Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1089 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Burkhard Jasper, Clemens Lammerskitten, Astrid Vockert, Kai Seefried und Jörg Hillmer (CDU), eingegangen am 22.10.2013 Wie sieht die Zukunft der inklusiven Bildung hörgeschädigter Kinder und Jugendlicher in Niedersachsen aus? Einigkeit besteht darin, dass hörgeschädigte Kinder und Jugendliche optimal gefördert werden müssen, damit sie ihre Fähigkeiten frühzeitig entfalten und diese in die Gesellschaft einbringen können. Insbesondere dient eine gesunde kindliche Hörwahrnehmung als wichtige Voraussetzung für den Spracherwerb und das Sprachverständnis. Laut dem Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen in Niedersachsen ist deshalb eine gut abgestimmte und enge Verzahnung der Unterstützungssysteme für hörgeschädigte Menschen von der frühkindlichen Förderung über die schulische Bildung bis hin zur beruflichen Ausbildung mit kontinuierlicher pädagogisch-audiologischer Unterstützung für eine qualitativ hochwertige Förderung unerlässlich. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Werden hörgeschädigte Kinder nach dem Neugeborenen-Hörscreening und später an die hörgeschädigtenspezifischen Frühförderungen bzw. an die Mobilen Dienste „Hören“ obligatorisch gemeldet? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 2. Beinhaltet die zukünftige Konzeption der Kinderbetreuungseinrichtungen für Hörgeschädigte die Einrichtung von a) mehr Krippenplätzen, b) mehr Personal, c) „präventiver Inklusion“ und d) verlängerter Öffnungszeiten? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 3. In welchem zeitlichen Rhythmus werden Hörüberprüfungen bei Kindern und Jugendlichen mit einer Hörschädigung an Regelschulen, an Hörgeschädigtenschulen, an Regelkindergärten, an Hörgeschädigtenkindergärten und im Rahmen der hörspezifischen Frühförderung durch die pädagogische Audiologie der Förderzentren „Hören“ durchgeführt? 4. Durch welche Träger müssen die Planstellen für den Mobilen Dienst „Hören“, konkret im Fall der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte, in Niedersachsen zur Verfügung gestellt werden ? 5. Wie viele hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler werden außerhalb der Förderschulen „Hören“ von den Mobilen Diensten „Hören“ betreut, und wie viele davon haben einen festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung? 6. Wie viele ausgewiesene Planstellen stehen den Mobilen Diensten „Hören“ der einzelnen Förderzentren für die zu betreuenden Kinder und Jugendlichen zur Verfügung? 7. Sollen die Förderstunden zukünftig von ausgebildeten Hörgeschädigtenpädagoginnen und -pädagogen erteilt werden? Wenn ja, von welchem personellen Mehrbedarf muss ausgegangen werden, und wer ist dann personalrechtlich zuständig? 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1089 8. Werden die zusätzlichen zwei Stunden für die sonderpädagogische Grundversorgung gemäß Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ (Punkt 4: Lehrerstunden je Klasse für den Grundbedarf) bei der Lehrerversorgung an den Förderzentren „Hören“ berücksichtigt? 9. Sieht die zukünftige Konzeption aller Förderzentren „Hören“, insbesondere der Landesbildungszentren , die Möglichkeit und Finanzierung a) der präventiven Integration normal hörender Schülerinnen und Schüler, b) der Ganztagsschule, c) der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren, d) der Bildung von Außenklassen und e) der Einrichtung eines Gymnasialzweiges vor? 10. Auf welche Weise soll der zukünftige Bedarf an qualifizierten Hörgeschädigtenpädagoginnen und -pädagogen an Regel- und Förderschulen „Hören“ gedeckt werden, und wie soll die entsprechende Hochschulausbildung zeitnah gewährleistet werden („Niedersächsisches Modell “)? 11. Ist es konzeptionell angedacht, an der Montessori-Schule für geistige Entwicklung in Osnabrück einen zusätzlichen Förderschwerpunkt „Hören“ einzurichten, wie bereits zuvor an der Karl-Luhmann-Schule? (An die Staatskanzlei übersandt am 25.10.2013 - II/725 - 466) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 03.01.2014 - 01-0 420/5-466 - Die Landesregierung legt besonderen Wert auf die Förderung aller sinnesgeschädigten Kinder und Jugendlichen. Art. 7 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK ) gibt vor, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. Hörgeschädigte Kinder und Jugendliche sind in der Regel mehrfach betroffen, da die Hörbeeinträchtigung auch den Spracherwerb erschwert und die akustische Wahrnehmung der Lebens- und Alltagsumgebung beeinträchtigt. Diese Kinder und Jugendlichen in ihre hörende Umwelt zu integrieren, ihnen den Kontakt untereinander zu ermöglichen und ihnen gleichzeitig den Spracherwerb zu sichern bzw. sie mit einer Sprachförderung zu unterstützen , ist eine wichtige Aufgabe, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen muss. Damit sie gem. Art. 24 der UN-BRK ihre Persönlichkeit, ihre Begabung und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll entfalten können, ist eine individuelle Förderung unabdingbar . Hörgeschädigte Kinder und Jugendliche erhalten entsprechend ihrem individuellen Bedarf Leistungen der Krankenversicherung, der Jugendhilfe, der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen beispielsweise Leistungen der Frühförderung, heilpädagogische Leistungen in integrativen Krippen- oder Kindergartengruppen , Leistungen der Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung und Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Durch die möglichst frühzeitige Förderung können die vorhandenen Fähigkeiten optimal genutzt und die weitgehende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. 2 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1089 Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 19.06.2008 mit der Änderung der Kinder -Richtlinien das Neugeborenen-Hörscreening ab dem 01.01.2009 deutschlandweit als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Sowohl das NeugeborenenHörscreening als auch die übrigen Untersuchungen sind ärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Kinderkrankheiten. Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dafür verantwortlich , dass diese Fälle einer weitergehenden gezielten Diagnostik und ggf. Therapie zugeführt werden. Eine Meldung an die hörgeschädigtenspezifischen Frühförderungen sowie an die Mobilen Dienste „Hören“ ist nicht Bestandteil der Kinder-Richtlinien. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich definiert. Bestandteile ärztlicher Leistungen werden im Rahmen der Richtlinien-Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses verbindlich festgelegt. Das Land Niedersachsen ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Zu 2: Die Planung zusätzlicher Angebote in Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) liegt in der Verantwortung der Kommunen und der Einrichtungsträger. Das Land erteilt Erlaubnisse für den Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII und berät den Träger der Einrichtung bei der Betriebsführung . Hörgeschädigte Kinder werden vor allem in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie beispielsweise den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und in Kindertagesstätten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) betreut. In einer ortsnahen Kindertagesstätte sollen Kinder mit Behinderung gemäß § 3 Abs. 6 KiTaG nach Möglichkeit gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Gruppe betreut werden. Durch die Förderung und Betreuung der hörgeschädigten Kinder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder in einer Kindertagesstätte werden insbesondere die Hörwahrnehmung und die sprachlichen Kompetenzen weiterentwickelt. Das Erlaubnisverfahren zu den vier in Trägerschaft des Landes befindlichen Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und den darin befindlichen Sonderkindergärten wird voraussichtlich in Kürze abgeschlossen sein. a) Kinder unter drei Jahren mit Behinderung werden nicht in Sonderkrippen für Kinder mit einer Behinderung betreut, sondern gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Krippengruppen. So besuchen die unter dreijährigen Kinder mit einer Hörschädigung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung die Krippe. b) Die Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder mit einer Hörschädigung beinhaltet insbesondere die notwendige Personalausstattung mit den entsprechenden Personalkosten. Durch die zugrundeliegende Personalausstattung und ergänzende Leistungsbestandteile wird der Bedarf an Eingliederungshilfe der Kinder und Jugendlichen mit einer Hörschädigung in vollem Umfang abgedeckt. c) In Krippen und Horten werden die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut. Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren mit einer Hörschädigung können in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung oder in integrativen Kindergartengruppen gefördert werden. Landesweit bestehen mehr als 1.300 integrative Kindergartengruppen zur wohnortnahen Versorgung. d) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten haben gemäß § 8 Abs. 1 KiTaG dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. Ob die Öffnungszeiten verlängert werden, ist bei der einzelnen Kindertagesstätte entsprechend zu beurteilen . 3 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1089 Zu 3: Sobald hörgeschädigte Kinder und Jugendliche den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte namentlich bekannt werden, werden die Erziehungsberechtigten über die pädagogischaudiologischen Diagnose- und Beratungsangebote informiert und können diese nutzen. Die hörgeschädigtenpädagogisch relevanten Diagnosebereiche umfassen im Rahmen der pädagogisch -audiologischen Diagnostik auch die Optimierung der Lern-, Sozialisations- und Kommunikationssituation . Im Mittelpunkt stehen insbesondere die - Hörentwicklung, - Beziehungsentwicklung, - Sprachentwicklung, - Sozialentwicklung. Die Häufigkeiten der Nutzung der Angebote ist von der Elternentscheidung abhängig. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Kontrolluntersuchung durch wohnortnahe HNO-Ärztinnen und HNOÄrzte oder die Überprüfung im Pädagogisch-Audiologischen Beratungszentrum eines Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte. In pädagogischen Entscheidungssituationen (z. B. Aufnahme in die Hörfrühförderung, Aufnahme in einen Sonderkindergarten, Feststellung eines förderpädagogischen Unterstützungsbedarfs) wird im Regelfall eine pädagogisch-audiologische Diagnose erstellt . Abhängig ist dieser zeitliche Rhythmus von der Unterrichtsversorgung der Einrichtungen. Der zeitliche Rhythmus der Hörüberprüfungen richtet sich nach dem Förderangebot bzw. nach dem Alter des beeinträchtigten Kindes: - Hörfrühförderung: einmal jährlich, - Regelkindergarten: einmal jährlich, - Sonderkindergarten: zweimal jährlich, - Regelschulen (Inklusion): alle zwei Jahre, - Hörgeschädigtenschulen: ein- bis zweimal jährlich und jeweils nach Bedarf oder Anfrage durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder die Akustikerin oder den Akustiker. Die Ausgestaltung der Zeiträume, in denen die pädagogisch-audiologische Überprüfung stattfindet, differiert in den Beratungsstellen der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte. Zum Teil wird engmaschiger überprüft. Zu 4: Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte befinden sich in Trägerschaft des Landes, zuständig ist das Sozialministerium, das damit grundsätzlich für die personelle Ausstattung verantwortlich ist. Zurzeit stellt aber das Kultusministerium aufgrund eines Landtagsbeschlusses aus dem Jahr 1992 den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte Personal für die Betreuung integrativ bzw. inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Mobilen Dienstes mit dem Schwerpunkt „Hören“ zu Lasten seines Haushalts zur Verfügung. Die Auswahl geeigneter Lehrkräfte sollte dabei unter Beteiligung beider Einrichtungen erfolgen. Im Regelfall sind dies bis zu drei Vollzeiteinheiten je Zentrum. Zu 5: Laut Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 22.08.2013 werden insgesamt 759 Schülerinnen und Schüler zielgleich an den allgemeinen Schulen beschult. Der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf Hören ist Voraussetzung für die Zuweisung dieses Zusatzbedarfes. 4 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1089 Zu 6: Es gibt in diesem Zusammenhang keine Zuweisung von Planstellen. Für die bereits genannten 759 Schülerinnen und Schüler wurden den Schulen in der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 22.08.2013 im Bereich Mobile Dienste Hören (Schlüsselnummern 154 und 155) Zusatzbedarfe im Umfang von rund 2.100 Stunden anerkannt. Zu 7: Die Bedarfe im Bereich Mobile Dienste Hören sollen auch künftig nach Möglichkeit durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt Hören oder anderenfalls durch Lehrkräfte mit der entsprechenden Zusatzqualifikation gedeckt werden. Über eventuelle Mehrbedarfe kann derzeit keine Aussage gemacht werden. Im Hinblick auf Neueinstellungen hat die abgebende Förderschule die dienstrechtlichen Befugnisse für Lehrkräfte aus dem Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Zu 8: Nach dem sogenannten Klassenbildungserlass wird die sonderpädagogische Grundversorgung ausschließlich für Klassen an Grundschulen und Klassen des Primarbereichs der Integrierten Gesamtschulen zugewiesen. Demnach erhalten diese Schulen im Schuljahr 2013/2014 für den 1. Schuljahrgang zusätzlich zwei Stunden je Klasse. Abweichend davon erhalten die o. g. Schulformen , die vor dem Schuljahr 2013/2014 bereits mit sonderpädagogischer Grundversorgung ausgestattet waren, die Stunden je Soll-Klasse für die Schuljahrgänge 1 bis 4. Es ist das Ziel der Landesregierung, eine gerechte und gleichmäßige Versorgung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung durch Förderschullehrkräfte an den Grundschulen herbeizuführen . Zu 9: Zur zukünftigen Konzeption der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte finden derzeit intensive Gespräche zwischen dem Sozialministerium, den Leitungen der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als Trägerbehörde statt. Die zukünftige Konzeption soll konkrete Aussagen für eine inhaltliche und strukturelle Weiterentwicklung der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte vor dem Hintergrund der Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention (UN-BRK) beinhalten. Daraus leiten sich wiederum Anforderungen an die schulische Inklusion im Hinblick auf eine Stärkung der Rolle der vier Landesbildungszentren als dezentrale Kompetenzzentren für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Hörschädigung sowie deren Eltern ab. Wenn die Eltern es wünschen, sollen nach § 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes auch hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, in öffentlichen Schulen inklusiv beschult zu werden. Zu 10: Die Universität Hamburg hält ab Wintersemester 2014 jährlich fünf Studienplätze in den Bereichen „Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Hörens und des Sehens“ für Studierende aus Niedersachsen bereit. Die Ausschreibung dieser Studienplätze wird sich grundsätzlich an Lehrkräfte aller Lehrämter richten, die Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf unterrichten bzw. zukünftig unterrichten werden. Zu 11: Nachdem die private Karl-Luhmann-Schule zum 01.08.2012 ihren Unterrichtsbetrieb eingestellt hat, sind an der Montessorischule (FöS-GE) vermehrt auch Schülerinnen und Schüler mit dem (zusätzlichen ) Förderbedarf Hören aufgenommen worden, im laufenden Schuljahr sind es 16 Schülerinnen und Schüler. Ein Antrag auf Erweiterung der Schule um den Förderschwerpunkt Hören liegt dem Schulträger noch nicht vor. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann 5 (Ausgegeben am 10.01.2014) Drucksache 17/1089 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Burkhard Jasper, Clemens Lammerskitten, Astrid Vockert, Kai Seefried und Jörg Hillmer (CDU), eingegangen am 22.10.2013 Wie sieht die Zukunft der inklusiven Bildung hörgeschädigter Kinder und Jugendlicher in Niedersachsen aus? Antwort der Landesregierung