingten spezifischen Pflegeaufwand, der Ablauforganisation und der Aufgabenverteilung zwischen den Berufsgruppen beeinflusst wird, ist eine generelle Bewertung der personellen Ausstattung nicht möglich . Zu 2: Der Landesregierung ist eine aktuelle und belastbare Studienlage für Deutschland zum Zusammenhang zwischen dem Personalschlüssel und den Komplikationsraten in Krankenhäusern nicht bekannt. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen ebenfalls nicht vor. Zu 3: Die Landesregierung hält gesetzlich vorgegebene Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung in Krankenhäusern bei ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen für nicht sinnvoll. Pläne, diese in Niedersachsen umzusetzen, existieren nicht. Cornelia Rundt (Ausgegeben am 08.01.2014) 2 Drucksache 17/1079 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Sebastian Lechner (CDU), eingegangen am 11.11.2013 Personalausstattung und Qualität der Pflege in niedersächsischen Krankenhäusern Antwort der Landesregierung