Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/1192 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 12.12.2013 Wieso ist die Befreiung der EEG-Umlage „ungerecht, intransparent und missbrauchsanfällig “? Umweltminister Stefan Wenzel bezeichnete das Verfahren zur Erteilung der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen gemäß §§ 40 ff.des Erneuerbare -Energien-Gesetzes, also der sogenannten Befreiung von der EEG-Umlage, als „intransparent “, „ungerecht“ und „missbrauchsanfällig“. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Aus welcher Hinsicht sieht Minister Wenzel die Intransparenz des Verfahrens? 2. In welcher Hinsicht besteht die von Minister Wenzel angeprangerte Ungerechtigkeit der Befreiung von der EEG-Umlage? 3. In welcher Hinsicht ist das Verfahren der Befreiung von der EEG-Umlage „missbrauchsanfällig “, wie es von Minister Wenzel bezeichnet wurde? 4. Hat die Landesregierung konkrete Beweise für einen Missbrauch bei der Befreiung von der EEG-Umlage und, wenn ja, welche, und welche Schritte hat die Landesregierung unternommen ? 5. Ist nach Meinung der Landesregierung der Anteil der umgelegten Kosten der Befreiung an der EEG-Umlage höher als der Anteil der Kosten durch garantierte Abgabepreise? (An die Staatskanzlei übersandt am 19.12.2013 - II/725 - 555) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 03.02.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Ref17-01425/17/7/11-0018 - Die aktuelle Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für das Jahr 2014 beträgt gemäß der letztjährigen Prognose der Übertragungsnetzbetreiber vom 15.10.2013 6,24 Ct/kWh. Der Anstieg der EEG-Umlage von 5,27 Ct/kWh in 2013 auf nunmehr 6,24 Ct/kWh ist neben dem Preisverfall an der Strombörse auch auf den zunehmenden Anteil an Unternehmen zurückzuführen, die aufgrund der Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 40 ff. EEG) eine ermäßigte EEG-Umlage zahlen. Laut Mitteilung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) profitierten im Jahr 2013 1 716 Unternehmen bzw. Unternehmensteile mit insgesamt 2 295 Abnahmestellen von der Besonderen Ausgleichsregelung. Für das Antragsjahr 2014 sind beim BAFA zum Stichtag 01.07.2013 Anträge von 2 379 Unternehmen für 3 471 Abnahmestellen eingegangen (BT-Drs. 17/14643). Eine zunehmende Befreiung stromintensiver Unternehmen bewirkt eine Umverteilung der EEG-Differenzkosten zulasten der nichtprivilegierten Stromverbraucher. 1 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1192 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Über die Bescheidung der von den Unternehmen gestellten Anträge zur Befreiung von der EEGUmlage gemäß §§ 40 ff. EEG entscheidet das BAFA. Das BAFA veröffentlicht jährlich die von ihm befreiten Unternehmen bzw. Unternehmensteile sowie Abnahmestellen und die insgesamt privilegierte Strommenge. Weitere Einzelheiten wie z. B. zu einzelnen Befreiungsvoraussetzungen werden nicht mitgeteilt. Außenstehende Dritte sind damit nicht in der Lage, die Entscheidungen des BAFA im Detail nachzuvollziehen und zu bewerten. Zu 2: Die Besondere Ausgleichsregelung dient dem gesetzgeberischen Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten und andererseits die Interessen der übrigen, nichtprivilegierten Stromverbraucher zu wahren. Eine zunehmende Befreiung einzelner Unternehmen, die möglicherweise nicht im internationalen Wettbewerb stehen, ist damit geeignet, diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Balance zulasten der nichtprivilegierten Stromverbraucher zu beeinträchtigen. Zu 3: Die Besondere Ausgleichsregelung des EEG kann gedanklich insoweit als missbrauchsanfällig betrachtet werden, als dass die tatbestandlich notwendigen Voraussetzungen durch gezielte Anpassung der Unternehmensstruktur herbeigeführt werden können und dadurch im Einzelfall z. B. der Einsatz von Leiharbeitnehmern übermäßig ausgeweitet wird. Zu 4: In einem konkreten Fall ist das BAFA auf einen möglichen Missbrauch hingewiesen worden. Mangels Bereitstellung von Daten durch das BAFA ließ sich der Fall jedoch nicht abschließend klären. Zu 5: Ein direkter Vergleich des Anteils der umgelegten Kosten der Befreiung an der EEG-Umlage und des Anteils der Kosten durch garantierte Abgabepreise ist nicht möglich, da jeweils unterschiedliche Bezugsgrößen zugrunde liegen. Die Kosten der garantierten Abgabepreise sind der wesentliche Bestandteil der über die EEG-Umlage umzulegenden absoluten Ausgabendifferenz auf dem EEG-Konto. Die Befreiung von der EEG Umlage hat dagegen Einfluss auf die relative Verteilung dieser Ausgabendifferenz auf die einzelnen Stromverbraucher. Stefan Wenzel (Ausgegeben am 12.02.2014) 2 Drucksache 17/1192 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Dr. Gero Hocker (FDP), eingegangen am 12.12.2013 Wieso ist die Befreiung der EEG-Umlage „ungerecht, intransparent und missbrauchsanfäl-lig“? Antwort der Landesregierung