Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1191 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 05.11.2013 Nachfragen zum Stand des Vergabeverfahrens für Sportwettkonzessionen Vor dem Hintergrund der Antwort auf die Anfrage der Drucksache 17/724 fragen wir die Landesregierung : 1. Auf welche Gerichtsverfahren, die eine Fortsetzung des Ausschreibungsverfahrens verhindern , nimmt sie konkret in der Antwort auf Frage 4 der o. g. Anfrage Bezug? 2. In der Antwort auf Frage 8 bestätigt die Landesregierung, dass das Land Hessen bislang in allen Verfahren obsiegt hat und die Fortsetzung des geplanten Verfahrens daher möglich ist. Warum wird das Verfahren trotzdem nicht wie geplant fortgesetzt? 3. Wie erklärt sich die Tatsache, dass die am 21. Januar 2013 eingereichten Antragsunterlagen der Bewerber bis heute nicht alle vollständig geprüft wurden? Was ist der Grund für die zeitliche Verzögerung? (An die Staatskanzlei übersandt am 13.11.2013 - II/725 - 487) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 05.02.2014 für Inneres und Sport - 64-01425/0070/2013 - Das Sportwettkonzessionsverfahren wurde mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zum 1. Juli 2012 mit dem Aufruf zur Bewerbung im Amtsblatt der EU am 8. August 2012 gestartet. 41 Antragsteller haben bis zum 21. Januar 2013 fristgerecht einen Antrag für die 2. Stufe des Konzessionsverfahrens eingereicht. Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage der Drucksache 17/724 prüfte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) - als zuständige Behörde im sogenannten ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a GlüStV - die Antragsunterlagen dieser 41 Antragsteller. Die abschließende Prüfung der Antragsunterlagen hat nunmehr ergeben, dass keiner der 41 Antragsteller auf Basis der zum 21. Januar 2013 eingereichten Unterlagen die Erfüllung der Mindestanforderungen in prüffähiger Form nachweisen konnte. Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses sind die 40 - nach Rückzug eines Bewerbers - verbliebenen Antragsteller am 17. Januar 2014 im Rahmen einer Nachforderung gemäß § 4 b Abs. 3 Satz 1 GlüStV aufgefordert worden, ihre bereits eingereichten Unterlagen zu ergänzen und gegebenenfalls weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die einzelnen Antragsteller haben dazu individuelle Nachforderungsschreiben erhalten, aus denen sich ergibt, welche Angaben, Nachweise und Unterlagen in welcher Form innerhalb einer Frist von acht Wochen noch einzureichen bzw. zu ergänzen sind. Nach Einreichung der weiteren Angaben, Nachweise und Unterlagen schließt sich wiederum eine Prüfung sowie - bei mehr als 20 geeigneten Antragstellern - die Auswahlentscheidung gemäß § 4 b Abs. 5 GlüStV an. Konkrete Angaben über den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sind derzeit nicht möglich. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1191 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Weder in der Antwort auf die Frage 4 der Anfrage der Drucksache 17/724 noch in einer anderen Antwort im Rahmen der o. g. Anfrage wird auf Gerichtsverfahren Bezug genommen, die eine Fortsetzung des Ausschreibungsverfahrens verhindern. Stattdessen wird im Rahmen der Beantwortung von Frage 8 der o. g. Anfrage ausgeführt, dass alle Gerichtsentscheidungen eine Fortsetzung des Ausschreibungsverfahrens ermöglichen. Zu 2: Da die abschließende Prüfung der Antragsunterlagen ergeben hat, dass keiner der Antragsteller auf Basis der zum 21. Januar 2013 eingereichten Unterlagen die Erfüllung der Mindestanforderungen in prüffähiger Form nachweisen konnte, sind Unterlagen nachgefordert worden. Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise ist in § 4 b Abs. 3 Satz 1 GlüStV enthalten, wonach die zuständige Behörde die Bewerber zur Prüfung der in § 4 b Abs. 2 Satz 2 GlüStV genannten Voraussetzungen unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern kann. § 4 b GlüStV ist unverändert gültig seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012. Zu 3: Die am 21. Januar 2013 eingereichten Antragsunterlagen der 41 Antragsteller sind mittlerweile abschließend geprüft. Die durch die Nachforderung gemäß § 4 b Abs. 3 Satz 1 GlüStV bedingte Verzögerung beruht auf dem Umstand, dass keiner der Antragsteller auf Basis der zum 21. Januar 2013 eingereichten Unterlagen die Erfüllung der Mindestanforderungen in prüffähiger Form nachweisen konnte. Boris Pistorius (Ausgegeben am 12.02.2014) 2 Drucksache 17/1191 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 05.11.2013 Nachfragen zum Stand des Vergabeverfahrens für Sportwettkonzessionen Antwort der Landesregierung